Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 28.03.2006, Az.: 4 A 130/04
Aufenthaltserlaubnis; Ausländer; Ausreise; Berufsausbildung; Duldung; freiwillig; rechtliche Unmöglichkeit; Rückkehr; Schulausbildung; Zumutbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 28.03.2006
- Aktenzeichen
- 4 A 130/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 53363
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 25 Abs 4 AufenthG 2004
- § 25 Abs 5 AufenthG 2004
- Art 8 MRK
- § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004
Tatbestand:
Der im Jahr 1984 geborene Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und stammt aus der Region von ..., Provinz Kosovo. Er gehört zur Volksgruppe der Ashkali und reiste mit seinen Familienangehörigen im Jahr 1991 in das Bundesgebiet ein. Das Asylverfahren des Klägers blieb ohne Erfolg. Zuletzt lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 24. November 1995 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Jugoslawien an. Auf die Klage des Klägers verpflichtete das erkennende Gericht die Beklagte mit Urteil vom 13. Februar 1998 (7 A 653/97), den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Mit Urteil vom 27. März 2001 (8 L 1449/98) hob das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht dieses Urteil auf und wies die Klage des Klägers ab. Der Kläger erhielt anschließend fortlaufend Duldungen.
Am 29. Juni 2001 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 2003 ab. Der Kläger erhob Widerspruch, den die Bezirksregierung Lüneburg mit Bescheid vom 16. Februar 2004, der dem Kläger am 19. Februar 2004 zugestellt wurde, zurückwies.
Der Kläger hat am 19. März 2004 Klage erhoben, die zunächst auf den Erhalt einer Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG gerichtet gewesen ist. Nunmehr begehrt er, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Eine freiwillige Rückkehr in den Kosovo sei angesichts der Dauer seines Aufenthalts in Deutschland unzumutbar. Seine älteren Brüder verfügten über ein gesichertes Aufenthaltsrecht und hätten ein Haus gekauft, das die Familie hier bewohne. Er könne eine Aufenthaltserlaubnis auch nach § 25 Abs. 4 AufenthG verlangen. Nach dem Abschluss der Hauptschule im Juni 2003 und dem anschließenden Besuch der Berufsschule, besuche er seit August 2005 die Klasse II der zweijährigen Berufsfachschule Hauswirtschaft der Berufsbildenden Schulen T. .
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
hilfsweise,
den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 16. Februar 2004 aufzuheben und festzustellen, dass er bis zum 31. Dezember 2004 ein Aufenthaltsbefugnis beanspruchen konnte.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor:
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne nicht erteilt werden, wenn die freiwillige Ausreise - wie hier - möglich sei. Das Niedersächsische Innenministerium habe im Juli 2005 mitgeteilt, dass es außer der zahlenmäßigen Beschränkung und der Ausnahme für das nördliche Mitrovica keine Beschränkung für eine Rückführung von Ashkali mehr gebe. Es sei deswegen davon auszugehen, dass eine freiwillige Ausreise gefahrlos möglich sei. Der Kläger könne auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG nicht verlangen. Dringende persönliche Gründe könnten nur zum Zwecke des Abschlusses der Schulausbildung angenommen werden. Hier besuche der Kläger die Berufsbildenden Schulen in T. erst seit August 2005. Ein Abschluss stehe deswegen nicht kurz bevor. Es sei auch nicht klar, wie der Kläger diese Ausbildung in seinem Kulturkreis nutzen wolle. Im Übrigen stehe einer Anwendung des § 25 Abs. 4 AufenthG auch entgegen, dass der Kläger, ebenso wie die restliche Familie, hier offensichtlich einen Daueraufenthalt anstrebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Dem Gericht hat auch die Akte A. nebst Beiakten vorgelegen, die die Eltern und zwei minderjährige Geschwister des Klägers betrifft. Deren Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat das Gericht mit nunmehr rechtskräftigem Urteil vom 5. Oktober 2005 abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Dieser folgt allerdings auch mit Rücksicht auf seinen derzeitigen Besuch der Berufsfachschule Hauswirtschaft nicht aus § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Es kann zwar einen dringenden persönlichen Grund im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darstellen, wenn der Ausländer seine im Bundesgebiet begonnene Schul- oder Berufsausbildung beenden möchte. Der Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG steht weiter nicht entgegen, dass der Ausländer - wie hier der Kläger - vollziehbar ausreisepflichtig ist. § 25 Abs. 4 Abs. 1 AufenthG setzt aber voraus, dass es sich um einen zeitlich begrenzten, vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet handelt. Wird dagegen ein Daueraufenthalt bzw. ein zeitlich nicht absehbarer Aufenthalt im Bundesgebiet angestrebt, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht beansprucht werden (zum Vorst: NdsOVG, Beschl. v. 27.6.2005 - 11 ME 96/05 - NdsRpfl. 2005, 349). Hier strebt der Kläger einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet an. Nach seinem Vortrag ist bereits jetzt absehbar, dass er auch nach Erreichen des Schulabschlusses nicht bereit sein wird, das Bundesgebiet zu verlassen.
Der Kläger kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jedoch auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG verlangen. Danach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG); sie darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Der Begriff der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG umfasst dabei sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Rückführung (vgl. Amtl. Begründung zu § 25 AufenthG, BT-Drs. 15/240 S. 79, 80). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt deswegen nur dann in Betracht, wenn sowohl die freiwillige Ausreise als auch eine Abschiebung in dem von der Vorschrift genannten Sinne unmöglich ist (VGH Baden - Württemberg, Urt. v. 6.4.2005 - 11 S 2779/04 - zit. nach juris).
Die Ausreise des Klägers ist rechtlich unmöglich. Rechtlich unmöglich sind freiwillige Ausreise und Abschiebung, wenn ihnen Gründe entgegenstehen, die sich aus dem rechtlichen Verhältnis des Ausländers zu der Bundesrepublik Deutschland ergeben. Da die Fälle, in denen zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, bereits von § 25 Abs. 3 AufenthG erfasst werden, sind rechtliche Gründe im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG allein inlandsbezogene Gründe. Soweit - wie hier - das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bestandskräftig festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen, ist es darüber hinaus wegen der aus § 42 Abs. 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde folgenden Bindungswirkung, die auch nach dem 1. Januar 2005 weiter besteht, ausgeschlossen, ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wegen eines Sachverhaltes anzunehmen, der in den Anwendungsbereich des § 53 AuslG, bzw. jetzt des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG fällt (VGH Baden - Württemberg, Urt. v. 6.4.2005 - 11 S 2779/04 - zit. nach juris; OVG NRW, Beschl. v. 15.2.2005 - 18 A 4080/03 -, zit. nach juris).
Zur Auslegung des Begriffes der rechtlichen Unmöglichkeit im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG kann prinzipiell auf die Rechtsprechung zum AuslG 1990 zurückgegriffen werden, weil diesem gegenüber das AufenthG keine grundlegende konzeptionelle Änderung gebracht hat. Rechtliche Gründe im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG sind insbesondere solche, die sich aus vorrangigem Recht, namentlich aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Art. 8 EMRK ergeben. Maßgeblich ist, ob es dem Ausländer aus Rechtsgründen zumutbar ist, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Raum für eine darüber hinausgehende, allgemeine Zumutbarkeitsprüfung ist nicht (zum Vorst.: NdsOVG, Beschl. v. 24.10.2005 - 8 LA 123/05 -; Urt. v. 29.11.2005 - 10 LB 84/05 - OVG NRW, Beschl. v. 7.2.2006 - 18 E 1534/05 - zit. nach juris; Beschl. v. 14.3.2005, - 18 E 195/05 - InfAuslR 2005, 263).
Hier ist dem Kläger gemessen an Art. 8 EMRK in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Ausreise rechtlich nicht zumutbar. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte ist nur dann statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art 8 Abs. 2 EMRK). Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Die Vorschrift des Art. 8 EMRK darf allerdings nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat - und Familienleben durch die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis liegt nur dann vor, wenn das Privat - oder Familienleben des betroffenen Ausländers in dem jeweiligen Land fest verankert ist und sich nicht auf eine lose Verbindung beschränkt. Entscheidend ist, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt. Ein derartiger Eingriff ist auch dann, wenn er auf einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage beruht und ein legitimes Ziel verfolgt, wie etwa die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen, nur dann notwendig, wenn kein Missverhältnis zwischen den angewandten Mitteln und dem verfolgten Ziel besteht. Gemessen an Art. 8 Abs. 2 EMRK fehlt es hingegen an einer Rechtfertigung des Eingriffs dann, wenn dieser nicht auf einem gerechten Ausgleich zwischen dem legitimen Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung einerseits und dem Interesse des jeweiligen Ausländers am Schutz seiner durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechte andererseits beruht (zum Vorst: EGMR, Urt. v. 16.6.2005 - 60654/00 - InfAuslR 2005, 349; Urt. v. 16.9.2004 - 11103/03 - NVwZ 2005, 1046; BVerwG, Urt. v. 26.3.1982 - 1 C 29.81 - BVerwGE 65, 188; Urt. v. 3.6.1997 - 1 C 18.96 - NVwZ 1998, 189; OVG NRW, Beschl. v. 7.2.2006 - 18 E 1534/05 - zit. nach juris).
So liegt es hier. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis für den Kläger stellt einen Eingriff in sein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Privatleben dar, der nicht durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Der Kläger ist im Alter von 7 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Er hat hier den größten Teil seines Lebens verbracht, seine gesamte bisherige Schulausbildung absolviert und ist nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Hinzu kommt, dass er - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin festgestellt wurde - die deutsche Sprache fließend beherrscht und im Übrigen seine weitere Ausbildung betreibt. Dabei ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht auszuschließen, dass der Kläger sich die jetzt verfolgte Schulausbildung künftig zu nutze machen kann, denn der erfolgreiche Besuch der Berufsfachschule Hauswirtschaft führt zum Erwerb des Realschulabschlusses (§ 31 BbS-VO i.V. mit Anl. 6 zu § 36 BbS-VO). Die genannten Umstände rechtfertigen die Annahme einer nach Art. 8 Abs. 1 EMRK schutzwürdigen Verwurzelung des Klägers in den Lebensverhältnissen der Bundesrepublik Deutschland. Angesichts der Volljährigkeit des Klägers steht dem nicht entgegen, dass die Eltern des Klägers nicht im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen sind, der Beklagte vielmehr ausdrücklich deren Rückführung in ihr Heimatland anstrebt. Der Kläger verfügt unabhängig von der Beziehung zu seinen Eltern über persönliche Bindungen im Bundesgebiet. Er lebt im Haus seiner beiden älteren Brüder, die sich hier mit gesichertem Aufenthaltsstatus aufhalten. Es sind keine die Rechte des Klägers überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich, die mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen könnten. Da sich der Kläger noch in der Schulausbildung befindet, kann ihm insbesondere ausnahmsweise nicht entgegengehalten werden, dass er gegenwärtig noch Sozialhilfeleistungen bezieht. Grundsätzlich geht die Kammer allerdings davon aus, dass eine nach Art. 8 EMRK die öffentlichen Interessen überwiegende schutzwürdige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland voraussetzt, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt in dem in § 2 Abs. 3 AufenthG vorausgesetzten Umfang ohne öffentliche Mittel selbst bestreiten kann.
Zugunsten des Klägers greift weiter § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ein, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt ist; dass der Kläger die Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG verschuldet hat, ist nicht ersichtlich. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht im Übrigen auch mit Rücksicht auf § 5 AufenthG nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt des Klägers gegenwärtig nicht durch eigene Mittel gesichert ist, weil angesichts des Schulbesuches des Klägers ihm der Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht entgegengehalten werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 27.6.2005 - 11 ME 96/05 - Nds.Rpfl, 2005, 349). Angesichts der nach Art. 8 EMRK schutzwürdigen, die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts überwiegenden Rechte des Klägers, kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zuletzt nicht deswegen versagt werden, weil er nicht über einen Pass bzw. über Passersatzpapiere verfügt, wobei er allerdings nach wie vor zu einer Beschaffung verpflichtet ist (§ 3 Abs. 1 AufenthG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Kammer lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).