Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 02.04.2009, Az.: 2 O 52/09

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
02.04.2009
Aktenzeichen
2 O 52/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50608
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Celle - 26.05.2009 - AZ: 9 W 45/09
BGH - 06.12.2010 - AZ: II ZB 13/09

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers vom 24.02.2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen.

Gründe

Ein Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung von Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht derzeit nicht, weil es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen.

Aus dem Wortlaut des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO ergibt sich, dass Prozesse des Insolvenzverwalters in erster Linie von den am Prozessergebnis wirtschaftlich Beteiligten zu finanzieren sind - und unterbleiben müssen, wenn die Beteiligten eine ihnen zumutbare Kostenaufbringung verweigern (vgl. OLG Celle NJW-RR 2000, 728 [OLG Celle 16.03.1999 - 4 W 90/99]). Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und seinem Vortrag aus der Antragsschrift ergibt sich, dass der Gläubiger insgesamt 3 Forderungen in Höhe von 327.912,72 € angemeldet haben, wovon im ersten Prüfungstermin Forderungen in Höhe von 287.212,72 € zur Insolvenztabelle festgestellt wurden. Hiervon entfallen 282.866,85 € auf die I. eG (Bl. 119 d. Beiakten 50 IN 194/07 des Amtsgerichts X). Der X ist es dabei zuzumuten, die für die Prozessführung erforderlichen Mittel aufzubringen. Einzige Voraussetzung für die maßgebliche Zumutbarkeit einer Vorschussleistung für den Rechtsstreit ist, dass der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auf das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird. Das ist der Fall, wenn ein Gläubiger bei einem Erfolg der beabsichtigten Klage aus der Insolvenzmasse einen Betrag zu erwarten hat, der deutlich höher ist als die von ihm als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (vgl. BGH DStR 2007, 2338 [BGH 05.11.2007 - II ZR 188/07]). Dieser Voraussetzungen dürften auch unter Zugrundelegung der Darlegung des Antragstellers vorliegen, denn bei der X handelt es sich um die Hauptgläubigerin. Sollte diese zur Kostenaufbringung nicht bereit sein, müsste Prozesskostenhilfe gleichwohl versagt werden, weil auf die Gesamtheit der Gläubiger abzustellen ist, denen der Prozesserfolg zugute käme (vgl. BGH MDR 1998, 737 f. [BGH 24.03.1998 - XI ZR 4/98]; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 116 Rdn. 6 m. w. N.).

Da die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind, bedarf es keiner weitergehenden Prüfung, inwieweit die auf § 64 Abs. 2 GmbH Gesetz gestützte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.