Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.09.2000, Az.: 2 W 87/00
Voraussetzungen für die Anordnung der Postsperre im Insolvenzverfahren; Vortrag einer konkreten Gefährdung der Masse als Voraussetzung für die Anordnung einer Postsperre im Insolvenzverfahren; Abwägung der Interessen des Schuldners und der Gläubiger vor der Anordnung einer Postsperre im Insolvenzverfahren; Aufhebung einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren wegen Fehlens eines subsumtionsfähigen Sachverhalts; Voraussetzungen für das Vorliegen der grundlegenden Bedeutung der Sache; Anforderungen an die Begründung der Erforderlichkeit der Anordnung einer Postsperre in den Urteilsgründen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 11.09.2000
- Aktenzeichen
- 2 W 87/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 30816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2000:0911.2W87.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 14.08.2000 - AZ: 2 T 300/00
Rechtsgrundlage
- § 99 InsO
Fundstellen
- DZWIR 2001, 36-38
- EWiR 2001, 123
- KGReport Berlin 2001, 19
- KTS 2001, 129
- NJW-RR 2001, 634-636 (Volltext mit amtl. LS)
- NZI 2001, 6
- NZI 2000, 583-585
- NZI 2001, 7
- NZI 2001, 41
- OLGR Düsseldorf 2001, 19
- OLGR Frankfurt 2001, 19
- OLGR Hamm 2001, 19
- OLGR Köln 2001, 19
- OLGReport Gerichtsort 2000, 350-352
- OLGReport Gerichtsort 2001, 19
- Rpfleger 2000, 560-561 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 2000, 1898-1900 (Volltext mit red. LS)
- ZInsO 2000, 557-558 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Anordnung einer Postsperre im Insolvenzverfahren setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Masse vorgetragen werden.
- 2.
Der Beschluss des Insolvenzgerichts und des Beschwerdegerichts über die Anordnung einer Postsperre nach § 99 InsO muss eine Abwägung der Interessen des Schuldners und der der Gläubiger enthalten.
- 3.
Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, der kein subsumtionsfähiger Sachverhalt vorangestellt ist, muss im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 7 InsO aufgehoben und an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts xxx hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx und
die Richter am Oberlandesgericht xxx und xxx
am 11. September 2000
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts xxx vom 14. August 2000 wird zugelassen.
- 2.
Der Beschluss der 2 Zivilkammer des Landgerichts xxx vom 14. August 2000 wird auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 23. August 2000 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde - an das Landgericht xxx zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 DM.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie ist insoweit begründet, als sie zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht führt.
I.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin richtete sich gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts nach § 99 InsO, mit dem das Insolvenzgericht eine Postsperre angeordnet hatte, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen der Schuldnerin aufzuklären oder zu verhindern und die Masse zu schützen. Mit Beschluss vom 14. August 2000 hat das Landgericht diese Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, der Insolvenzverwalter habe Verdachtsmomente dafür ergründet, dass möglicherweise neben dem Insolvenzverfahren Geschäfte betrieben werden oder wichtige Unterlagen abhanden kommen könnten. Im Hinblick auf diese Verdachtsmomente sei es für die Entscheidung ohne Belang, ob es sich nur um Schlussfolgerungen aus den Beobachtungen des Insolvenzverwalters handele, oder ob die Vorwürfe des Verwalters gegen die Geschäftsführerin der Schuldnerin und deren Ehemann tatsächlich zuträfen. Die Anordnung einer Postsperre, die im Übrigen auch nur die Post der Schuldnerin, also einer juristischen Person, betreffe, sei schon wegen des begründeten Verdachtes zulässig.
II.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde. Sie macht geltend, die Entscheidung des Landgerichts verstoße gegen § 99 InsO, weil der Insolvenzverwalter keine konkreten Verdachtsmomente dafür vorgetragen habe, dass von Familienmitgliedern der Geschäftsführerin der Schuldnerin andere Geschäfte betrieben werden würden, die der Schuldnerin schadeten oder wichtige Unterlagen abhanden kommen könnten. Derartige Gefahren könnten gar nicht mehr bestehen, nachdem der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum 1. März 2000 eingestellt worden sei. Außerdem fehle den Behauptungen des Insolvenzverwalters jedwede Substantiierung. Zu den pauschal geltend gemachten Verdachtsmomenten könne die Schuldnerin sich nicht einlassen. Die Erforderlichkeit der Postsperre, die im Hinblick auf Art. 10 GG begründet werden müsse, sei so nicht überprüfbar.
Die Nachprüfung der Sache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei geboten, weil es hier um die richtige Anwendung des § 99 InsO gehe, der im Vergleich zur früheren Rechtslage nach der KO anders zu beurteilen sei, als dies in der Entscheidung des Landgerichts zum Ausdruck komme.
III.
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin ist zuzulassen. Die Schuldnerin hat zwar keinen ausdrücklichen Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gestellt, aus der Begründung, dass es sich um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung handele, ergibt sich aber ein zumindest schlüssig gestellter Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels. Dies reicht aus, um die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 InsO zu erfüllen (s. auch Senat, Beschl. v. 8. März 2000 - xxx = ZIP 2000, 706; OLG Köln, ZInsO 2000, 43[OLG Köln 29.12.1999 - 2 W 188/99]; BayObLG, ZInsO 2000, 161; OLG Dresden, NZI 2000, 136).
Der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde steht ferner nicht entgegen, dass keine Divergenz zwischen den Entscheidungen des Insolvenzgerichts und des Beschwerdegerichts vorliegt, sondern das Landgericht vielmehr die Entscheidung des Insolvenzgerichts uneingeschränkt bestätigt hat. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Verfahren über die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO nicht anzuwenden (s. auch Senat, Beschl. v. 10. Februar 2000 - xxx; ZIP 2000, 239 [LS]; Senat, Beschl. v. 28. Februar 2000 -xxx, OLGR Celle, 2000, 126; OLG Köln, ZInsO 2000, 43[OLG Köln 29.12.1999 - 2 W 188/99]; Schleswig- Holsteinisches OLG, ZInsO 2000, 170 [LS]).
Soweit als Voraussetzung für die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde verlangt wird, dass schon die Erstbeschwerde zum Landgericht statthaft gewesen ist (s. zu dieser Voraussetzung OLG Köln, ZInsO 2000, 104[OLG Köln 03.01.2000 - 2 W 224/99]; OLG Köln, ZInsO 2000, 117 [LS]; OLG Frankfurt, NZI 2000, 137; OLG Karlsruhe, ZInsO 2000, 102[OLG Karlsruhe 29.12.1999 - 11 W 177/99]), ist auch dieses Merkmal hier erfüllt. Auf die umstrittene Frage, ob eine sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO nur dann in Betracht kommt, wenn im Gesetz die Zulässigkeit der Erstbeschwerde entsprechend § 6 Abs. 1 InsO ausdrücklich geregelt ist, braucht der Senat deshalb nicht näher einzugehen. Entscheidungen über die Anordnung von Postsperren sind gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 InsO seitens des Schuldners mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die Erstbeschwerde zum Landgericht war deshalb statthaft, sodass auch insoweit bezüglich der Zulässigkeit keine Bedenken bestehen.
Die Schuldnerin hat dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 InsO). Auf einer Verletzung des Gesetzes beruht die Entscheidung gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550 ZPO dann, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist und wenn die richtige Rechtsanwendung möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (s. Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 7 Rz. 14 ff.; Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rz. 5 ff.). Die unrichtige Gesetzesanwendung kann dabei sowohl in einem Auslegungsfehler als auch in einem Subsumtionsfehler liegen; die Gesetzesverletzung muss in der Beschwerdeschrift ausgeführt werden (Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 7 Rz. 13 ff.).
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, die mit der sofortigen weiteren Beschwerde angestrebt werden muss, dient das Rechtsmittel dann, wenn die ernsthafte Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen im Anwendungsbereich der InsO besteht. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Rechtsfrage schon in einem früheren Verfahren entscheidungserheblich gewesen ist und auch in dem gegenwärtigen Verfahren der Klärung bedarf, wobei voneinander abweichende Entscheidungen Rechtsfragen vorliegen (s. Prütting, in: Kübler/ Prütting, InsO, § 7 Rz. 7 f.). Es kann aber auch der Fall sein, wenn das Rechtsbeschwerdegericht erstmals eine Rechtsfrage anders beantworten will als das Beschwerdegericht und noch keine obergerichtlichen Entscheidungen vorliegen, durch die die Rechtsfrage geklärt ist (vgl. Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, § 7 Rz. 23).
Die Schuldnerin führt mit ihrer Beschwerde aus, das Beschwerdegericht habe die gesetzlichen Voraussetzungen des § 99 InsO verkannt, indem es die bloße Äußerung abstrakter Verdachtsmomente habe ausreichen lassen, um eine Postsperre gegen die Schuldnerin anzuordnen. Diese Ausführungen sind geeignet, eine Gesetzesverletzung i.S.d. § 7 Abs. 1 InsO und die Erforderlichkeit einer Überprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts auszuführen. Nach der Entstehungsgeschichte zu § 99 InsO sollte durch das Merkmal der "Erforderlichkeit" in § 99 Abs. 1 Satz 1 InsO klargestellt werden, dass die Anwendung der Vorschrift im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Problematik einer Postsperreanordnung eine einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung voraussetzt (s. Lüke, in: Kübler/Prütting, InsO, § 99 Rz. 1 ff.). Frühere routinemäßige Postsperreanordnungen, wie es sie im Anwendungsbereich des § 121 KO ursprünglich einmal gegeben hat, sollten durch die Neufassung des § 99 Abs. 1 Satz 1 InsO ausdrücklich verhindert werden (vgl. Grub, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 690 Rz. 49). Im Hinblick auf diesen Gesetzestext hat die von der Schuldnerin aufgeworfene Frage, ob es für die Anordnung einer Postsperre ausreicht, dass lediglich abstrakte Verdachtsmomente geäußert werden, um den Antrag auf Erlass einer Postsperre zu rechtfertigen, grundsätzliche Bedeutung. Die Rüge, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen, dass der Insolvenzverwalter keinen einlassungsfähigen Vortrag zu den Gefahren, die ohne die Anordnung einer Postsperre für die Gläubiger eintreten könnten, gehalten hat, ist geeignet, eine Gesetzesverletzung darzulegen. Zu den Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 InsO gehört es, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Masse geltend gemacht werden, um die Angemessenheit der Einschränkung der Grundrechte des Schuldners zu überprüfen (s. InsO, § 99 Rz. 25 f.; Grup, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 690, Rz. 40; Lüke, in: Kübler/Prütting, InsO, § 99 Rz. 3; Wimmer/App, InsO, 2. Aufl., § 99 Rz. 11).
IV.
Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin ist unter mehreren Gesichtspunkten begründet. Sie muss zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht führen, weil dessen Entscheidung weder über einen subsumtionsfähigen Sachverhalt verfügt noch erkennen lässt, dass die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Anordnung einer Postsperre erfolgt ist. Der Entscheidung des Landgerichts sind keine konkreten Gründe zu entnehmen, die die Anordnung einer Postsperre erforderlich erscheinen lassen könnten. Welche Verdachtsmomente der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht vorgetragen hat, um den Antrag auf Anordnung einer Postsperre zu rechtfertigen, wird in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht ausgeführt. Dem Beschluss fehlt damit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Anordnung einer Postsperre.
1.
Für die Entscheidung ist es zunächst ohne Bedeutung, dass es sich bei der Schuldnerin um eine juristische Person handelt. Die Vorschriften über die Anordnung einer Postsperre sind auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen anwendbar. Die Postsperre umfasst in diesen Verfahren die Geschäftspost des Schuldners und die an die Organe des Schuldners gerichteten Schreiben (s. Lüke, in: Kübler/Prütting, InsO, § 99 Rz. 7).
2.
Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen hat, genügen einer Entscheidung nach § 99 InsO über die Anordnung einer Postsperre im Insolvenzverfahren nicht. Das Landgericht hat zunächst nur abstrakt den Wortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 1 InsO inhaltlich wieder gegeben. Dies stellt keine Begründung für die Erforderlichkeit der Anordnung einer Postsperre dar. Es hat sodann darauf verwiesen, der Verwalter habe Verdachtsmomente dafür "ergründet", dass möglicherweise seitens der Geschäftsführerin und der Familie der Geschäftsführerin nachhaltige Gefahren für die Masse drohten. Es könnten für das Verfahren wichtige Unterlagen abhanden kommen. Worin diese Verdachtsmomente bestehen, hat das Landgericht ebenso wenig ausgeführt, wie seinem Beschluss auch nicht zu entnehmen ist, weshalb die Gefahr des Verlustes von Unterlagen konkret droht. Das Landgericht ist deshalb mit seiner Begründung, die sich im Wesentlichen auf die sinngemäße Wiederholung des Gesetzestextes beschränkt, noch hinter dem zurückgeblieben, was als notwendige Begründung im Rahmen des § 121 KO angesehen worden ist (dazu: BVerfG, ZIP 1986, 1336; OLG Bremen, ZIP 1992, 1757; LG Stuttgart, ZIP 1986, 1591; weitere Nachweise bei Lüke, in: Kübler/Prütting, InsO, § 99 Rz. 3 m. Fußn. 6). Es hat nur eine stereotype Begründung abgegeben, die der geänderten Fassung des § 99 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht gerecht wird. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Anordnung einer Postsperre erforderlich ist, fehlt in der Entscheidung. Dies genügt für die Anordnung einer Postsperre nach neuem Insolvenzrecht nicht. Vielmehr bedarf diese Anordnung einer eingehenden Begründung, die erkennen lassen muss, dass sich das Beschwerdegericht - Gleiches gilt für die Anordnung des Insolvenzgerichts - mit der Frage der Erforderlichkeit der Postsperre auseinander gesetzt hat und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Anordnung einer solchen Sperre rechtfertigen.
Ob derartige Anhaltspunkte in dem hier vorliegenden Verfahren gegeben waren, kann der Senat nicht feststellen. Das Landgericht hat es insoweit unterlassen, die vom Insolvenzverwalter angeführten Verdachtsmomente konkret mitzuteilen. Das Beschwerdegericht wird deshalb eine schriftliche Auseinandersetzung mit diesen Verdachtsmomenten in seinem nach Zurückverweisung neu zu fassenden Beschluss vorzunehmen haben (zur Erforderlichkeit einer Abwägung zwischen den Interessen der Gläubiger und den Belangen des Schuldners xxx, InsO, § 99 Rz. 4).
3.
Der Beschluss des Landgerichts wäre des Weiteren auch im Hinblick auf das Fehlen eines subsumtionsfähigen Sachverhaltes in der Entscheidung aufzuheben. Hierauf kommt es indessen schon nicht mehr entscheidend an, weil bereits das Fehlen einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 InsO zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zwingt. Gleichwohl weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass im Hinblick auf den Charakter des Rechtsbeschwerdeverfahrens, dessen Ausgestaltung teilweise dem Revisionsverfahren nachgebildet ist, wie die Verweisung auf die §§ 550, 551, 561 und 563 in § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO zeigt, eine eigenständige Feststellung des Sachverhalts nicht erlaubt ist (s. auch bereits BayObLG, Beschl. v. 4. Juli 2000 - 4 Z BR 12/00; OLG Köln, NZI 2000, 80; OLG Köln, NZI 2000, 133; OLG Köln, Beschl. v. 19. Januar 2000 - DZWIR 2000, 118 = ZInsO 2000, 117 [LS]). Aus der Verweisung auf § 561 Abs. 2 ZPO in § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO folgt, dass der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt auch für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist und der Entscheidung zu Grunde zulegen ist; eine eigene Feststellung des Sachverhalts ist dem Rechtsbeschwerdegericht dagegen verwehrt (s. auch OLG Köln, ZIP 2000, 195; Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 7 Rz. 18; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 7 Rz. 19). Eine solche Sachverhaltsdarstellung enthält der Beschluss des Landgerichts vorliegend nicht. Der Senat kann den Sachverhalt auch nicht ausnahmsweise der Begründung der Entscheidung des Landgerichts entnehmen (hierzu Senat, Beschl. v. 22. 8. 2000 - xxx), sodass neben der fehlenden Abwägung auch das Fehlen einer subsumtionsfähigen Sachverhaltsdarstellung Grund für die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache ist.
V.
Anlass für eine Vorlage der Sache zum Bundesgerichtshof besteht nicht. Zwar hat das OLG xxx in einem Rechtsbeschwerdeverfahren bereits über die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläufigen Postsperre im Insolvenzeröffnungsverfahren entschieden (OLG Köln, Beschl. v. 26. Januar 2000 - xxx, DZWIR 2000, 203 = ZInsO 2000, 410 [LS]). Vorliegend ging es aber nicht um die Frage des Rechtschutzbedürfnisses für eine Überprüfung der Anordnung einer vorläufigen Postsperre im Eröffnungsverfahren nach erfolgter Verfahrenseröffnung. Gegenstand des Verfahrens sind vielmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen, denen die Anordnung einer Postsperre genügen muss. Die Gefahr einer Divergenz zwischen der Entscheidung des Senats und dem Beschluss des OLG xxx ist deshalb nicht gegeben.
Da mit der Zurückverweisung noch nicht feststeht, ob die Erstbeschwerde im Ergebnis Erfolg hat, muss auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde dem Landgericht übertragen werden.