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§ 34 WO-EwZ - Bekanntmachungen

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

Die Bekanntmachungen der Wahlvorschläge (§ 14) und der Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 12) sind in derselben Weise wie das Wahlausschreiben von den örtlichen Wahlvorständen in den Dienststellen auszuhängen.