Landgericht Hildesheim
Urt. v. 27.08.2009, Az.: 4 O 376/08
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 27.08.2009
- Aktenzeichen
- 4 O 376/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 42941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHILDE:2009:0827.4O376.08.0A
Rechtsgrundlagen
- BGB § 535 Abs. 2
- ZPO § 308
Fundstellen
- DWW 2010, 104-106
- GuT 2010, 194-196
- Info M 2010, 276
- MDR 2010, 316-317
In dem Rechtsstreit
...
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim durch den Richter am Landgericht Dr. Bernau als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 30.07.2009
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 19 568,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszins auf jeweils
1 000,00 EUR ab 04. April 2005, 05. August 2005 und 05. Oktober 2005, 04. Mai 2007, 06. September 2007, 05. Januar 2008, 06. Februar 2008, 05. Juni 2008, 04. Juli 2008, 05. August 2008, 04. September 2008, 04. Oktober 2008, 05. November 2008, 04. Dezember 2008, 06. Januar 2009, 05. Februar 2009 und 05. März 2009, sowie auf 705,79 EUR ab 05.03.2009 zu zahlen.
Der Rechtsstreit wurde bezüglich des Räumungsanspruches für erledigt erklärt.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger machen gegen die Beklagte Zahlungsansprüche auf Mietzins- und Betriebskosten aus einem Gewerberaummietvertrag geltend.
Die Erbengemeinschaft W. und die Beklagte schlossen am 26.05.1999 einen Gewerberaummietvertrag über Mieträume in H., Z 24, zum Betrieb eines Einzelhandels für türkische Spezialitäten zu einem Nettomietzins von 2 500,- DM/Monat, der ab dem 01.04.2005 auf 1 000,00 EUR/Monat reduziert wurde, zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 200,- DM.
In § 1 des Mietvertrages heißt es:
§ 1 Mieträume
1. Vermietet werden auf dem Grundstück 31134 Hildesheim, Zingel 24
folgende Räume Ladenfläche mit Schaufenster, EG links
folgendes Zubehör 2 Kellerräume
(Garagen, Stellplatz/plätze) -
2. Die Nutzfläche beträgt 175 m2.
3. Der Mieter übernimmt die Mieträume sowie Zubehör im gegenwärtigen Zustand.
(Mietvertrag vom 26.05.1999, Bl. 7 d. A.)
Weiter heißt es im Mietvertrag:
§ 2 Mietzweck
1. Die Vermietung erfolgt zum Betrieb eines(r) Einzelhandel für türkische Spezialitäten
(Mietvertrag vom 26.05.1999, Bl. 7 d. A.)
Die Erbengemeinschaft W. besteht aufgrund Erbfolge auf Vermieterseite nunmehr aus den Klägern.
In den beiden vermieteten Kellerräumen befand sich eine Heizung, die ausschließlich für die Mieträumlichkeiten der Beklagten angeschlossen war. Des Weiteren befand sich dort ein Kühlaggregat, welches die Beklagte für ihren eigenen Kühlraum installiert hatte und betrieb.
Die Beklagte befand sich seit 2005 mit der in Richtung des Mietzinses - und teilweise der Nebenkosten - ständig mit mehr als 2 Monatsmieten im Rückstand. Mit Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2008 sprachen die Kläger gegenüber der Beklagten deshalb die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus und forderten die Beklagte auf, das Ladengeschäft bis zum 30.11.2008 zu räumen und an die Kläger herauszugeben (Schreiben vom 25.11.2008, Bl. 16 d.A.).
Mit Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2008 wies die Beklagte die fristlose Kündigung zurück und erklärte gegen die Mietrückstände, die sich zu diesem Zeitpunkt auf 13 751,90 EUR beliefen, vorsorglich die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen. In der Klageschrift vom 18.12.2008 sprachen die Kläger erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus (Bl. 4 d.A.).
Mit Stand 03.03.2009 bestanden folgende Rückstände der Beklagten:
2005
April-Miete | 1.000,00 EUR |
---|---|
August-Miete | 1.000,00 EUR |
Oktober Miete | 1.000,00 EUR |
2007
Mai-Miete | 1.000,00 EUR |
---|---|
September-Miete | 1.000,00 EUR |
Betriebskostennachzahlung 2007 | 635,60 EUR |
2008
Januar-Miete mit Nebenkosten | 1.102,26 EUR |
---|---|
Februar-Miete mit Nebenkosten | 1.102,26 EUR |
Juni-Miete mit Nebenkosten | 1.102,26 EUR |
Juli-Miete mit Nebenkosten | 1.102,26 EUR |
August-Miete mit Nebenkosten | 1.102,26 EUR |
September-Miete mit Nebenkosten | 1.102,26 EUR |
Oktober-Miete mit Nebenkosten | 1.102,26 EUR |
November-Miete mit Nebenkosten | 1.102,26 EUR |
Dezember-Miete mit Nebenkosten | 1.102,26 EUR |
2009
Januar-Miete mit Nebenkosten | 1.102,26 EUR |
---|---|
Februar-Miete mit Nebenkosten | 1.102,26 EUR |
März-Miete mit Nebenkosten | 1.102,26 EUR |
Die Rückstände betrugen mithin | 18.862,72 EUR |
(Bl. 3f, 59f d. A.).
Die Rückgabe der Mieträume erfolgte zum 02.06.2009.
Die Kläger behaupten, dass die im Mietvertrag vereinbarte Nutzfläche von 175 m2 der Beklagten zur Verfügung gestanden habe, da neben der Ladenfläche auch die Kellerräume bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen seien. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich in den Kellerräumen nur Anlagen (Heizung, Kühlaggregat) der Beklagten befunden hätten, mithin die Beklagte allein diese Kellerräume genutzt habe. Zudem habe ihnen die Beklagte ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1 341,39 EUR (Bl. 39 d. A.) für das außergerichtliche Kündigungs- und Zahlungsaufforderungsschreiben vom 25.11.2008 zu ersetzen.
Die Kläger begehrten ursprünglich, die Beklagte neben den weiterhin geltend gemachten Zahlungsansprüchen zu verurteilen, das Ladengeschäft im Erdgeschoss links des Hauses Z 24 in 31134 H nebst zugehörigen 2 Kellerräumen zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Nach beidseitiger Erledigungserklärung bezüglich des Räumungs- und Herausgabanspruches beantragen die Kläger nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 19 568,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszins auf jeweils
1.000,00 EUR ab 04. April 2005, 05. August 2005 und 05. Oktober 2005, 1.000,00 EUR ab 04. Mai 2007, 06. September 2007, 05. Januar 2008, 06. Februar 2008, 05. Juni 2008, 04. Juli 2008, 05. August 2008, 04. September 2008, 04. Oktober 2008, 05. November 2008, 04. Dezember 2008, 06. Januar 2009, 05. Februar 2009 und 05. März 2009, sowie auf 1 341,39 EUR ab Klagzustellung zu zahlen,
sowie
der Beklagten die Kosten bezüglich des erledigt erklärten Räumungsanspruches aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Kellerräume dürften bei der Berechnung der von den Klägern geschuldeten Nutzfläche von 175 m2 nicht mit berücksichtigt werden. Sie seien im Mietvertrag als Zubehör ausgewiesen. Auch seien die Kellerräume nur durch das Treppenhaus erreichbar, nicht jedoch vom Ladengeschäft aus. Die ihr von den Klägern zur Verfügung gestellte Fläche von 148 m2 weiche um 27 m2 von der vereinbarten Nutzfläche ab. Für den Zeitraum bis zum 31.03.2005 ergebe sich daraus eine Mietüberzahlung der Beklagten in Höhe von 13 501,35 EUR, für den Zeitraum ab 01.04.2005 errechne sich eine Überzahlung in Höhe von monatlich 154,17 EUR, mithin für die geleisteten 38 (statt der 50 geschuldeten) Monatsmieten ein Betrag von 5 858,46 EUR. Der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gesamtbetrag aufgrund der Überzahlung belaufe sich somit auf 19 359,81 EUR. Des Weiteren habe die Beklagte während der gesamten Mietvertragslaufzeit monatlich einen Betrag in Höhe von 102,26 EUR an Nebenkostenvorauszahlungen entrichtet. Da allen Betriebskostenabrechnungen bis zum Jahre 2007 falsche Quadratmeterzahlen zugrunde gelegen hätten, da die Kläger dabei von einer vermieteten Quadratmeterzahl von 175 m2 statt 148 m2 ausgegangen seien, stehe ihr ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 10 890,96 € zu. Sie erkläre deshalb hilfsweise die Aufrechnung bis zur Höhe des von der Klägerseite geltend gemachten Betrages mit Ansprüchen auf Erstattung überbezahlter Betriebskosten bzw. zu Unrecht entrichteter Betriebskostenvorauszahlungen.
Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 09.03.2009 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. M vom 08.05.2009 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I.
Der Zahlungsanspruch der Kläger ist begründet. Sie haben gemäß § 535 Abs. 2 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der ausstehenden Mieten nebst Nebenkostenvorauszahlungen bzw. der Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2007.
Die gegen eine Zahlungspflicht erhobenen Einwendungen der Beklagten gehen ins Leere. Die tatsächlich der Beklagten zur Verfügung gestellte Nutzfläche des Gewerbemietobjektes geht sogar über die vertraglich vereinbarte Fläche hinaus. Nach dem Gutachten des Sachverständigen M. vom 08.05.2009 trägt die Gesamtnutzfläche des Ladengeschäftes im Erdgeschoss 148,170 m2 und die Gesamtnutzfläche der Kellerräume 39,84 m2. Mithin beträgt die Gesamtnutzfläche des Ladensgeschäftes und der Kellerräume gerundet 188 m2 (Gutachten vom 08.05.2009, Bl. 6).
Ein Abzug der beiden Kellerräume (Heizungskeller, Kühlaggregatraum) von der vereinbarten Nutzfläche, mithin von ca. 40 m2 zu Gunsten der Beklagten, kommt nicht in Betracht.
Entscheidungserheblich ist, ob die beiden Kellerräume unter die Nutzfläche von 175 m2 fallen, worauf beide Parteien - aus unterschiedlichen Blickwinkeln - auch abstellen. Die Parteien haben im Mietvertrag vom 26.05.1999 keine Berechnungsmethode bestimmt, die konkretisiert, welche Fläche bei der Bestimmung der Nutzfläche voll, anteilig oder nicht zu berücksichtigen ist. Es kommt deshalb darauf an, wie der Begriff "Nutzfläche" in dem Mietvertrag vom 26.05.1999 auszulegen ist. Im Fall der Vermietung von Geschäftsräumen ist nicht die Wohn-, sondern die Nutzfläche maßgeblich. Für die Ermittlung von Gewerberaumflächen existieren keine allgemein anerkannten Berechnungsgrundlagen (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Auflage 2007, Anhang zu § 556a BGB, Rn. 17). Wenn der Mieter die Flächenberechnung per Vertragsschluss nicht hinterfragt, und zur Art der Berechnung nichts ausdrücklich vereinbart, muss er sich damit abfinden, dass der Vermieter ihm die Mietfläche durch eine zulässige und mögliche Berechnung nachweist (KG vom 30.09.2005, 12 U 213/04, BeckRS 2005 14162). Es ist deshalb entscheidend, ob es sich bei den beiden Kellerräumen um vollnutzbare Betriebsflächen handelt und den Flächen ein wirtschaftlicher Nutzwert zukommt (Schmidt-Futterer, aaO., Rn. 19).
Die Flächenberechnung für Gewerbeobjekte erfolgt häufig nach DIN 277 oder den Richtlinien der Gesellschaft für Immobilien wirtschaftlicher Forschung (GIF-Richtlinien). Die DIN 277 stellen allein auf die Grundfläche ab (Brutto- und Nettofläche) und unterscheiden zwischen Nutz-, Verkehrs- und Funktionsfläche. Auch die GIF-Richtlinien basieren auf der Grundfläche, differenzieren jedoch weitergehend als die DIN 277 (Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Auflage 2009, VIII Rn. 118b).
Ziel der GIF-Richtlinien zur Berechnung der Mietfläche für gewerblichen Raum (MF-G), welche die bislang erschienen "Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für Büroräume (MF-B)" und "Richtlinie zur Berechnung der Mietfläche für Handelsraum (MF-H)" zum 01.11.2004 ersetzt hat, ist es, klare Vorgaben für die anrechenbaren Flächen von vermieteten Gewerberaum zu haben und eine Bewertung der Mietflächen unter wirtschaftlichen Kriterien zu ermöglichen (Schmidt-Futterer, aaO., Rn. 20; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 5. Auflage 2009, F. Umlageschlüssel, Rn. 33). So wird z. B. hinsichtlich der Funktionsflächen danach unterschieden, ob sie primär dem Gebäudebetrieb dienen oder individuelle Nutzungsanforderungen des Mieters unterstützen (Langenberg, aaO).
Unabhängig davon, nach welcher Regelung man diesen Einzelfall hier beurteilt, sind im Ergebnis immer die Kellerräume in die Berechnung der Nutzfläche einzustellen, da sie als Funktionsfläche ausschließlich für die Beklagte ausgestaltet waren und dementsprechend auch von ihr genutzt worden. Nach der DIN 277, welche bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1999 Anwendung fand, errechnet sich die Nettogrundfläche - abzüglich der Grundflächen von aufgehenden Bauteilen, wie Wände, Pfeiler etc. - nach der Summe der nutzbaren Grundflächen. Diese Nutzfläche unterscheidet zwischen Haupt- und Nebennutzflächen. Auch so genannte Funktionsflächen, die der Unterbringung betriebstechnischer Anlagen dienen, werden in die Nettoflächenberechnung voll einberechnet. Eine Differenzierung im Rahmen der unterschiedlichen Nutzbarkeit der einzelnen Flächen erfolgt nach der DIN 277 nicht (vgl. auch Schul-Wichert, ZMR, 2002, 633, 634). Nach dieser Berechnungsmethode werden die Kellerräume als Funktionsflächen zur Unterbringung der einzelhandelstechnischen Anlagen, wie der Heizungsanlage und dem Kühlaggregat für das Lebensmittelgeschäft der Beklagten, voll mit einberechnet. Denn es handelt sich um Flächen für individuelle Nutzungsanforderungen der Beklagten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei der Berücksichtigung der GIF-Richtlinien. Nach den zum Zeitpunkt des Mietvertragschlusses geltenden MF-B-Richtlinien zur Berechnung von Büroraum wurden nur die Flächen berücksichtigt, die mit einem exklusiven Nutzungsrecht des Mieters ausgestattet sind; lediglich gemeinschaftlich genutzte Flächen bleiben außer Betracht. Nach den 1999 geltenden MF-H-Richtlinien zur Berechnung von Handelsraum fanden wie bei der DIN-277 Haupt- und Nebennutzflächen, wie auch die Funktionsflächen, mit exklusivem Nutzungsrecht Berücksichtigung. Legt man die seit dem 01.11.2004 geltenden GIF-Richtlinien MF-G zugrunde, zählen die der Beklagten allein zur Nutzung überlassenen Kellerräume ebenfalls zur Miet- und Nutzfläche, einerseits aufgrund der exklusiven Nutzung dieser Räume durch die Beklagte und andererseits deshalb, weil die Kellerräume nicht als Räume gelten, die unter die Rubrik MF-O fallen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Mietvertrages. Zwar haben dort die Parteien in § 1 Ziff. 1 zwischen Räumen (Ladenfläche mit Schaufenster, EG links) und Zubehör (zwei Kellerräume) unterschieden. Jedoch heißt es in der Ziff. 2, die sich an die vorgenannte Ziff. 1 des § 1 anschließt: Die Nutzfläche beträgt 175 m2. Bei der vereinbarten Nutzfläche wird also nicht zwischen Räumen und Zubehör differenziert, sondern die Nutzfläche einheitlich angegeben. Weiter heißt es in Ziff. 3 des § 1, der Mieter übernimmt die Mieträume sowie Zubehör im gegenwärtigen Zustand. Auch daraus ergibt sich gerade nicht, dass die Angabe der Nutzfläche von 175 m2 sich allein auf die Mieträume und nicht das Zubehör bezieht. Vielmehr ist im vorliegenden Fall, wenn die Mietparteien allgemein eine Nutzfläche vereinbaren, nicht zwangsläufig die Ladenfläche allein als solche anzusehen, sondern vielmehr die gesamte angemietete Fläche, hier einschließlich der Kellerräume, welche die Mieterin zu eigenen Zwecken nutzen kann. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass die Parteien mit der vereinbarten Nutzfläche lediglich die Ladenfläche annehmen wollten, sind weder dargetan noch im Übrigen ersichtlich. Insbesondere bei gewerblich genutzten Objekten sind Nebenräume, wie die Kellerräume aber auch Lagerräume, Aufenthaltsräume für das Personal, von nicht unwesentlicher Bedeutung. Die Beklagte nutzte die Räume vorliegend auch für ihren Einzelhandel mit einer Heizungsanlage und einem Kühlaggregat. Zwar dienten die Kellerräume damit nicht unmittelbar dem Verkauf der angebotenen Waren, jedoch waren diese Kellerräume als Lagerungs- und Kühlungsmöglichkeit bzw. als Aufstellort der Kühlungsanlage gerade für ein Lebensmittelgeschäft von besonderer Wichtigkeit, ohne welche der Betrieb desselben nicht möglich gewesen wäre. Die von der Beklagten genutzten Kellerräume erfüllten damit ausschließlich einen betrieblichen Zweck, weshalb die vertraglich verwendete Bezeichnung der Kellerräume als Zubehör unschädlich ist.
Dieses Ergebnis korrespondiert auch mit dem Vorgehen der Beklagten in der vorliegenden Auseinandersetzung. Die Beklagte will erst im Jahr 2008 Zweifel an der tatsächlichen Größe der Ladenfläche bekommen haben. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie fast 10 Jahre lang ihren Einzelhandel geführt ohne jegliche Gebrauchseinschränkungen oder andere Nachteile aufgrund der Größe geltend zu machen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Flächengröße für die Beklagte bei der Anmietung keine entscheidende Rolle gespielt hat. Dabei ist des Weiteren zu berücksichtigten, dass die Parteien sich im Jahre 2005 - nachdem das Mietverhältnis bereits 6 Jahre bestand - nach entsprechenden Verhandlungen auf eine Reduzierung der Monatsmiete von 1 278,23 EUR (2 500,00 DM) auf 1 000,00 EUR geeinigt haben. Die Beklagte hat bei diesen Verhandlungen nicht die Größe der ihr zur Verfügung gestellten Nutzfläche gerügt. Dies erfolgte vielmehr erst nach der Zustellung der aufgrund der aufgelaufenen Zahlungsrückstände ausgesprochenen Kündigung im Dezember 2008.
Die Beklagte war deshalb verpflichtet, die entsprechenden Mieten zuzüglich geschuldeter Nebenkosten (1 102,26 EUR= 1.000,00 EUR + 102,26 EUR) pro Monat zu zahlen. Die Betriebskostennachzahlung in Höhe von 635,60 EUR für das Jahr 2007 ist berechtigt, da dieser Betriebskostenabrechnung die Beklagten zur Verfügung gestellte Nutzfläche von 175 m2 zugrunde lag. Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.
II.
Hinsichtlich des Räumungsanspruches haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Kosten waren auch diesbezüglich der Beklagten aufzuerlegen, da die fristlose Kündigung mit Schreiben vom 25.11.2008 aufgrund des bestehenden Zahlungsrückstandes berechtigt war. Diesbezüglich ist auf die o. g. Ausführungen zu verweisen.
III.
Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 705,79 EUR ergibt sich aus § 280 Abs. 2, 286 BGB. Das Gericht ist an die gestellten Anträge gebunden, § 308 ZPO. Die Kläger haben vorliegend 19 568,51 EUR eingeklagt, wovon 18 862,72 EUR auf die Miete und die Betriebskostenvorauszahlungen bzw. -nachzahlungen entfielen. Es verbleiben somit von den begehrten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1 341,39 EUR nur 705,79 EUR, die aufgrund des Klageantrages zugesprochen werden konnten. Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
IV.
Der Beklagten stehen die von ihr im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Ansprüche wegen Überzahlung der Miete aufgrund einer zu geringen Mietfläche in Höhe von insgesamt 19 359,81 EUR (13 501,35 EUR und 5 858,46 EUR, Schriftsatz vom 30.07.2009, 125 d. A.) sowie für die geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 10 890,69 EUR (106,5 Monate × 102,26 EUR, Schriftsatz vom 30.07.2009, Bl. 125 d. A.) nicht zu, da ihr die vertraglich geschuldete Nutzfläche von 175 m2 durch die Kläger zur Verfügung gestellt worden ist. Die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten geht deshalb ins Leere.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.