Landgericht Hildesheim
Urt. v. 22.04.2009, Az.: 3 O 35/09
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 22.04.2009
- Aktenzeichen
- 3 O 35/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 50603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG - 02.10.2009 - AZ: 3 O 35/09
Tenor:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 11.829,86 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 347,36 € seit dem 05.09.2006, auf jeweils 232,00 € seit dem 04.10.2006 und 03.11.2006, auf 832,00 € seit dem 05.12.2006, auf jeweils 875,50 € seit dem 04.01.2007, 05.02.2007, 05.03.2007, 04.05.2007 und 05.06.2007, auf 275,50 € seit dem 04.04.2007, auf 1.249,50 € seit dem 04.07.2007 sowie auf jeweils 238,00 € seit dem 03.08.2007, 05.09.2007, 04.10.2007, 05.11.2007, 05.12.2007, 04.01.2008, 05.02., 05.03., 03.04., 06.05., 04.06., 03.07., 05.08., 03.09., 06.10., 05.11., 03.12.2008 und 07.01.2009 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, an den Kläger 703,80 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2008 zu zahlen.
Der Beklagten zu 2) wird die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) voll, die Beklagte zu 2) trägt diejenigen des Klägers zur Hälfte. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger macht als Zwangsverwalter über das Objekt ... Mietforderungen gegen die Beklagten im Urkundenprozess geltend. Die Beklagte zu 2) betreibt in den Räumlichkeiten ein Restaurant.
Die Zwangsverwaltung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 20.06.2007 angeordnet (Az. 5 L 17/07).
Der Hauseigentümer ... hatte zunächst mit der Beklagten zu 1) einen Gewerbemietvertrag geschlossen. Nachdem die Beklagte zu 1) eine GmbH gegründet hatte, die Beklagte zu 2), wurde ein neuer Mietvertrag vom 12.02.2006 gefertigt und von dem Vermieter ... und mit dem Namen "..." unterzeichnet.
Die offenen Mietforderungen sind im einzelnen in der Klageschrift aufgeführt (Bl. 4 f d. A.). Die Klageforderung ergibt sich aus der Verrechnung mit der Nebenkostenabrechnung.
Der Kläger behauptet,
die Beklagte zu 1) sei ebenfalls Mietpartei (Originalmietvertrag im Aktendeckel, Ablichtung Bl. 8 ff d. A.).
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 11.829,86 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 347,36 € seit dem 05.09.2006, auf jeweils 232,00 € seit dem 04.10.2006 und 03.11.2006, auf 832,00 € seit dem 05.12.2006, auf jeweils 875,50 € seit dem 04.01.2007, 05.02.2007, 05.03.2007, 04.05.2007 und 05.06.2007, auf 275,50 € seit dem 04.04.2007, auf 1.249,50 € seit dem 04.07.2007 sowie auf jeweils 238,00 € seit dem 03.08.2007, 05.09.2007, 04.10.2007, 05.11.2007, 05.12.2007, 04.01.2008, 05.02., 05.03., 03.04., 06.05., 04.06., 03.07., 05.08., 03.09., 06.10., 05.11., 03.12.2008 und 07.01.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger an den Kläger 703,80 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2008 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen und den Beklagten nachzulassen, ihre Rechte im Nachverfahren geltend zu machen.
Die Beklagten meinen, die Beklagte zu 1) sei nicht passiv legitimiert.
Sie behaupten,
der Vermieter ... habe bei Abschluss des Mietvertrags die Beklagte zu 1) als Mieterin aus ihrem Vertragsexemplar gestrichen und die Streichung mit seiner Unterschrift versehen (Ablichtung des Original-Exemplars der Beklagten mit Original-Unterschriften der Vertragsparteien Bl. 60 ff d. A.).
Hinsichtlich der offenen Mietforderungen wendet sie Minderung des Mietzinses wegen Mängeln des Mietobjektes ein. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Klagerwiderung Bezug genommen (Bl. 35 d. A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist gegen die Beklagte zu 1) unbegründet, gegen die Beklagte zu 2) im Urkundenprozess mit dem Vorbehalt begründet, dass die Beklagte zu 2) ihre Rechte im Nachverfahren geltend machen darf, § 599 Abs. 1 ZPO.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keine Ansprüche aus dem streitbefangenen Mietvertrag, weil sie keine Vertragspartei ist. Durch Vorlage der Mietvertragsurkunde hat der darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1) diesen Mietvertrag nicht nur in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der Beklagten zu 2), sondern als weitere Mietpartei zusätzlich als natürliche Person abgeschlossen hat.
In der von dem Kläger vorgelegten Vertragsurkunde ist als Mieter in ein und derselben Zeile unter der Rubrik "(Vor- und Zuname, bei Gesellschaften Handelsregister-Nr. und gesetzlicher Vertreter)" eingetragen: "... " mit der Anschrift "..." in der Zeile darunter.
a. Nach dem Wortlaut ist dies nicht eindeutig. Einerseits könnten "..." und die GmbH als zwei Mietparteien aufgeführt sein, weil die Beklagte zu 1) nicht ausdrücklich als Geschäftsführerin bezeichnet ist. Andererseits sind die Beklagten zu 1) und 2) nicht deutlich getrennt als zwei Mieter gekennzeichnet, so dass die Rubrik wörtlich ausgefüllt worden sein könnte mit dem Vor- und Zunamen - nämlich der Geschäftsführerin, und der Firma der Gesellschaft, der Beklagten zu 2).
b. Die Auslegung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ergibt die zweite Alternative.
aa. Unterzeichnet ist der Vertrag nur einmal unter der Rubrik "Mieter" mit dem Namen .... Wären beide Beklagte Mietparteien, so hätte die Beklagte zu 1) zweimal, nämlich für sich selbst und zusätzlich als Geschäftsführerin der Beklagten zu 2) als zweite Mietpartei unterzeichnen müssen.
bb. Die von den Beklagten vorgelegte Vertragsurkunde mit der Streichung des Namens "..." durch den Vermieter ... unterstützt die Auslegung, dass nach dem Willen der Vertragsparteien lediglich die Beklagte zu 2) Mieterin werden sollte. Die Streichung kennzeichnete nunmehr deutlich diesen Erklärungswillen ungeachtet der Frage, wann sie erfolgt ist.
cc. Dass allein die Beklagte zu 2) Mieterin sein sollte, ist vor dem Hintergrund der Neugründung der GmbH plausibel. Anderenfalls wäre der Neuabschluss des Mietvertrags nicht erforderlich gewesen, sondern die Beklagte zu 2) hätte schlicht als weitere Mietpartei in den bestehenden Vertrag aufgenommen und eingefügt werden können.
2. Die Forderung gegen die Beklagte zu 2) als unstreitige Mietpartei ist urkundlich belegt und rechnerisch unstreitig. Soweit die Beklagte zu 2) sich auf eine Minderung des vereinbarten Mietzinses wegen Mangelhaftigkeit des Mietobjekts beruft, so steht ihr dieses Recht nicht zu, soweit sie die behaupteten Mängel, die teilweise seit 2006 bestehen sollen, bei Vertragschluss kannte, § 536b BGB. Das Vorliegen weiterer Mängel wird von dem Kläger bestritten und ist im Urkundenprozess mit den hier zur Verfügung stehenden Beweismitteln (§ 595 Abs. 2 ZPO) nicht aufzuklären. Insoweit war der Vorbehalt in den Urteilstenor aufzunehmen.
Der Anspruch auf Ersatz der schlüssig dargetanen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist als Verzugschaden zu erstatten und unstreitig. Nach dem Sach- und Streitstand im Urkundenprozess befindet die Beklagte zu 2) sich mit den monatlich fälligen Mietzahlungen in der genannten Höhe jeweils in Verzug, § 286 Abs. 2 Nr. 1.
Der unstreitig Anspruch auf Ersatz der Verzugzinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB, weil es sich nicht um einen Mietvertrag zwischen Verbrauchern handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.