Landgericht Hildesheim
Urt. v. 30.01.2009, Az.: 4 O 307/08

Auskunftsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB über die Aktiva und Passiva eines Nachlasses; Vereinbarkeit der Pfändung eines Ausschlagungsrechts mit § 851 Zivilprozessordnung (ZPO); Rechtsnatur des Ausschlagungsrechts von Erben

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
30.01.2009
Aktenzeichen
4 O 307/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 37952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHILDE:2009:0130.4O307.08.0A

Fundstelle

  • FamRZ 2009, 1440-1442

In dem Rechtsstreit
...
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim
durch
den Richter am Landgericht ....... als Einzelrichter
auf die mündliche Verhandlung vom 08.01.2009
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger nehmen den Beklagten als Schuldner eines gepfändeten Pflichtteils seines Stiefsohnes ..... in Anspruch.

2

Den Klägern steht gegen ..... aufgrund eines Vergleichs vor dem Landgericht Hildesheim vom 13.09.2007 (4 O 269/07) eine Forderung in Höhe von 21.000,00 EUR zu. ...... ist der einzige leibliche Abkömmling der Erblasserin ....., deren letzter Ehemann der Beklagte war.

3

Frau .... verstarb am 15.10.2007. Aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute ..., d.h. der ....... und des Beklagten, ist der Beklagte Vorerbe der Erblasserin und der Schuldner ........ deren Nacherbe.

4

In dem gemeinschaftlichen Testament vom 15.05.2007 heißt es:

§ 1 Ich, die Ehefrau ............., setze meinen Ehemann .......... zu meinem befreiten Vorerben ein.

§ 2 Nacherbe soll mein Sohn ............... sein. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Ableben des Vorerben.

§ 5 Übereinstimmend erklären wir weiter: Für den Fall, dass der Sohn der Ehefrau, ....., auf ihr Ableben Pflichtteilsansprüche erheben sollte, soll die Nacherbschaft für ihn bzw. seine Ersatznacherbin entfallen.

5

Aufgrund ihres vollstreckbaren Titels gegen ....... haben die Kläger einen Pfändungs- und Übweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 16.01.2008 (Beiakte 23a M 78/08) in Höhe von 22.815,68 EUR erwirkt.

6

Ausweislich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hildesheim sind "die Forderung des Schuldners als Nacherben auf seinen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch einschließlich des Auskunftsanspruches, des Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und der Bezifferung dieser Ansprüche im Sinne der§§ 2303 und 2325 ff. BGB sowie des Rechts auf Ausschlagung der Erbschaft gem. § 2142 BGB nach seiner am 15.10.2007 verstorbenen Mutter ................, geb. am 23.01.1943 - NZS 10 IV 253/07 Amtsgericht Hildesheim - an den Drittschuldner: den Erben der Erblasserin, ihren Witwer ............., ..., hiermit gepfändet und den Gläubigern zur Einziehung bzw. Verwertung überwiesen" worden (Beiakte 23a M 78/08, Bl. 3f).

7

Mit Beschluss vom 18.08.2008 hat das Landgericht Hildesheim auf die sofortige Beschwerde des hiesigen Beklagten als Drittschuldner den angefochtenen Beschluss dahingehend ergänzt, "dass die Forderung des Schuldners als Nacherbe auf seinen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs aus dem Nachlass seiner am 15. Oktober 2007 verstorbenen Mutter ......................., nur mit der Maßgabe gepfändet und überwiesen ist, dass er durch Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner anerkannt ist oder anerkannt werden wird, oder dass der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch rechtshängig ist oder rechtshängig werden wird." (Beiakte 23a M 78/08, Bl. 47).

8

Der dem Schuldner ............ und dem hiesigen Beklagten als Drittschuldner wirksam zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist rechtskräftig.

9

Mit Schreiben vom 12.02.2008 haben die Kläger gegenüber dem Nachlassgericht auf der Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hildesheim vom 16.01.2008 gemäß § 2142 BGB die dem Schuldner ........ als Nacherben angefallene Erbschaft aufgeschlagen (Beiakte Amtsgericht Hildesheim 10 VI 91/08, Blatt 2).

10

Die Kläger forderten vorprozessual den Beklagten zur Zahlung des Pflichtteils in Höhe der ihnen gegen .......... zustehenden Forderungen auf. Dies lehnte der Beklagte wie auch eine Auskunftserteilung über den Umfang der Pflichtteilsansprüche ab.

11

Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten die Erbschaft auf der Grundlage des rechtskräftigen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hildesheim wirksam ausgeschlagen. Ihnen ständen daher die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ihres Schuldners Berg gegen den Beklagten zu. Einwendungen des Beklagten gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss seien unbeachtlich, da dieser rechtskräftig sei. Die Voraussetzungen des § 852 Absatz 1 ZPO lägen vor. Dem Schuldner .... sei die Entscheidung über die Ausschlagung der Erbschaft auch schon deshalb nicht mehr selbst überlassen, da dies eine Gläubigerbenachteiligung darstellen würde. Die Kläger behaupten weiter, der Beklagte habe ihnen gegenüber den Pflichtteilsanspruch anerkannt und zugesichert, ihre Forderung aus dem Vergleich mit ihrem Schuldner ....... zu erfüllen.

12

Die Kläger beantragen im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe,

den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über

  1. a)

    die Aktiva und Passiva des Nachlasses der am 15.10.2007 verstorbenen ....................... durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses sowie über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen, insbesondere

    1. aa)

      Bargeld

    2. bb)

      Guthaben bei Sparkassen, Banken und Bausparkassen, auch ausländischen

      Banken

    3. cc)

      Wertpapiere (evtl. Kurswerte), Sparkassenbriefe und sonstige Wertpapiere

    4. dd)

      Forderungen gegen Dritte (z.B. Hypotheken, Grundschulden, Darlehen, Steuerrückvergütungen, Schadensersatzansprüche)

    5. ee)

      Lebensversicherungen

    6. ff)

      Kunstgegenstände, Schmuck, Sammlungen

    7. gg)

      verwertbare Einrichtungsgegenstände (echte Teppiche, Antiquitäten und ähnliches)

    8. hh)

      Fahrzeug

    9. ii)

      Grundbesitz einschließlich der Verkehrswerte nebst Valuten

  2. b)

    alle Schenkungen einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen und sonstigen Zuwendungen der Erblasserin innerhalb der letzten 10 Lebensjahre an den Beklagten oder an Dritte.

13

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Der Beklagte ist der Ansicht, das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft des Schuldners .... könne aufgrund der Höchstpersönlichkeit dieses Anspruches nicht gepfändet werden. Die Ausschlagung der Erbschaft durch die Kläger sei deshalb nicht wirksam. Aufgrund der Einsetzung des Schuldners .... als Nacherbe sei sein Pflichtteilsanspruch bislang nicht entstanden. Auf die Regelungen in§ 852 ZPO könne es daher nicht ankommen.

15

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

16

Die Akten des Amtsgerichts Hildesheim 23a M 78/08, 10 IV 253/07 und 10 VI 91/08 wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Erörterung.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist unbegründet und für alle Stufen abzuweisen, da der verfolgte Anspruch der Kläger dem Grunde nach nicht bestehen kann.

18

Die Kläger haben keinen Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB gegen den Beklagten.

19

1.

Die Kläger sind nicht Inhaber eines derzeit verwertbaren Auskunftsanspruches gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB gegen den Beklagten. Sie können gegen den Beklagten als Gläubiger ihres Schuldners ........ keine diesem gegebenenfalls zustehenden - von ihnen gepfändeten - Pflichtteils- beziehungsweise Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.

20

Zwar liegen die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO auf den ersten Blick vor. Jedoch haben die Kläger vorliegend die von ihnen gepfändeten Pflichtteils- beziehungsweise Pflichtteilsergänzungsansprüche rechtshängig gemacht. Dies hätte aber durch den Schulder Rai.......als Pflichtteilsberechtigten erfolgen müssen. Denn nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH ist es Sinn und Zweck des § 852 Abs. 1 ZPO, mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem allein diesem die Entscheidung zu überlassen, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll oder nicht. Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten sollen diese Entscheidung nicht an sich ziehen können (BGHZ 123, 183, 186). Nichts anderes gilt für den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Das in § 852 Abs. 1 ZPO angeordnete Pfändungsverbot ist deshalb in einem an dem Normzweck ausgerichteten eingeschränkten Sinn zu verstehen. Der Schutzzweck der Vorschrift verbietet eine Pfändung, die ein umfassendes Pfandrecht an dem Pflichtteilsanspruch begründet, durch das die Entscheidungsfreiheit des Berechtigten ausgeschaltet wird (BGHZ 123, 183, 186). Die Kläger konnten somit nur die in ihrer Verwertbarkeit durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO - durch den Schuldner ....... als Pflichtteilsberechtigten persönlich - aufschiebend bedingten Pflichtteils- beziehungsweise Pflichtteilsergänzungsansprüche pfänden. Der Schuldner ....... kann nach dem Schutzzweck des § 852 Abs. 1 ZPO weiterhin allein frei entscheiden, ob er diese Ansprüche gegen den Beklagten durchsetzt oder gerade nicht. Solange er die Pflichtteils- beziehungsweise Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht selbst gegen den Beklagten geltend und rechtshängig macht - wie es § 852 Abs. 1 ZPO nach der vom BGH vorgenommenen Auslegung erfordert -, sind die Voraussetzungen für einen umfassenden Zugriff der Kläger auf diese Ansprüche nicht erfüllt. Bis dahin verbleibt es bei einem nur eingeschränkten - und nicht umfassenden - Pfandrecht der Kläger an diesen Ansprüchen, auf welches sich ihr Klagebegehren selbst dann nicht stützen lässt, wenn ihrem Schuldner ...... tatsächlich Pflichtteils- beziehungsweise Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen würden.

21

2.

Darüber hinaus steht den Kläger bereits kein gepfändeter Anspruch des ...... aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB zu, da sie auch nicht Inhaber eines - zudem durch die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO bedingten - Pflichtteilsanspruches ihres Schuldners ....... gegen den Beklagten als Vorerben sind. Denn die Kläger konnten die Nacherbschaft nicht wirksam für ihren Schuldner ....... ausschlagen.

22

Der Beklagte ist nur Nacherbe der Erblasserin ....... Seine Pflichtteilsansprüche aus dem Erbfall sind bis zur wirksamen Ausschlagung der Nacherbschaft ausgeschlossen. Eine wirksame Ausschlagung seiner Nacherbschaft, welche seine Pflichtteilsansprüche gegen den Nachlass entstehen ließe, ist vorliegend nicht erfolgt.

23

Zwar haben die Kläger ausweislich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hildesheim vom 16.01.2008 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Hildesheim vom 18.08.2008 das Recht des Schuldners ..... zur Ausschlagung der Erbschaft gemäߧ 2142 BGB gepfändet und gegenüber dem Nachlassgericht mit Schreiben vom 12.02.2008 die Ausschlagung erklärt. Diese Ausschlagungserklärung ist jedoch unwirksam.

24

Das Recht auf Ausschlagung konnte aufgrund der fehlenden Abtretbarkeit des Ausschlagungsrechts nicht wirksam nach § 851 Abs. 1 BGB gepfändet werden. Es unterfällt auch nicht § 857 ZPO, da höchstpersönliche Rechte von der Pfändung nach §§ 857 ff. ZPO nicht erfasst werden.

25

Der Beklagte als Drittschuldner kann sich grundsätzlich nicht auf die Anfechtbarkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses berufen, da bis zu dessen Aufhebung das Prozessgericht an den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gebunden ist (Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht mit Grundzügen des Insolvenzrechts, 4. Auflage 1998, Randnummer. 347). Soweit die Anwendung des§ 851 ZPO von materiell rechtlichen Voraussetzungen abhängt, darf die Pfändung durch das Vollstreckungsgericht nur abgelehnt werden, wenn die Unpfändbarkeit nach jeder vertretbaren Ansicht feststeht. Bei einem Verstoß gegen das Pfändungsverbot ist die Pfändung nicht wirkungslos. Die materiell rechtlich begründete Unpfändbarkeit kann der Drittschuldner aber im Einziehungsprozess einredeweise geltend machen, wenn es bei Absatz 1 um die Unübertragbarkeit des Anspruchs geht (Musielak/Becker, ZPO, 5. Auflage 2007, § 851 Rn. 9; Lipross, Vollstreckungsrecht, 8. Auflage 1998, Randnummer 321).).

26

Das Ausschlagungsrecht des Schuldners ........ konnte aufgrund seiner Höchstpersönlichkeit nicht wirksam nach§ 851 ZPO gepfändet werden. Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Forderungen sind grundsätzlich abtretbar und damit pfändbar. Ausnahmen von diesem Grundsatz der Übertragbarkeit sehen Bestimmungen des BGB und andere materiell rechtliche Vorschriften vor (Zöller/Stöber, 27. Auflage 2009, § 851 Rn. 2). Absolut unpfändbar sind diejenigen Forderungen, die unübertragbar sind (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Auflage 2008, § 851 Rn. 2). Höchstpersönliche Ansprüche sind nicht abtretbar (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Auflage 2009, § 399 Rn. 6; MüKo/Roth, BGB, 4. Auflage 2001, § 399 Rn. 2; Staudinger/Busche, BGB, Bearbeitungsstand März 2005, § 399 Rn. 5), weshalb höchstpersönliche Forderungen (Ansprüche) unübertragbar sind (Zöller/Stöber, 27. Auflage 2009, § 815 Rn. 3).

27

Bei dem Ausschlagungsrecht handelt es sich um ein solches höchstpersönliches, an die Erbenstellung gebundenes, nicht rechtsgeschäftlich übertragbares Gestaltungsrecht (Palandt/Edenhofer, BGB, 68. Auflage 2009, § 1945 Rn. 2; PWW/Deppenkemper, BGB, 2. Auflage 2007, § 2306 Rn. 9), da die Ausschlagung der Erbschaft in das freie Belieben des Erben gestellt ist (Müko/Leipold, BGB, 4. Auflage 2004, § 1942 Rn. 14; Erman/Schlüter, BGB, 12. Auflage 2008, § 1945 Rn. 1). So kann auch der Sozialhilfeträger in den Fällen des § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB das Recht zur Ausschlagung einer etwa durch Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung beschränkten Erbschaft des Sozialhilfeempfängers nicht auf sich überleiten und ausüben (BGH vom 08.12.2004, IV ZR 223/03, ZEV 2005, 117, 118).

28

Die Pfändung des Ausschlagungsrechtes des Schuldners ......... konnte wegen seiner Höchstpersönlichkeit auch nicht gemäß § 857 ZPO erfolgen. Als anderes Vermögensrecht unterliegen alle zum beweglichen Schuldnervermögen gehörenden Vermögensobjekte der Pfändung, die nicht als körperliche Sachen (§§ 808 ff. ZPO), Geldforderungen (§§ 829 ff. ZPO) und Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen (§§ 846 ff. ZPO) dem Vollstreckungszugriff unterworfen sind. Andere Vermögensrechte sind rechtlich geschützte Positionen von wirtschaftlichem Wert. Sie müssen als selbstständige Vermögensrechte deshalb einen Vermögenswert besitzen, der zwangsweise zur Befriedigung des Gläubigers erfasst werden kann. Das ist nicht der Fall bei höchstpersönlichen Rechten (Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage 2005, Rn. 1461).

29

3.

Das Klagebegehren lässt sich auch nicht auf gepfändete Ansprüche des ...... gemäß § 2314 BGB Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 2306 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB - zudem durch die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO bedingt - stützen. Auch Pflichtteilsrechte aus § 2306 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB stehen dem Schuldner ....... als Nacherben aufgrund seiner wirksamen Nacherbeneinsetzung derzeit nicht zu. Zwar konnten die Rechte des Schuldners ....... aus seiner Stellung als Nacherbe durch die Kläger mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wirksam gepfändet werden. Denn nach dem Tod des Erblassers und vor Anfall der Nacherbschaft (Eintritt der Nacherbfolge) hat der Nacherbe ein Recht auf Anfall der Erbschaft. Dieses veräußerliche Recht auf Nacherbschaft kann als solches gepfändet werden. Ist der Schuldner alleiniger Nacherbe, so unterliegt sein Anwartschaftsrecht der Rechtspfändung nach § 857 ZPO (Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage 2005, Rn. 1654, 1656). Die wirksame Pfändung hindert den Schuldner aber nicht, die Nacherbschaft auszuschlagen (Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage 2005, Rn. 1656). Der Schuldner ...... kann deshalb trotz der Pfändung seines Anwartschaftsrechtes auf Anfall der Nacherbschaft durch die Kläger aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Ausschlagungsrechtes weiter frei entscheiden, ob er die Nacherbschaft ausschlägt oder nicht. Er ist damit weiterhin bis zur wirksamen Ausschlagung der Nacherbschaft weiter Nacherbe. Aufgrund dieser Nacherbenstellung sind Pflichtteilsansprüche aus§ 2306 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB (bislang) nicht entstanden. Denn der Schuldner ........ ist hier als alleiniger Nacherbe eingesetzt. Die Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB liegen daher nicht vor, da sich die Größe des hinterlassenen und des gesetzlichen Erbteilsbruchteils nicht wertmäßig, sondern nach der Erbquote bestimmen (Erman/Schlüter, BGB, 12. Auflage 2008, § 2306 Rn. 6; PWW/Deppenkemper, BGB, 2. Auflage 2007, § 2306 Rn. 6), der hier dem Schuldner ...... hinterlassene Nacherbteil (quotenmäßig) mithin größer als sein halber gesetzlicher Erbteil nach seiner verheirateten Mutter, der Erblasserin ......, ist. Der Schuldner ...... kann daher entweder die Nacherbschaft annehmen oder nach der (wirksamen) Ausschlagung der Nacherbschaft den - mit der vorbereitenden Auskunft über § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB - Pflichtteil fordern (vgl. Müko/Lange, BGB, 4. Auflage 2004, § 2306 Rn. 8). Ein Pflichtteilsanspruch des Schuldners ....... nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 2306 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB besteht daher bis zur wirksamen Ausschlagung der Nacherbschaft (durch ihn selbst) nicht.

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4.

Schließlich lässt sich das Klagebegehren auch nicht mit dem von den Klägern behauptete Anerkenntnis des Beklagten begründen. Die Kläger haben - vom Beklagten bestritten - vorgetragen, dass der Beklagte vorprozessual den Pflichtteilsanspruch anerkannt und ihnen zugesichert habe, deren Forderung erfüllen zu wollen (Klageschrift vom 13.10.2008, S. 4, Bl. 4 d.A.; Schreiben vom 22.02.2008, Bl. 6 d.A.; Schriftsatz vom 23.12.2008, S. 2, S. 4, Bl. 28, 30 d.A.; Sitzungsniederschrift vom 08.01.2009, Bl. 37 f d.A.). Die Kläger haben diesen Vortrag nicht weiter substanziiert, sondern sich auf dessen formelhafte Wiederholung beschränkt. Der Beklagte hat diesen Vortrag bestritten (Klageerwiderung vom 20.11.2008, S. 2, Bl. 16 d.A.; Sitzungsniederschrift vom 08.01.2009, Bl. 37 f d.A.). Dem bestrittenen Vortrag der Kläger fehlt es an jeder Substanz. Sie haben zudem für ihre streitige - substanzlose - Behauptung auch keinen Beweis angetreten. Zudem kann der Beklagte als Vorerbe durch ein Anerkenntnis die Rechte des Schuldners ...... als Pflichtteilsinhaber nicht aushebeln. Für ein allgemeines Schuldanerkenntnis des Beklagten fehlt es darüber hinaus bereits an der erforderlichen Form der §§ 780, 781 BGB.

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Nach alledem war die Klage als insgesamt unbegründet abzuweisen.

32

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100, 708 Nr. 11, 711 ZPO.