Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 09.11.2000, Az.: 14 U 25/00
Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 09.11.2000
- Aktenzeichen
- 14 U 25/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 33123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2000:1109.14U25.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 06.12.1999 - AZ: 4 O 3/98
Rechtsgrundlage
- § 823 Abs. 1 BGB
Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2000
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...,
des Richters am Oberlandesgericht ... und des Amtsgerichts ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 6. Dezember 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer für den Kläger: 20.000 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers, mit der er die Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes begehrt, ist nicht begründet.
1.
Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger dafür beweisfällig geblieben ist, dass die eingeschränkte Beweglichkeit seines rechten Schultergelenks auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist. Knöcherne Verletzungen im Schulterbereich sind unstreitig nicht eingetreten. Der gerichtliche Sachverständige Dr. R1. hat am 7. April 1999 eine ergänzende kernspintomografische Untersuchung des rechten Schultergelenkes durchführen lassen sowie eine Sonografie des rechten Schultergelenkes in mehreren Ebenen. Dabei haben sich weder im Bereich der Rotatorenmanschette noch im Bereich des Gelenkkapselapparates Rupturanzeichen oder Narbenbildungen, die auf frühere Bandverletzungen schließen lassen, ergeben (S. 9 und 10 des Gutachtens vom 17. Mai 1999). Zwischen der jetzt beim Kläger vorhandenen Impingementsymptomatik und dem Unfallereignis lässt sich deshalb kein Zusammenhang herstellen. Zu diesem Ergebnis ist auch der Privatgutachter R2. gelangt (S. 11 des Gutachtens, Bl. 44 d.A.), der den Kläger ebenfalls persönlich untersucht und sein Privatgutachten nicht nur nach Aktenlage erstattet hat. Beide Gutachter führen die jetzigen Schulterbeschwerden auf degenerative Ursachen zurück, wiederum bedingt durch die berufliche Tätigkeit des Klägers als Schlachter mit starker Überkopfbeanspruchung der Arme. Bei dieser Sachlage sieht der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen keinen Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen (§ 412 Abs. 1 ZPO).
2.
Ohne das mithin als unfallunabhängig einzustufende Schultersyndrom ist das gezahlte Schmerzensgeld von 15.000 DM auch dann ausreichend, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er zum Unfallzeitpunkt mit seinem Fahrzeug die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 70 km/h eingehalten hat und angegurtet war, ihn also insgesamt keinerlei Mithaftung trifft.
Der Kläger erlitt durch den Unfall eine Gehirnerschütterung, eine Stirnplätzwunde, eine Thoraxprellung sowie einen Bruch der rechten Kniescheibe mit einem blutigen Kniegelenkserguss. Er war in der Zeit vom 23. Dezember bis 29. Dezember 1995 in stationärer Behandlung. Die Kniescheibenfraktur ist komplikationslos ausgeheilt. Es besteht noch eine restliche Beschwer desymptomatik im Kniebereich, die jedoch überlagert wird durch eine vorbestehende Pangonarthrose, die auf eine frühere Miniskusentfernung zurückzuführen ist; insgesamt bedingt diese nur teilweise unfallbedingte eingeschränkte Belastbarkeit des Kniegelenks eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 %.
Als Ausgleich für diese Verletzungen und Beeinträchtigungen erscheint ein Schmerzensgeld von 15.000 DM angemessen und ausreichend. Die Verletzungen, die den mit der Berufungsbegründung angegebenen Schmerzensgeldentscheidungen zugrunde lagen, sind mit den Verletzungen des Klägers nicht vergleichbar. Der Kläger aus der Entscheidung des Landgerichts Osnabrück zu Nr. 1236 aus der 19. Auflage der ADAC-Schmerzensgeldtabelle hatte zusätzlich eine Oberschenkeltrümmerfraktur erlitten und musste 5 × operiert werden. Ebenso wenig vergleichbar ist die Entscheidung des OLG Koblenz mit der laufenden Nummer 1650; dort behielt die 23-jährige Klägerin einen leicht hinkenden Gang zurück. Der vom Landgericht München (laufende Nummer 1771 der 19. Auflage) entschiedene Fall unterscheidet sich vom vorliegenden Fall dadurch, dass eine 5-monatige stationäre Behandlung erforderlich war und als Dauerschaden eine MdE von 30 % zurückgeblieben ist.
Für Kniescheibenfrakturen (zum Teil Trümmerbrüche der Kniescheibe) haben die Landgerichte Dortmund und Tübingen sowie das OLG Frankfurt in den Jahren 1982 und 1984 Schmerzensgelder zwischen 6.000 und 10.000 DM ausgeurteilt (laufende Nr. 459 der 14. Auflage sowie laufende Nummern 467 und 608 der 15. Auflage der ADAC-Schmerzensgeldtabelle). In der 19. Auflage der ADAC-Schmerzensgeldtabelle sind zwei Entscheidungen enthalten, die Kniescheibenfrakturen betreffen, und zwar die Entscheidungen zu den laufenden Nummern 1335 und 1402; diese beiden Entscheidungen haben ein Schmerzensgeld von 13.000 DM bzw. 15.000 DM für angemessen erachtet und stammen aus den Jahren 1989 und 1986. Im Fall des OLG Koblenz (Nummer 1335, Urteil vom 15. Juni 1989) ist die Verletzung allerdings schwerwiegender; es lag eine Trümmerfraktur der Kniescheibe vor, die zum Verlust der Kniescheibe geführt hat; außerdem sind als Dauerfolgen Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen zurückgeblieben. Im Fall des Landgerichts Wuppertal (Nr. 1402, Urteil vom 8. April 1986) war ebenfalls eine Teilentfernung der Kniescheibe erforderlich geworden; es blieben als Dauerschäden Gleichgewichtsstörungen und Gelenksverschleiß zurück, der dortige Unfall führte zur Berufsunfähigkeit des Geschädigten als Maler und Anstreicher (während vorliegend die Berufsunfähigkeit des Klägers als Metzger nicht durch die Knieverletzung eingetreten ist). Diese Beispielsfälle zeigen, dass ein Schmerzensgeld von 15.000 DM für den vorliegenden Fall im Rahmen des Üblichen liegt.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.