Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 08.01.2009, Az.: 1 S 57/08

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
08.01.2009
Aktenzeichen
1 S 57/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 42939
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHILDE:2009:0108.1S57.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hildesheim - 25.09.2008 - AZ: 47 C 185/08

In dem Rechtsstreit

...

hat die Zivilkammer 1 des Landgerichts Hildesheim durch den ... am 08.01.2009 beschlossen:

Tenor:

  1. Die Berufung der Kläger gegen das am 25.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hildesheim wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Berufung bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die Darstellung der Sach- und Rechtslage in dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 19.12.2008 Bezug genommen, dem die Kläger nicht entgegengetreten sind.

2

Da die Sache im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer erfordert, war die Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.