Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 29.11.2000, Az.: 7 U 77/00 (L)
Grundstückskaufvertrag ; Anteiliges Lieferrecht ; Zuckerrüben; Landwirtschaftliche Fläche; Auslegung ; Pachtvertrag
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 29.11.2000
- Aktenzeichen
- 7 U 77/00 (L)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 19926
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2000:1129.7U77.00L.0A
Rechtsgrundlagen
- § 283 BGB
- § 585a S. 2 BGB
Fundstellen
- AgrarR 2001, 162
- OLGReport Gerichtsort 2001, 30-31
Amtlicher Leitsatz
Ein Grundstückskaufvertrag erfasst nur dann das anteilige Lieferrecht für Zuckerrüben, wenn die Parteien dieses vereinbart haben. Eine entsprechende Abrede muss jedoch nicht ausdrücklich im Vertragstext erfolgen, sondern kann sich auch aus den Umständen oder im Wege der Auslegung ergeben.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. März 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Wennigsen teilweise geändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer: unter 60. 000, - DM.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 14. 000, - DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten nicht Zustimmung zur Übertragung anteiliger Lieferrechte verlangen. Demzufolge sind auch seine Folgeanträge gemäß § 283 BGB unbegründet.
Die Beklagte ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, an der Übertragung der von dem Kläger beanspruchten Zuckerrübenlieferrechte mitzuwirken. Die Beklagte hat nämlich aufgrund des notariellen Vertrages der Parteien vom 30. September 1986 nicht nur die dort genannten 3. 75. 00 ha landwirtschaftliche Fläche erworben, sondern auch das mit dieser Fläche verbundene Zuckerrübenlieferrecht.
Zwar werden Lieferrechte in dem notariellen Kaufvertrag der Parteien vom 30. September 1986 nicht ausdrücklich erwähnt. Das Landwirtschaftsgericht ist im Ergebnis auch zutreffend davon ausgegangen, dass durch die Regelung in § 2 Abs. 2 des notariellen Vertrages, in dem es heißt:
'Von diesem Tage gehen sämtliche Nutzungen, Lasten und die Gefahr des Kaufgegenstandes auf die Käuferin über. '
ein Übergang der Lieferrechte vom Verkäufer auf die Käuferin nicht verbunden ist, da Rübenlieferrechte keine mit dem Kaufgegenstand verbundenen Rechte oder Nutzungen sind (vgl. BGH AgrarR 1991, 44). Der Kläger und das Landwirtschaftsgericht verkennen jedoch, dass dem Erwerber einer Ackerfläche das anteilige Rübenlieferrecht auch dann zusteht, wenn es zwischen ihm und dem Veräußerer vereinbart worden ist, wobei dieser Wille nicht ausdrücklich erklärt werden muss, sondern sich auch aus den Umständen oder im Wege der Auslegung ergeben kann.
Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls kann danach festgestellt werden, dass es dem gemeinsamen Willen der Parteien bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 30. September 1986 entsprach, die anteiligen Rübenlieferrechte von dem Kläger auf die Beklagte zu übertragen. Die Parteien haben in § 7 ihres Kaufvertrages ausdrücklich die Verpachtung der veräußerten Fläche an den Landwirt ....... angesprochen. Sie haben den Eintritt der Beklagten in diesen Pachtvertrag vereinbart. Gegenstand dieses Pachtvertrages zwischen dem Kläger und dem Landwirt ....... waren aber neben den reinen Ackerflächen auch die Rübenlieferrechte. Die entsprechende Vereinbarung findet sich zwar nicht in dem schriftlichen Pachtvertrag des Klägers mit dem Landwirt ......., der Kläger hat jedoch auf Befragen des Senats erklärt, er habe seinem Pächter ....... zu Beginn des Pachtverhältnisses die Rübenlieferrechte allein aufgrund des geschlossenen Pachtvertrages übertragen. Die insoweit fehlende Schriftform ist gemäß § 585 a Satz 2 BGB ohne Bedeutung.
Waren die mit den an den Landwirt ....... verpachteten landwirtschaftlichen Flächen verbundenen Rübenlieferrechte Gegenstand des Pachtvertrages zwischen dem Kläger und dem Landwirt ......., so trat die Beklagte durch die Vereinbarung (nicht gemäß §§ 593 b, 571 BGB) der Parteien in ihrem notariellen Vertrag vom 30. September 1986 nicht nur hinsichtlich der Ackerflächen, sondern auch bezüglich der Rübenlieferrechte in die Rechtsposition des Klägers ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.