Landgericht Hildesheim
Urt. v. 06.05.2009, Az.: 11 O 5/09
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 06.05.2009
- Aktenzeichen
- 11 O 5/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 50610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und um einen Aufwendungsersatzanspruch.
Die Klägerin ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Der Beklagte ist Architekt. Unter der Angebotsnummer 1313178 wurden auf der Internetplattform My-Hammer.de Architektenleistungen angefragt. Konkret sollten Pläne für den Bauantrag erstellt werden inkl. Statik für den Anbau an ein freistehendes Haus (Bl. 4 d.A.). Hierzu gab der Beklagte am 18.08.2008 sein Angebot ab, das brutto 1.140,00 € betrug. In seinem Angebot gab der Beklagte weiter als Grundlage des Honorarangebotes an: "Anrechenbare Kosten unter den Mindestsätzen der jeweiligen Tabelle, ansonsten Honorarermittlung nach HOAI oder Aufwand."
Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen dieses Sachverhaltes fristlos ab. Sie ist der Ansicht, dass sich der Beklagte wettbewerbswidrig verhalten habe und behauptet, dass allein für die Architektenleistungen ein Mindesthonorar von 1.857,11 € brutto hätte gefordert werden müssen.
Die Klägerin beantragt,
I. Der Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Leistungen, die nach der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI) abzurechnen sind, zu einem Preis anzubieten, der unter den Mindestsätzen der HOAI liegt, wenn dies dadurch geschieht, dass nachstehend wiedergegebener Architektenauftrag:
für einen Preis von EUR 1.140,00 (inklusive Mehrwertsteuer) angeboten wird, ohne dass ein Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 HOAI vorliegt.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 208,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, nicht wettbewerbswidrig gehandelt zu haben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet und deshalb abzuweisen.
Ein wettbewerbswidriges Handeln des Beklagten liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beklagte kein uneingeschränkt bindendes Angebot abgegeben. Denn er hat in seinem Angebot die Grundlage für seine Honorarermittlung genannt. Dass nach dieser Grundlage sein Angebot den Anforderungen der HOAI nicht entspricht, ist nicht dargetan.
Es bedarf deshalb auch keiner Aufklärung, ob das angebotene Honorar unter den Mindestsätzen der HOAI liegt.
Überdies ist nicht ersichtlich, dass das Verhalten des Beklagten wettbewerbswidrig wäre, wenn das Honorar unter diesen Mindestsätzen läge. Ein solcher Verstoß gegen die HOAI ist nur zu bejahen, wenn besondere wettbewerbstypische Merkmale hinzutreten, die ein solches Verhalten nicht nur aus standesrechtlichen Gründen, sondern auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht als anstößig und unlauter erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen sind erst erfüllt, wenn sich ein Architekt oder Ingenieur bewusst und planmäßig über die zwingenden Vorschriften der HOAI mit ihrem preisrechtlichen Charakter hinwegsetzt und für ihn dabei erkennbar ist oder sein muss, dass er sich auf diese Weise einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern verschafft oder verschaffen will. In solchem Sinne ist ein Wettbewerbsverstoß nur anzunehmen bei Angebotsschreiben, in denen generell Architekten- oder Ingenieurleistungen zu unter Mindestsätzen der HOAI liegenden Honoraren oder kostenlose Ausschreibungsanlagen angeboten oder die Bereitschaft dazu erklärt wird (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI-Kommentar 6. Auflage Rn. 92 zu § 4 HOAI). Auch diese Voraussetzungen sind hier weder dargetan noch ersichtlich.
Da ein Unterlassungsanspruch nicht besteht, entfällt auch der von der Klägerin geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.