Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.11.2000, Az.: 21 WF 115/00
Kindesunterhalt; Unterhaltsbedarf; Elterliches Gesamteinkommen; Selbstbehalt ; Leistungsfähigkeit ; Anrechnung von Kindergeld
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 28.11.2000
- Aktenzeichen
- 21 WF 115/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 11508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2000:1128.21WF115.00.0A
Rechtsgrundlage
- §§ 1601 ff. BGB
Fundstellen
- FuR 2001, 568-569
- OLGReport Gerichtsort 2001, 37-38
Amtlicher Leitsatz
Der Unterhaltsbedarf eines im Haushalt seiner Eltern lebenden volljährigen Kindes bemisst sich auch dann nach dem Gesamteinkommen der Eltern, wenn das Einkommen eines Elternteils unter dem Selbstbehalt liegt. Allerdings schuldet der allein unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr Kindesunterhalt, als sich unter Zugrundelegung nur seines Einkommens nach der Düsseldorfer Tabelle unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes ergibt.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Burgwedel vom 7. Juli 2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise wie folgt geändert:
Dem Kläger wird insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als er vom Beklagten für die Zeit von Oktober 1999 bis einschließlich Juni 2000 insgesamt 798 DM und ab Juli 2000 über monatlich freiwillig gezahlte 650 DM hinaus monatlich weitere 82 DM Kindesunterhalt verlangt.
Dem Kläger wird Rechtsanwalt ....... in ....... zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts beigeordnet.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger in Höhe der halben Gebühr.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte ein bereinigtes Monatseinkommen von 5. 282 DM erzielt und dass die Mutter des Klägers mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Der Unterhaltsbedarf des im Haushalt seiner Mutter lebenden und im Studium befindlichen volljährigen Klägers bemisst sich aber nicht ausschließlich nach dem Einkommen des Beklagten, sondern nach dem Gesamteinkommen des Beklagten und der Mutter des Klägers. Bei der nicht erwerbstätigen Mutter, die ihre 12-jährige Tochter betreut, ist aus einer ihr zumutbaren Halbtagstätigkeit allenfalls ein erzielbares, um berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes Einkommen von monatlich 1. 200 DM zugrunde zu legen. Das Gesamteinkommen der Eltern des Klägers beträgt somit monatlich 6. 482 DM (5. 282 DM + 1. 200 DM), sodass sich für den Kläger nach der 10. Gruppe (5. 800 - 6. 500 DM) der Düsseldorfer Tabelle ein monatlicher Unterhaltsbedarf von 1. 002 DM ergibt.
Der Zusammenrechnung der beiderseitigen Einkünfte der Eltern steht nicht entgegen, dass das Einkommen der Mutter unter ihrem gegenüber dem Kläger bestehenden monatlichen Selbstbehalt von 1. 800 DM liegt. Vielmehr bemisst sich der Unterhaltsbedarf eines im Haushalt eines Elternteils lebenden Volljährigen entgegen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (FamRZ 2000, 1246) auch dann nach dem Gesamteinkommen der Eltern, wenn das Einkommen eines Elternteils unter dem Selbstbehalt liegt. Andernfalls käme es zu dem kuriosen und damit nicht hinnehmbaren Ergebnis, dass sich der Unterhaltsbedarf des volljährigen Klägers im Falle eines Monatseinkommens der Mutter in Höhe von 1. 800 DM ausschließlich nach dem Einkommen des Beklagten von monatlich 5. 282 DM und bei einem Monatseinkommen der Mutter von 1. 805 DM nach einem Gesamteinkommen von monatlich 7. 087 DM (5. 282 DM + 1. 805 DM) bemessen würde.
Auf den Unterhaltsbedarf des Klägers wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2000, 1245; OLG Braunschweig a. a. O. ) das Kindergeld voll angerechnet, weil die Mutter nicht barunterhaltspflichtig ist.
Für den Kläger ergibt sich für die Zeit von Oktober bis einschließlich Dezember 1999 monatlich 752 DM (1. 002 DM Bedarf . /. 250 DM Kindergeld) und ab Januar 2000 monatlich 732 DM (1. 002 DM . /. 270 DM) Kindesunterhalt.
Allerdings schuldet der Beklagte nicht mehr Unterhalt, als sich unter Zugrundelegung seines Einkommens nach der Düsseldorfer Tabelle unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes ergibt. Mit seinem Monatseinkommen von 5. 282 DM fällt der Beklagte in die 9. Gruppe (5. 100 - 5. 800 DM) der Düsseldorfer Tabelle, wonach sich von Oktober bis Dezember 1999 monatlich 818 DM (943 DM . /. 125 DM hälftiges Kindergeld) und ab Januar 2000 monatlich 808 DM (943 DM . /. 135 DM) Unterhalt ergäbe.
Der für den Kläger unter Zugrundelegung des Gesamteinkommens seiner Eltern errechnete monatliche Unterhalt von 752 DM bzw. 732 DM übersteigt jedoch nicht den oben genannten Höchstbetrag.
Für die Zeit von Oktober 1999 bis einschließlich Juni 2000 errechnet sich ein Unterhaltsrückstand von insgesamt 798 DM (6. 648 DM (3 x 752 DM + 6 x 732 DM) . /. gezahlter 5. 850 DM (9 x 650 DM)).
Der Beklagte zahlt an den Kläger monatlich freiwillig 650 DM, sodass ihm ab Juli 2000 lediglich insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, als er monatlich weitere 82 DM (732 DM . /. freiwillig gezahlter 650 DM) Kindesunterhalt verlangt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.