Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 22.06.2009, Az.: 5 T 183/09
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 22.06.2009
- Aktenzeichen
- 5 T 183/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 50533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Gifhorn - 24.04.2009 - AZ: 13 C 1211/07 (XI)
- nachfolgend
- BGH - 15.09.2009 - AZ: IX ZB 158/09
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten und Widerklägers vom 04.05.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 24.04.2009 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 19.05.2009, denen sich die Kammer nach Prüfung vollinhaltlich anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die beharrlichen und pauschalen Wiederholungen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Schlechtleistung in Bezug auf das Mandatsverhältnis als Einwendungen materiellrechtlicher Art im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Hiermit hat sich bereits das erstinstanzliche Urteil auseinandergesetzt, das der Beschwerdeführer nicht angegriffen hat.
Beschwerdewert: bis 1.000,00 €