Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 08.01.2009, Az.: 1 S 57/08
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 08.01.2009
- Aktenzeichen
- 1 S 57/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 42939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHILDE:2009:0108.1S57.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hildesheim - 25.09.2008 - AZ: 47 C 185/08
In dem Rechtsstreit
...
hat die Zivilkammer 1 des Landgerichts Hildesheim durch den ... am 08.01.2009 beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 25.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hildesheim wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Berufung bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die Darstellung der Sach- und Rechtslage in dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 19.12.2008 Bezug genommen, dem die Kläger nicht entgegengetreten sind.
Da die Sache im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer erfordert, war die Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.