Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 06.11.2009, Az.: 3 O 35/09

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
06.11.2009
Aktenzeichen
3 O 35/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 30.12.2009 - AZ: 2 W 363/09
BGH - 07.07.2010 - AZ: XII ZB 79/10

Tenor:

Es werden die auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts in Hildesheim vom 22.04.2009 und des gegen Sicherheitsleistung vorläufigen vollstreckbaren Urteils des Landgerichts in Hildesheim vom 02.10.2009 unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Hildesheim vom 23.06.2009

von dem Kläger

an die Beklagten

zu erstattenden Kosten festgesetzt auf

a) 1.335,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.07.2009

b) 157,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.10.2009

und weiterhin an die Beklagte zu 2.)

c) 744,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.10.2009.

Die Berechnungen zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die geltend Einwendungen haben teilweise Erfolg.

Die festgesetzten Beträge setzten sich wie folgt zusammen:

a) Antrag vom 17.07.2009 (Urkundsverfahren):

1,3 Verfahrensgebühr683,80 EUR
1,2 Terminsgebühr631,20 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation20,00 EUR
Summe1.335,00 EUR

b) Antrag vom 21.10.2009 (Urkundsverfahren):

0,3 Verfahrensgebühr157,80 EUR
Summe157,80 EUR

c) Antrag vom 21.10.2009 (Nachverfahren):

1,3 Verfahrensgebühr683,80 EUR

- 1,3 Verfahrensgebühr Anrechn. gem. VV 3100 Anm. Abs. 2-683,80 EUR

1,2 Terminsgebühr631,20 EUR
Fahrtkosten33,60 EUR
Abwesenheitsgeld20,00 EUR
Fahrtkosten19,80 EUR
Abwesenheitsgeld20,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation20,00 EUR
Summe744,60 EUR

Die Anrechnung der geforderten Geschäftsgebühr unterblieb. Gem. der Entscheidung des BGH vom 02.09.2009 / II ZB 35/07 ist die Verfahrensgebühr in der geltend gemachten Höhe festsetzbar (Wahlrecht des Antragstellers aus § 15a RVG).

Der Beschluss ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar soweit er die Forderung aus dem Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 02.10.2009 zugunsten der Beklagten zu 2.) betrifft.