Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.11.2000, Az.: 2 W 101/00

Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Insolvenzgerichtes die Einholung eines Gutachtens betreffend; Notwendigkeit der Entscheidung über die Art des Insolvenzverfahrens vor Eröffnung desselben; Verpflichtung des Insolvenzgerichtes dem Schuldner Gelegenheit zur Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu geben; Zulässigkeit der Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens neben einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch einen Gläubiger; Zulässigkeit der Anfechtung vorbereitender Maßnahmen des Insolvenzgerichtes

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.11.2000
Aktenzeichen
2 W 101/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 30844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2000:1107.2W101.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 21.09.2000 - AZ: 3 T 410/00

Fundstellen

  • EWiR 2001, 591
  • KGReport Berlin 2001, 55
  • KTS 2001, 268
  • NZI 2001, 16
  • NZI 2001, 153-154
  • OLGR Düsseldorf 2001, 55
  • OLGR Frankfurt 2001, 55
  • OLGR Hamm 2001, 55
  • OLGR Köln 2001, 55
  • OLGReport Gerichtsort 2001, 95-96
  • OLGReport Gerichtsort 2001, 55
  • ZIP 2001, 127-129
  • ZInsO 2001, 40-42
  • ZInsO 2000, 649 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Entscheidung über den Eröffnungsantrag bloß vorbereitende Maßnahmen des Insolvenzgerichts wie die Anordnung der Einholung eines Gutachtens über das Vorliegen eines Insolvenzgrundes und die Verpflichtung des Schuldners zur Auskunftserteilung gegenüber dem Gutachter ist unanfechtbar.

  2. 2.

    Das Insolvenzgericht hat bei einem Gläubigerantrag nicht vorab über die Frage zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für ein Regelinsolvenzverfahren oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren vorliegen und dem Schuldner Gelegenheit zur Stellung eines Eigenantrags zu geben ist vor der Entscheidung dieser frage kann das Gericht ein Gutachten über die einschlägige Verfahrensart, die Massekostendeckung usw. einholen.

  3. 3.

    Dem Schuldner ist es unbenommen, bei einem laufenden Antragsverfahren, das von einem Gläubiger betrieben wird, selbst einen Antrag im Verbraucherinsolvenzverfahren zu stellen: einen Hinweis des Insolvenzgerichts nach § 306 Abs. 3 Satz 1 InsO braucht er nicht abzuwarten

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Gelle hat
auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 12. Oktober 2000
gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 21. September 2000
durch
die Richter am Oberlandesgericht Rebell, Borchert und Dr. Pape
am 7. November 2000 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Die sofortige weitere Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist nicht zuzulassen, weil eine Gesetzesverletzung durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts nicht festzustellen ist

2

I.

In dem auf Antrag einer Gläubigerin betriebenen Insolvenzantragsverfahren teilte der Schuldner nach Zustellung des Eröffnungsantrags und Aufforderung zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzgericht unter dem 4. August 2000 mit, dass er sein bis zum 3. August 2000 betriebenes Transportunternehmen am 3. August 2000 aufgegeben und die noch bestehenden Arbeitsverhältnisse aufgelöst habe. Im Hinblick auf den Umfang seiner Verbindlichkeiten wolle er selbst einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließendem Restschuldbefreiungsverfahren stellen. Nach Eingang dieser Stellungnahme, der weder eine Auflistung der Verbindlichkeiten des Schuldners noch eine Zusammenstellung seiner Vermögenswerte beigefügt war, erließ das Insolvenzgericht am 11. August 2000 einen Beschluss, in dem es unter anderem die Einholung eines Gutachtens zur Frage des Vorliegens eines Insolvenzgrundes, der Deckung der Verfahrenskosten und der Erforderlichkeit weiterer Sicherungsmaßnahmen anordnete und den Schuldner anwies, dem gerichtlich bestellten Gutachter die erforderlichen Auskünfte bezüglich seines Aktiv- und Passivvermögens zu erteilen, dem Sachverständigen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren und ihm Einsicht in sämtliche Geschäftspapiere zu geben.

3

Gegen diesen Beschluss wandte sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er geltend gemacht hat, dass Insolvenzgericht habe zunächst über die Frage zu entscheiden, ob er dem Regelinsolvenzverfahren zuzuordnen sei, nachdem er seinen Betrieb am 3. August 2000 eingestellt, einen eigenen Antrag auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens angekündigt habe.

4

Diese Beschwerde hat das Landgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, ein Rechtsmittel gegen die vom Schuldner beanstandeten Anordnungen des Insolvenzgerichts sei nicht vorgesehen. Es handele sich bei der Anordnung der Einholung eines Gutachtens um vorbereitende richterliche Tätigkeit, die nicht beschwerdefähig sei. Das Gutachten diene unter anderem dazu, die Frage zu klären, ob der Schuldner dem Verbraucherinsolvenzverfahren zuzurechnen sei oder ob er dem Regelinsolvenzverfahren unterfalle. Auch wenn in der Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten werde, dass es bezüglich der Voraussetzungen der einschlägigen Verfahrensart auf die Verhältnisse des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung ankomme, müsse das Gericht von Amts wegen prüfen, welche Umstände der Eröffnungsentscheidung zu Grunde zu legen seien. Eine solche Entscheidung sei im Übrigen noch gar nicht ergangen.

5

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit seinem Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde. Er macht geltend, die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruhe auf einer Verletzung des Gesetzes, weil § 6 Abs. 1 InsO, aus dem das Beschwerdegericht die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde abgeleitet habe, auf die vom Insolvenzgericht zu treffende Entscheidung, ob das Verfahren bei einem Gläubigerantrag als so genanntes Regelinsolvenzverfahren oder als Verbraucherinsolvenzverfahren einzustufen sei, überhaupt nicht anzuwenden sei. Bei der Klärung von Vorfragen vor der Zulassung des Antrages' auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne nicht auf § 6 Abs. 1 InsO zurückgegriffen werden. Diese Problematik der Anwendung des § 6 Abs. 1 InsO trete auch immer wieder auf, sodass es sich um eine Frage von allgemeinem Interesse handele und damit die Zulassung des Rechtsmittels im Interesse der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten sei.

6

In der Sache könne es bezüglich der Frage, welche verfahrensrechtlichen Vorschriften anzuwenden seien, nur auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ankommen, da gemäß § 306 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht dem Schuldner vor der Entscheidung über den Eröffnungsantrag eines Gläubigers die Möglichkeit zu geben habe, einen Eigenantrag zu stellen.

7

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht zuzulassen.

8

Eine Gesetzesverletzung, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz InsO neben der Erforderlichkeit der Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung Voraussetzung für die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerden ist, liegt nicht vor.

9

1.

Das Landgericht ist zutreffend von der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 InsO ausgegangen. Die Vorschrift regelt grundsätzlich sämtliche gesetzlich zugelassenen Beschwerdemöglichkeiten im Rahmen der Insolvenzordnung, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um Beschwerden im Eröffnungsverfahren oder im eröffneten Verfahren handelt (s. dazu Prütting, in Kübler/Prütting, InsO, § 6 Rz. 11 ff). Anordnungen, die nach der Insolvenzordnung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind, hat das Insolvenzgericht hier nicht getroffen (s. dazu den Katalog der nach der InsO anfechtbaren Entscheidungen, abgedruckt bei Prütting a. a. 0., § 6 Rz. 13). Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens sind gemäß § 34 InsO grundsätzlich nur die Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Verfahrenseröffnung selbst anfechtbar. Weiter gehende Rechtsmittel bestehen - jedenfalls nach der derzeit geltenden Rechtslage - nicht.

10

a)

Der Beschwerdeführer könnte sich allenfalls darauf berufen, dass neben den gesetzlich geregelten Fällen der sofortigen Beschwerde streitig ist, ob es weiter gehende Beschwerdemöglichkeiten in Verbindung mit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren geben muss, da derartige Maßnahmen so tief greifend in die Rechte des Schuldners einschneiden, dass sie aus rechtsstaatlichen Gründen beschwerdefähig sein müssen (dazu Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 34 Rz. 5 ff.; Smid, InsO, § 21 Rz. 37; Uhlenbruck, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 325 Rz. 11; Vallender, ZIP 1997, 1993, 1997 f.; Wimmer/Schmerbach, InsO, 2. Aufl., § 21 Rz. 82). Auch wenn die Rechtsprechung zur Insolvenzordnung dem gesetzlichen Ausschluss von sofortigen weiteren Beschwerden gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bislang ohne größere Diskussion gefolgt ist (s. etwa OLG Brandenburg, DZWIR 2000, 301; OLG Köln, ZInsO 2000, 104[OLG Köln 03.01.2000 - 2 W 224/99], ZIP 2000, 552; OLG Naumburg Beschl. v. 10.02.2000 - 5 W 7/00 -; LG Berlin, ZInsO 1999, 355[LG Berlin 21.04.1999 - 81 T 264/99]; LG Göttingen, NZI 2000, 383; LG Hamburg, NZI 2000, 188; weitere Nachweise bei Pape, in: Kübler/Prütting, § 25 Rz. 5 a) könnte der Ausschluss jeglichen Beschwerderechts im Eröffnungsverfahren bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zwar gleichwohl zweifelhaft sein, nachdem in dem "Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze" (veröffentlicht als Beilage zu ZInsO Heft 9/2000) eine Anfechtbarkeit der nach § 21 InsO anzuordnenden Sicherungsmaßnahmen aus rechtsstaatlichen Gründen vorgeschlagen wird (dazu I. Pape/G. Pape, ZIP 2000, 1553, 1563; Schmerbach/Stephan, ZInsO 2000, 541, 547).

11

b)

Auf diese Streitfrage kommt es hier jedoch nicht an, da es nicht einmal um die Anfechtung von Sicherungsmaßnahmen geht, sondern nur um die Anfechtung bloßer vorbereitender Maßnahmen des Insolvenzgerichts. Soweit das Insolvenzgericht in dem angefochtenen Beschluss die vorläufige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO gegen den Schuldner angeordnet hat, ist diese Anordnung ausdrücklich nicht angefochten worden. Beschwert hat sich der Schuldner nur gegen die vom Insolvenzgericht zur näheren Sachaufklärung angeordneten Maßnahmen. Derartige bloß vorbereitende Maßnahmen sind aber schon vor In-Kraft-Treten der Insolvenzordnung als nicht anfechtbar angesehen worden, weil sie noch keine Entscheidungen des Gerichts darstellen, sondern diese nur vorbereiten (dazu KG, KTS 1960, 61; KG, KTS 1963, 111; OLG Köln, ZIP 1993, 1723; OLG Köln, ZInsO 2000, 104[OLG Köln 03.01.2000 - 2 W 224/99]; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 105 Rz. 4; Pape in: Kübler/Prütting, InsO § 25 Rz. 5/5a; § 34 Rz. 7 a/b). Für die Anfechtung derartiger Anordnungen besteht auch nach der Insolvenzordnung keine Veranlassung (s. OLG Brandenburg, DZWIR 2000, 301), weil dem Gericht nicht untersagt werden kann, die notwendige Sachaufklärung zur Vorbereitung seiner Entscheidung zu betreiben. Schließlich handelt es sich bei dem Insolvenzverfahren um ein gemäß § 5 Abs. 1 InsO von Amts wegen durchzuführendes Verfahren, in dem allein das Gericht das Maß der Sachaufklärung bestimmt.

12

2.

Der Schuldner kann sich weiterhin nicht darauf berufen, die Rechtsprechung lasse trotz der fehlenden Anordnung einer Beschwerdemöglichkeit im Gesetz die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung von so genannten "Nullplänen" zu (dazu etwa BayObLGZ 1999, 310 = NJW 2000, 220 = ZlnsO 1999, 644; OLG Frankfurt/Main, ZlnsO 2000, 288; OLG Köln, NJW 2000, 232 = ZIP 1999, 1929; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 1216 [OLG Karlsruhe 20.12.1999 - 9 W 82/99] = NZI 2000, 163), die sofortige Beschwerde müsse deshalb auch hier zulässig sein. Anders als bei der Zulassung von Rechtsmitteln gegen die Zurückweisung von Schuldenbereinigungsplänen, in denen lediglich eine Nulllösung angeboten wird, geht es hier nicht um gesetzwidrige Auflagen des Insolvenzgerichts, die im Interesse der Rechtssicherung von den genannten Gerichten überwiegend in entsprechender Anwendung des § 34 InsO für anfechtbar gehalten worden sind. Vielmehr handelt es sich hier um vollkommen gesetzkonforme Anordnungen des Insolvenzgerichts.

13

3.

Der Schuldner stützt sich bei seiner Beschwerde ersichtlich auf die Überlegung, dass das Insolvenzgericht zunächst über die richtige Verfahrensart zu entscheiden habe, bevor es weitere Maßnahmen zur Sachaufklärung ergreife. Diese Auffassung findet aber in der Insolvenzordnung keine Stütze. Eine einleitende Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Wahl der zutreffenden Verfahrensart ist im Gesetz in den §§ 304 ff. InsO nicht vorgesehen. Insbesondere enthält § 306 InsO für Gläubigeranträge, die möglicherweise einen Schuldner betreffen, der unter die Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens fällt, eine solche Bestimmung nicht. Insbesondere bei einem Gläubigerantrag kann das Insolvenzgericht die Entscheidung über das zutreffende Verfahren auch erst nach Aufklärung der persönlichen Verhältnisse des Schuldners treffen. Diese Aufklärung hat das Insolvenzgericht mit dem angefochtenen Beschluss gerade eingeleitet. Erst nachdem das Gericht die Verhältnisse des Schuldners auf einen Gläubigerantrag hin geprüft hat, kann es nach § 306 Abs. 3 Satz 1 InsO entscheiden, ob es dem Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gelegenheit gibt, selbst einen Antrag im Verbraucherinsolvenzverfahren zu stellen. Macht der Schuldner - wie hier - geltend, nach Aufgabe seiner Geschäftstätigkeit in den Anwendungsbereich der §§ 304 ff. InsO zu fallen, so kann es dem Insolvenzgericht nicht verwehrt sein, diese Behauptung zunächst zu überprüfen, bevor es über die Frage entscheidet, ob es dem Schuldner Gelegenheit zur Stellung eines Eigenantrags gibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner es wie hier beharrlich unterlässt, dem Gericht einen Vermögensstatus und eine Aufstellung seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und dem Insolvenzgericht Auskunft über sämtliche das Verfahren betreffende Fragen zu erteilen.

14

4.

Im Übrigen ist es dem Schuldner unbenommen, schon während des laufenden Insolvenzeröffnungsverfahrens das von einem Gläubiger betrieben wird, einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - gegebenenfalls auch im Verbraucherinsolvenzverfahren - zu stellen. Der Schuldner ist auf einen Hinweis des Insolvenzgerichts nach § 306 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht angewiesen, wenn er selbst meint, unter die Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu fallen und beabsichtigt, über dessen Regelungen die Restschuldbefreiung zu erreichen. Diesen Antrag kann er ohne eine vorherige Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Frage, in welchem Verfahren der Gläubigerantrag abzuwickeln ist, stellen. Eine Sperre für einen Schuldnerantrag nach Eingang eines Gläubigerantrages besteht nicht. Solange ein vom Schuldner selbst gestellter Antrag fehlt, ist es in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Schuldner seine bisherige unternehmerische Tätigkeit erst nach Stellung des Gläubigerantrages aufgegeben hat, ohnehin fraglich, ob das Insolvenzgericht im Hinblick auf die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung für die Verfahrenszuordnung das Verfahren nicht im Regelinsolvenzverfahren durchführen muss, da zum Zeitpunkt der Stellung des Eröffnungsantrages noch dessen Voraussetzungen und nicht die des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorlagen. Auf die Maßgeblichkeit eines späteren Zeitpunktes dürfte es, ohne dass der Senat diese Frage hier abschließend zu entscheiden hätte, nur ankommen, wenn später ein Eigenantrag gestellt wird, bei dessen Eingang die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens vorlagen. Dass es für die Wahl der Verfahrensart auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ankommen könnte, wie hier der Schuldner meint, dürfte dagegen so gut wie ausgeschlossen sein (zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes auch Senat, Beschl. v. 28. Februar 2000 - 2 W 9/00 -, ZIP 2000, 802).

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III.

Da keine Veranlassung besteht, dem Antrag des Schuldners auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde zu entsprechen, muss seine mit diesem Antrag einlegte sofortige weitere Beschwerde als unzulässig verworfen werden.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Den Beschwerdewert hat der Senat in Übereinstimmung mit der insoweit nicht angefochtenen Entscheidung der Vorinstanz festgesetzt.

Rebell
Borchert
Dr. Pape