Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 09.11.2000, Az.: 14 U 14/00

Architektenhonorar; Architektenvertrag; Konkludenter Vertragsschluss ; Akquisitionsstadium; Bauplan; Einfamilienhaus; Werk der Baukunst ; Persönliche geistige Schöpfung; Ästhetischer Gehalt

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
09.11.2000
Aktenzeichen
14 U 14/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 19852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2000:1109.14U14.00.0A

Fundstellen

  • BauR 2001, 1135-1136 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 2000, 592

Amtlicher Leitsatz

1. Die Möglichkeit der Entstehung vertraglicher Ansprüche auf Architektenhonorar ist grundsätzlich anerkannt, wenn im Akquisitionsstadium gefertigte Pläne des Architekten und Wohnungsbauunternehmers vom Bauherrn bzw. einem Konkurrenzunternehmen abgekupfert und/oder zum Bau verwendet werden.

2. Baupläne für Einfamilienhäuser genießen nur dann urheberrechtlichen Schutz als Werk der Baukunst (§ 1 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG), wenn sie Ausdruck einer eigenen persönlichen geistigen Schöpfung sind, die einen über die technische Lösung der Bauaufgabe hinausgehenden höheren ästhetischen Gehalt aufweist.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. November 1999 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10. 122 DM nebst 4% Zinsen seit dem 24. März 1999 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen jeweils der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beträgt für beide Parteien weniger als 60. 000 DM.

Gründe

1

Die Berufung des Klägers, der Honoraransprüche aus einem Architektenvertrag verfolgt, hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf ein Architektenhonorar in Höhe von 10. 122 DM.

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Zwar hat bereits das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, den Abschluss eines Architektenvertrages zwischen den Parteien in der Zeit vor dem Abbruch der Zusammenarbeit Anfang März 1997 als nicht bewiesen erachtet. Insofern sei nur erneut darauf hingewiesen, dass gegen die Annahme eines - allenfalls mündlich oder konkludent abgeschlossenen - Architektenvertrages zu Beginn der Zusammenarbeit durchschlagend spricht, dass der Kläger selbst unter dem 13. September 1996 ein Kostengebot zu einem Festpreis übersandte und in dem Begleitschreiben formulierte: 'Ich hoffe, dass es Ihren Vorstellungen entspricht und würde mich über einen Auftrag von Ihnen freuen. ' Grundlage der Tätigkeit des Klägers in dieser Zeit war insofern das Bemühen um Akquirierung eines Auftrages als Generalunternehmer.

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Demgegenüber ist jedoch nach dem endgültigen Abbruch der Verhandlungen der Parteien Anfang März 1997 zwischen ihnen konkludent ein - begrenzter - Architektenvertrag dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte die vom Kläger gefertigten Pläne für sein Bauvorhaben tatsächlich verwendet hat. Die Möglichkeit der Entstehung vertraglicher Ansprüche ist grundsätzlich anerkannt, wenn im Akquisitionsstadium gefertigte Pläne des Architekten und Wohnungsbauunternehmers vom Bauherrn bzw. einem Konkurrenzunternehmen abgekupfert und/oder zum Bau verwendet werden (Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 7. Aufl. , Einleitung Rz. 27); das honorarfreie Akquisitionsgeschäft ist nämlich nicht darauf gerichtet, dass der Bauherr die Planungsergebnisse entgegennimmt und von einem anderen realisieren lässt (Jochem, HOAI-Kommentar, 4. Aufl. , § 1 Rz. 10 a. E. ). Die erfolgte Verwertung der vom Kläger erstellten Pläne stellt zugleich das weitere Umstandsmoment dar, das den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforderlichen rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1999, VII ZR 196/98, NJW 1999, 3554).

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Für einen konkludenten Vertragsschluss spricht im Streitfall zudem, dass der Kläger bei Abbruch der Verhandlungen über eine Erstellung des fraglichen Hauses als Generalunternehmer den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er eine Verwendung der von ihm im Rahmen der Akquisition als Generalunternehmer gefertigten sehr individuellen Pläne bei der Erstellung des Hauses durch einen Dritten nur gegen Zahlung eines entsprechenden Architektenhonorares gestatte. Dies steht zur Überzeugung des Senates fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme. Dabei räumt der Beklagte bereits selbst ein, dass der Kläger auf die Eröffnung am 8. März 1997 hin, der vom Kläger angebotene Festpreis sei zu hoch und das Projekt werde ggf. durch ein anderes Unternehmen ausgeführt, eine Bezahlung seiner erbrachten Architektenleistungen verlangt hat. Die Ehefrau des Klägers hat zudem die klägerische Darstellung eines zwischen den Parteien geführten Telefongespräches vom Morgen des 9. März 1997 - eines Sonntages - mit entsprechendem Inhalt bestätigt. Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht dabei nicht, dass nach ihrer Erinnerung das fragliche Telefonat von einer anderen als vom Kläger angegebenen Sprechstelle in deren Haus geführt wurde; Abweichungen der Angabe in derartigen Randfragen, denen für den Inhalt eines - immerhin drei Jahre zurückliegenden - Gespräches keinerlei Bedeutung zukommt, sprechen eher für die Unbefangenheit der Aussage, der offenbar nicht eine vorherige 'Absprache' zugrunde lag.

5

Dass beim Bau des Hauses des Beklagten durch die Fa. ....... die vom Kläger gefertigten Pläne zugrunde gelegen haben, ergibt sich zur Überzeugung des Senates aus dem Vergleich der vom Kläger stammenden Pläne Bl. 30 ff. d. A. einer- und der der Verwirklichung des Bauvorhabens dann tatsächlich zugrundeliegenden Vorentwürfe der Fa. ....... (Bl. 180 ff. d. A. ) andererseits, in denen auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung keine nennenswerten Abweichungen dartun konnte.

6

Dabei ist es auch unerheblich, ob der Beklagte Mitarbeitern der Fa. ....... die Pläne des Klägers im Original oder lediglich eine eigenhändig abgezeichnete Version dieser Pläne übergeben oder zugänglich gemacht hat; aufgrund der bis auf ganz wenige unwesentliche Einzelpunkte vollständigen Übereinstimmung zwischen den vom Kläger stammenden Plänen und dem Vorentwurf der Fa. ....... in Formen, Anordnungen und Maßen steht fest, dass jedenfalls nicht lediglich grobe Skizzen der vom Beklagten dem Senat vorgelegten Art Grundlage letzterer Zeichnung gewesen sein können oder es sich um eine eigenständige Parallelentwicklung der Fa. ....... handeln kann.

7

Die Honorarforderung des Klägers beläuft sich allerdings nicht auf geltend gemachte 15. 183 DM, sondern nur auf 10. 122 DM. Der durch die Realisierung der klägerischen Pläne durch den Beklagten konkludent abgeschlossene Architektenvertrag umfasst nämlich inhaltlich nur die Grundleistungen der Leistungsphasen I bis III, soweit sie vom Kläger zumindest im Wesentlichen erbracht worden waren; das sind namentlich sämtliche Grundleistungen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase I), diejenigen der Vorplanung (Leistungsphase II) mit Ausnahme Integrieren der Leistungen anderer, Klären und Erläutern wesentlicher Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen, Vorverhandlungen mit Behörden pp. und Kostenschätzung sowie aus der Entwurfsplanung (Leistungsphase III) das Durcharbeiten der Planungskonzepts und Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs. Der Umfang dieser Leistungen entspricht nach den Maßstäben des § 15 HOAI insgesamt einem Anteil von 14 % - nicht wie vom Kläger geltend gemacht 21 % - des Architektenhonorars. Auf Basis der Werte aus der Rechnung des Klägers vom 1. März 1999 über 15. 183 DM ergibt sich damit der Honoraranspruch des Klägers in Höhe von 10. 122 DM.

8

Diese Forderung des Klägers ist auch fällig. Soweit der Kläger für seine Rechnung eine Kostenberechnung nach der DIN 276 n. F. und (jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 2. Instanz) nicht - wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erforderlich (vgl. BGH, Urt. vom 22. Januar 1998, NJW 1998, 1064) - nach DIN 276 a. F. vorgelegt hatte, steht das im Streitfall der Fälligkeit nicht entgegen. Denn die Anforderungen an die Prüffähigkeit ergeben sich aus dem Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers; letztere bestimmen und begrenzen Umfang und Differenzierung der für die Prüffähigkeit erforderlichen Angaben der Schlussrechnung (BGH, Urt. vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97 - BGHR HOAI § 8 Abs. 1 Schlussrechnung 9). Gerade auch angesichts des Fehlens jeglicher konkreter Einwendungen des Beklagten bezüglich der - hinsichtlich der anzuwendenden Fassung der DIN 276 allein vom Senat problematisierten - Prüffähigkeit oder des Umfanges der differenziert dargelegten, vom Kläger in der konkreten Situation ohnehin nur zu schätzenden Kosten, fehlt es an einem durch die vorliegende Berechnung nicht befriedigten berechtigten Informations- oder Kontrollinteresses des Beklagten.

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Der Geltendmachung der konkreten Honoraransprüche durch den Kläger stehen schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt der 'Bindung an die Schlussrechnung' die mit geringeren Beträgen endenden Rechnungen entgegen, die der Kläger unter dem 27. April 1998 (Bl. 75 d. A. ) und 27. Oktober 1998 (Bl. 77 d. A. ) erstellt hatte; beide Rechnungen sind vom Beklagten umwendend ausdrücklich zurückgewiesen worden (Bl. 76, 78 d. A. ).

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Für weitergehende Ansprüche kann sich der Kläger dagegen schließlich auch nicht auf andere Rechtsgrundlagen stützen.

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Soweit angesichts der - auf welchem konkreten Weg auch immer erfolgten - Weitergabe der vom Kläger gefertigten Pläne an einen anderen Generalunternehmer Schadensersatzansprüche aus dem UWG nahe liegen (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 1986, 623), sind derartige Ansprüche jedenfalls verjährt, was der Beklagte auch ausdrücklich eingewandt hat. Die sechsmonatige Verjährungsfrist begann gem. § 21 Abs. 1 UWG, als der Kläger von Handlung und Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hatte; dies war ausweislich des unter diesem Datum erfolgten Schreibens des Klägers am 27. April 1998 (Bl. 75 d. A. ) der Fall ('nachdem ich mich davon überzeugen konnte, dass Sie ihr Wohnhaus . . . nach meinen Plänen bauen ließen'). Bei Klageerhebung am 29. März 1999 waren wettbewerbsrechtliche Schadensersatzansprüche mithin bereits verjährt.

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Ebenso bestehen keine Ansprüche aus einem Urheberrecht des Klägers an den von ihm gefertigten Plänen. Baupläne für Einfamilienhäuser genießen nur dann urheberrechtlichen Schutz als Werk der Baukunst (§ 1 Abs. 1 Ziff. 4 UrhG), wenn sie Ausdruck einer eigenen persönlichen geistigen Schöpfung sind, die einen über die technische Lösung der Bauaufgabe hinausgehenden höheren ästhetischen Gehalt aufweist (st. Rspr. Seit BGHZ 24, 55 'Ledigenheim'). Besondere Gesichtspunkte in der konkreten Gestaltung, die im Streitfall eine solche Beurteilung tragen könnten, sind weder vom Kläger substantiiert dargetan, noch ergeben sie sich aus den vorliegenden Bauplänen.

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Die Nebenforderung ist aus Verzug gem. §§ 286, 288 BGB begründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.

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