Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 15.03.2006, Az.: 1 A 310/04
Altersversorgung; Arbeitsvertrag; Auslegung; Austauschvertrag; beamtenrechtliche Versorgung; beamtenrechtliches Verhältnis; Beamtenverhältnis; Einbehalt; Empfängerhorizont; Erstattungsanspruch; Gegenleistung; Kopplungsverbot; Nebenabrede; Nichtigkeit; Rechtsnatur; Rechtsweg; Regelungskomplex; Rückabwicklung; Rückerstattung; Saldotheorie; Surrogat; Treu und Glauben; Treuwidrigkeit; Umwandlung; Verjährung; Verjährungsfrist; Versorgungsanwartschaft; Verwaltungsrechtsweg; Verwirkung; Zahlungsverpflichtung; Zusicherung ; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Übernahme
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 15.03.2006
- Aktenzeichen
- 1 A 310/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 53209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 33 Abs 2 GG
- § 10 Nr 1 BeamtVG
- § 40 Abs 1 VwGO
- § 126 Abs 1 BRRG
- § 126 Abs 3 BRRG
- § 56 Abs 1 S 2 VwVfG
- § 59 Abs 2 Nr 4 VwVfG
- § 195 BGB
- § 242 BGB
- § 812 BGB
- § 814 BGB
- Art 229 § 6 Abs 1 S 2 BGBEG
- § 8 BG ND
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Rückerstattung der an ihren Dienstherrn, das Land Niedersachsen, geleisteten Geldzahlungen.
Nach bestandenem zweiten Staatsexamen für das Lehramt für die Primarstufe am 4. Dezember 2000 war die Klägerin zunächst als Vertretungslehrkraft im Angestelltenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen aufgrund eines Vertrages vom 24. Januar 2001 in der Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 4. Juli 2001 mit 5 Wochenstunden und zusätzlich aufgrund eines Vertrages vom 29. Januar 2001 in der Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 27. Juli 2001 mit 16 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Sie bewarb sich für die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst zum 6. August 2001 für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Das Land Niedersachsen, damals vertreten durch die Bezirksregierung Lüneburg, bot der Klägerin die Einstellung als Angestellte mit dem Ziel der Übernahme in das Beamtenverhältnis (Vertragsangebot 1) und die Einstellung als Angestellte ohne Übernahme in das Beamtenverhältnis (Vertragsangebot 2) an. Mit Schreiben vom 23. Juli 2003 nahm die Klägerin das Vertragsangebot 1 an und erklärte, dass sie eine Übernahme in das Beamtenverhältnis wünsche. Die Klägerin schloss mit dem Land Niedersachsen unter dem 31. Juli 2001/6. August 2001 einen dahingehenden Arbeitsvertrag, der eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 22,5 von 28 Wochenstunden vorsah (nachfolgend Arbeitsvertrag 1). § 6 des Arbeitsvertrages 1 hatte folgenden Wortlaut:
„Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
Zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geschlossen wird.
Der Arbeitgeber sichert zu, dass er d. Angestellte(n) spätestens zu Beginn des Schulhalbjahres, in dem sie/er sich vier Jahre in diesem Arbeitsverhältnis befindet, bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen in das Beamtenverhältnis berufen wird.
Der Arbeitgeber gewährleistet d. Angestellte(n) mit dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Aufgrund der Gewährleistung dieser Versorgungsanwartschaft besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass insoweit Arbeitnehmeranteile von d. Angestellten nicht zu entrichten sind.
Für diese Zusicherungen (Vollzeitbeschäftigung als Beamtin/Beamter und entsprechende Altersversorgung unter Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis) verpflichtet sich d. Angestellte zu einer Gegenleistung in Höhe von 270,-- DM monatlich. Dieser Betrag wird mit den laufenden Vergütungsansprüchen verrechnet.
Die Nebenabrede kann nicht gesondert gekündigt werden.“
In einem Begleitschreiben vom 31. Juli 2001, mit dem der Klägerin der Arbeitsvertrag 1 zur Unterschrift übersandt wurde, führte die Bezirksregierung Lüneburg u. a. aus, dass zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen darüber bestehe, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel einer Übernahme in das Beamtenverhältnis begründet werde, zugesichert werde, dass die Übernahme in das Beamtenverhältnis spätestens zu Beginn des Schulhalbjahres, in dem die Klägerin sich 4 Jahre in diesem Arbeitsverhältnis befinde, bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen beabsichtigt sei, die Gewährung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft mit der Folge der Versicherungsfreiheit für Angestellte, die in ein Beamtenverhältnis übernommen werden sollen, auf einem Runderlass der obersten Landesbehörde vom 30. Dezember 1991 beruhe und im Falle des Unterbleibens einer Übernahme in das Beamtenverhältnis die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert und ihr ein Vollzeitarbeitsplatz angeboten werde.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2002 beantragte die Klägerin die Erhöhung ihrer Einstellungsteilzeit auf 25 Stunden zuzüglich AZK. Die Bezirksregierung teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26. September 2002 daraufhin mit, dass die Klägerin ab dem 1. August 2002 mit durchschnittlich 25 Wochenstunden zuzüglich 1 Stunde verpflichtendes Arbeitszeitkonto weiterbeschäftigt werde. Im Übrigen sollten die im Schreiben vom 31. Juli 2001 gemachten Ausführungen gelten. Nach gegenwärtiger Lage sei die Umwandlung des Teilzeitangestelltenverhältnisses in eine Vollbeschäftigung im Beamtenverhältnis zum 1. August 2003 vorgesehen. Mit diesem Schreiben übersandte die Bezirksregierung Lüneburg der Klägerin einen neuen Arbeitsvertrag, den die Beteiligten unter dem 26. September 2002/14. Oktober 2002 schlossen (nachfolgend Arbeitsvertrag 2). Darin war u. a. in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrages 2 vorgesehen, dass die Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2002 im niedersächsischen Schuldienst auf unbestimmte Zeit als Angestellte weiterbeschäftigt werde. § 3 des Arbeitsvertrages 2 enthielt die Wochenstundenzahl von 25 Stunden. § 5 des Arbeitsvertrages 2, der die in § 6 des Arbeitsvertrages 1 vereinbarte Nebenabrede betraf, hatte nunmehr folgenden Wortlaut:
„Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
Zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geschlossen wird.
Der Arbeitgeber sichert zu, dass er d. Angestellte(n) spätestens zu Beginn des Schulhalbjahres, in dem sie/er sich vier Jahre in diesem Arbeitsverhältnis befindet, bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen in das Beamtenverhältnis berufen wird.
Der Arbeitgeber gewährleistet d. Angestellte(n) mit dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Aufgrund der Gewährleistung dieser Versorgungsanwartschaft besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass insoweit Arbeitnehmeranteile von d. Angestellten nicht zu entrichten sind.
Für die Gewährleistung dieser Versorgungsanwartschaft und die damit verbundene Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet sich d. Angestellte zu einer Gegenleistung in Höhe von € 138,- monatlich. Dieser Betrag wird mit den laufenden Vergütungsansprüchen verrechnet.
Die Nebenabrede kann nicht gesondert gekündigt werden.“
Mit Wirkung zum 1. August 2003 wurde die Klägerin zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin z. A. und mit Wirkung vom 1. August 2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Lehrerin (BesGr A 12) ernannt.
Bereits mit Schreiben vom 29. September 2003 beantragte sie unter Bezugnahme auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Rückerstattung der im Rahmen der getroffenen arbeitsvertraglichen Nebenabreden einbehaltenen Beträge in Höhe von insgesamt 3.312,25 EUR, da die Nebenabreden nichtig seien. Die Bezirksregierung Lüneburg lehnte mit Schreiben vom 5. Februar 2004 die Erstattung unter Hinweis auf den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten und mit der weiteren Begründung ab, dass der Klägerin durch die Leistung kein Schaden entstanden sei. Ohne Einbehaltung der Gegenleistung habe die Klägerin aufgrund der Zusage einer beamtenähnlichen Versorgung einen Nettogehaltsanspruch gehabt, der um ca. 400,-- DM über einer rentenversicherungspflichtigen Angestellte gelegen habe. Zudem enthalte der Arbeitsvertrag 2 nicht eine Gegenleistung für die Zusicherung der Übernahme in das Beamtenverhältnis. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben 15. März 2004 Widerspruch ein. Eine Entscheidung hierüber lehnte die Bezirksregierung Lüneburg mit Schreiben vom 9. Juli 2004 ab, da es sich bei dem Schreiben vom 5. Februar 2004 nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid handele, der den Verwaltungsrechtsweg eröffne, da keine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen werde. Zur Überprüfung des geltend gemachten Anspruch stehe der Arbeitsgerichtsweg offen.
Am 12. August 2004 hat die Klägerin Klage erhoben und ihr Zahlungsbegehren unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2003, Az. BVerwG 2 C 23.02, weiterverfolgt. Hiernach sei die aus den Nebenabreden folgende Zahlungsverpflichtung öffentlich-rechtlicher Natur, so dass auch der geltend gemachte Erstattungsanspruch diese Rechtsnatur habe. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet. Die Nebenabreden seien nichtig und die Voraussetzungen des Erstattungsanspruches daher gegeben. § 814 BGB und der Grundsatz von Treu und Glauben stünden der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nicht entgegen. Eine unterschiedliche rechtliche Bewertung der Nebenabreden wegen der geänderten sprachlichen Fassung im Arbeitsvertrag 2 sei nicht gerechtfertigt, da das Begleitschreiben vom 26. September 2002 zu diesem Vertrag bei der Auslegung zu berücksichtigen sei, wonach im Übrigen die im Schreiben vom 31. Juli 2001 gemachten Ausführungen gelten sollten. Angesichts des Umstandes, dass der zweite Vertrag allein wegen der Änderung der Stundenzahl geschlossen worden sei, könne den Beteiligten nicht der gemeinsame Wille zur Änderung des Vertrages über die Änderung der Stundenzahl hinaus unterstellt werden. Eine isolierte Betrachtung des Absatzes 5 der Nebenabrede im Arbeitsvertrag 2 ohne Berücksichtigung der vorigen Absätze werde weder dem Wortlaut noch dem in den Anschreiben zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien gerecht. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass die Beklagte durch die Zusicherungen ihren Arbeitgeber-Anteil zur Rentenversicherung erspart habe. Es sei weder eine Verweisung an die Arbeitsgerichte noch eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe angezeigt. Die Voraussetzungen einer Verwirkung lägen nicht vor, da die Klägerin erst im Jahre 2003 aufgrund eines Hinweis der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft von der rechtswidrigen Praxis der Beklagten erfahren habe. Auch habe die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, sie werde ihren Erstattungsanspruch nicht geltend machen. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht verjährt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.312,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Bezirksregierung Lüneburg beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die Ablehnung der Erstattung und führt ergänzend aus, dass der Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht zu verweisen sei, da die streitgegenständliche Nebenabreden Gegenstand der Arbeitsverträge seien und diese nicht gesondert gekündigt werden könnten. Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sei ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht anzuerkennen. Es handele sich vielmehr jeweils um eine arbeitsvertragliche Vereinbarung. Die Nebenabreden seien keineswegs identisch. Aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages 2 ergebe sich kein Zusammenhang der Gegenleistung mit der Zusicherung der Übernahme in das Beamtenverhältnis. Im vorliegenden Fall erscheine es geboten, eine Entscheidung des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe einzuholen. Die Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die einen Erstattungsanspruch ablehnten, ab. Auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung könne sich die Klägerin nicht berufen, da sich die Entscheidungen auf den allgemeinen Verwaltungsbereich und nicht auf den Schulbereich bezögen. Es handele sich um eine arbeitsvertragliche Nebenabrede zu einem nicht öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag. Der Einbehalt sei als Gegenleistung für die Zusage einer beamtenähnlichen Versorgung und wegen der damit verbundenen Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt worden. Dieser Zusammenhang, den die Vertragsparteien zugrunde gelegt hätten, werde in der verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht ausreichend gewürdigt. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Zusicherung der Übernahme nur unter dem Vorbehalt der Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen abgegeben worden sei, weshalb ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG und gegen § 8 NBG nicht vorliege. Darüber hinaus sei der Erstattungsanspruch als verwirkt anzusehen, da der Anspruch erst 2 Jahre nach Abschluss des Arbeitsvertrages 1 und 1 Jahr nach Abschluss des Arbeitsvertrages 2 geltend gemacht worden sei. Das Land Niedersachsen habe sich nach der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen darauf einstellen können, dass von den betroffenen Lehrkräften Erstattungsansprüche, die sich insoweit insgesamt auf ein Volumen von mehr als. 10,5 Mio. EUR belaufen würden, nicht mehr geltend gemacht werden würden. Schließlich müsse die Rentenversicherungsfreiheit und der Wert der Versorgungsanwartschaft mit der einbehaltenen Vergütung saldiert werden, da sonst der Klägerin ein nicht zu rechtfertigender Vorteil verbliebe. Schließlich sei die Forderung, soweit sie sich auf den Einbehalt im Jahre 2001 beziehe, verjährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Der Klägerin steht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 3.312,25 EUR nebst Zinsen in der geltend gemachten Höhe seit dem 12. August 2004 (Datum der Rechtshängigkeit) zu.
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO ist eröffnet. Bei der von der Klägerin geltend gemachten Forderung handelt es sich um einen Anspruch, der im „Beamtenverhältnis“ wurzelt und deshalb nach § 126 Abs. 1 BRRG im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist. Denn der Verwaltungsrechtsweg ist für solche Streitigkeiten eröffnet, die sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Soweit keine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung besteht, ist die Natur des Rechtsverhältnisses maßgebend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516 m. w. N.).
Der Klägerin geht es um die Rückabwicklung der Zahlungen, die sie auf der Grundlage der in § 6 des Arbeitsvertrages 1 und § 5 des Arbeitsvertrages 2 enthaltenen Nebenabreden geleistet hat. Diese Rückgewähr folgt den Regeln des öffentlichen Rechts über die Erstattung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen, da die Zahlungen auf der Grundlage einer dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Vereinbarung, nämlich den Nebenabreden in den Arbeitsverträgen, beruhten. Hierbei handelt es sich um eine beamtenrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 126 Abs. 1 BRRG, die nicht voraussetzt, dass ein Beamtenverhältnis bereits besteht. Ausreichend ist, dass sich die Streitigkeiten auf ein solches Rechtsverhältnis vorbereitende Maßnahmen und Verabredungen beamtenrechtlicher Natur beziehen (std. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur des Zahlungs- und damit auch des Erstattungsanspruchs, der die Rechtsnatur des entsprechenden Leistungsanspruchs teilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -, Buchholz § 54 VwVfG, Nr. 14 m. w. N.), beruht auf der engen Verknüpfung mit der Zusicherung der späteren Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis, die maßgebender Vertragsgegenstand ist. Dies ergibt die Auslegung beider hier im Streit stehenden Verträge, die sich gemäß § 133 BGB nach dem erklärten Willen zu richten hat, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen konnte.
Für die Auslegung des Arbeitsvertrages 1 ist zu beachten, dass zentraler Punkt der Vereinbarung in § 6 des Arbeitsvertrages 1 die Verpflichtung der Beklagten ist, die Klägerin in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, auch wenn die Nebenabrede verschiedene Zusicherungen, nämlich einerseits die Vollzeitbeschäftigung als Beamtin und andererseits eine den beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechende Versorgung auch für die Zeit im Angestelltenverhältnis, enthält. Dieser maßgebliche Vertragsgegenstand ist dem Beamtenrecht zuzuordnen. Das Angestelltenverhältnis sollte nach der Vereinbarung nur einem dem öffentlichen Recht zugeordneten Statusverhältnis vorausgehen. Auch kommt der Zusicherung einer Anwartschaft auf Versorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nur eine dem Ziel der späteren Begründung eines Beamtenverhältnisses untergeordnete Bedeutung zu. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Zusicherung Konsequenzen im Hinblick auf die Beitragspflicht zur Rentenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) hat und insoweit für beide Beteiligten wirtschaftlich vorteilhaft ist. Zu berücksichtigen sind jedoch bei der Auslegung auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses, die ebenfalls darauf schließen lassen, dass die spätere Begründung des Beamtenverhältnisses maßgeblicher Gegenstand der Nebenabrede ist. Hierfür spricht insbesondere das von der Beklagten an die Klägerin übersandte Schreiben vom 31. Juli 2001, indem das Ziel der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis betont und demgegenüber die Zusicherung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in den Hintergrund tritt, da diese nach den in diesem Schreiben enthaltenen Ausführungen ohnehin für Angestellte, deren Übernahme in das Beamtenverhältnis beabsichtigt ist, erklärt werden soll. Die Kammer geht mithin davon aus, dass ohne die verbindliche Zusage der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis die Verpflichtung nicht eingegangen worden wäre, eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewährleisten (so auch BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516).
Mit der Zusicherung der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis ist der aus der Nebenabrede des Arbeitsvertrages 1 resultierende Zahlungsanspruch eng verknüpft, so dass dieser und folglich auch der Erstattungsanspruch den öffentlich-rechtlichen Charakter der Zusicherung teilen. Der Beklagten kann nicht gefolgt werden, dass sich die Zahlungen der Klägerin allein als Gegenleistung für die Zusicherung einer nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu gewährenden Versorgungsanwartschaft darstellen sollen. Hiergegen spricht - wie bereits ausgeführt worden ist - die Auslegung des Vertrages, dass es sich diesbezüglich nur um eine untergeordnete Zusicherung handelt. Darüber hinaus ist in der die Zahlungen betreffenden Klausel ausdrücklich auf „diese Zusicherung“, nämlich zunächst der vollzeitigen Übernahme in das Beamtenverhältnis Bezug genommen worden, so dass nach dem erklärten Willen, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung nur verstehen konnte, der Vertrag dahingehend auszulegen ist, dass die Zahlungen eine Gegenleistung für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis darstellen. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass allein die Auslegung des Vertrages wirtschaftlich sinnvoll sei, dass die Gegenleistungen ausschließlich eine Abgeltung für die Zusicherung der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften für die Zeit des Angestelltenverhältnisses sein sollen. Denn Unklarheiten des allein von der Beklagten formulierten und der Klägerin vorformuliert angebotenen Vertragsinhalts gehen zu Lasten der Beklagten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -, Buchholz § 54 VwVfG, Nr. 14 m. w. N.).
Gleiches gilt für den Arbeitsvertrag 2. Zwar hat die Bezirksregierung Lüneburg die Nebenabrede umgestellt und nach deren Wortlaut - für sich gesehen - nunmehr klargestellt, dass der Einbehalt in Höhe von 138,-- EUR als Gegenleistung für die Gewährung der beamtenähnlichen Versorgungsanwartschaft gelten soll, also gerade nicht in einem Zusammenhang mit der in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarten Übernahme in das Beamtenverhältnis stehen soll. Die Bezirksregierung hat jedoch damit nicht sämtliche Unklarheiten, wofür der Einbehalt Gegenleistung sein soll, beseitigt, so dass die Kammer aufgrund der Umstände des neuen Vertragsschlusses auch insoweit davon ausgeht, dass zwischen der Gegenleistung und der Zusicherung der Übernahme in das Beamtenverhältnis ein so enger Zusammenhang besteht, dass sie von einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung des Einbehalts ausgeht. Denn bei der Auslegung der in § 5 des Arbeitsvertrages 2 enthaltenen Nebenabrede, die vom Wortlaut her einen solchen Zusammenhang nicht mehr ohne weiteres erkennen lässt, ist das dem Vertrag beigefügte Schreiben der Bezirksregierung Lüneburg vom 26. September 2002 sowie der Anlass für den neuerlichen Vertragsabschluss zu berücksichtigen. Aus diesem Schreiben und den Umständen des Vertragsschlusses ergibt sich, dass die Bezirksregierung Lüneburg aus der Sicht eines objektiven Empfängers jedenfalls nicht eindeutig die streitige Nebenabrede nunmehr ausschließlich als Gegenleistung für die Gewährung der Versorgungsanwartschaft hat vereinbaren wollen. Da die Bezirksregierung in dem Schreiben vom 26. September 2002 ausdrücklich nur auf die Abänderung der Wochenstundenzahl hingewiesen und im Übrigen betont hat, dass die im Schreiben vom 31. Juli 2002 gemachten Ausführungen weiter gelten, konnte die Klägerin aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der im Schreiben vom 31. Juli 2001 zum Ausdruck kommende enge Zusammenhang zwischen dem Einbehalt und der Zusicherung der Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht mehr fortgelten solle. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Anlass für den neuen Vertragsschluss allein die Erhöhung der Wochenstundenzahl gewesen ist und die Bezirksregierung in dem Begleitschreiben vom 26. September 2002 auf die sprachliche Neufassung der Nebenabrede und der von ihr damit bezweckten Einschränkung des Einbehalts als Gegenleistung allein für die gewährte Versorgungsanwartschaft nicht hingewiesen hat und damit die allein von der Bezirksregierung mit der Änderung der Nebenabrede bezweckte rechtliche Neubewertung nicht erkennbar gewesen ist. Aufgrund dieser fortbestehenden Unklarheiten ist mithin vorliegend davon auszugehen, dass die Zahlungen eine Gegenleistung für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis darstellen.
Der Zuordnung des Leistungs- bzw. Erstattungsanspruchs zum öffentlichen Recht auf der Grundlage der streitgegenständlichen Nebenabreden mit der Folge der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs steht zudem nicht entgegen, dass die Arbeitsverträge im Übrigen dem privatrechtlichen Bereich zuzuordnen sind (vgl. auch zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516; Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -, Buchholz § 54 VwVfG, Nr. 14 S. 3 jeweils m. w. N.). Denn die von den Parteien vorliegend geschlossenen Verträge, mit dem ein Arbeitsverhältnis begründet bzw. geändert und ausgeformt werden sollte, gebietet nicht eine einheitliche rechtliche Beurteilung entweder durch die Arbeitsgerichte oder durch die Verwaltungsgerichte. Die Nebenabreden enthalten jeweils einen selbständigen Regelungskomplex, der nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis mit den vorhergehenden Vertragsteilen steht und der deshalb einer isolierten rechtlichen Betrachtung zugänglich ist. Die im Streit stehende Bestimmung ist als „Nebenabrede“ bezeichnet, woraus sich bereits der Wille zu einer gegenüber dem übrigen Vertragsinhalt eigenständigen Bestimmung ergibt. Der Klauseln, dass die Nebenabreden „nicht gesondert gekündigt werden“ können, hätte es nicht bedurft, wenn diese Vertragsteile ohnehin mit dem weiteren Vertragswerk eng verknüpft wären. Schließlich lösen sich die Nebenabreden ihrem Inhalt nach von den übrigen Vertragsteilen, da die Berufung in das Beamtenverhältnis von dem Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Die nur unter dieser Bedingung zugesicherte Berufung in das Beamtenverhältnis berührt nicht die Wirksamkeit der weiteren vertraglichen Absprachen und steht hierzu auch nicht in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516).
Eine andere Auslegung der Verträge ist auch nicht mit Blick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 11. November 2005 (Az. 2 A 10701/05.OVG) geboten. Zwar kommt es für die Auslegung eines Vertrages nicht darauf an, ob die Verabredung isoliert oder zusammengefasst mit weiteren rechtsgeschäftlichen Erklärungen getroffen worden ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516). Im Gegensatz zu den hier vorliegenden Arbeitsverträgen ist das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil jedoch deshalb zu einem anderen Ergebnis gekommen, weil die Zusicherung der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis nach der dort verwendeten Vertragsgestaltung nicht allein im Zusammenhang mit der vereinbarten Gegenleistung im Rahmen der Nebenabrede geregelt worden ist, sondern der Arbeitsvertrag diese Verpflichtung ausdrücklich und eindeutig auch losgelöst von der Zahlungsvereinbarung zum Gegenstand hatte. Eine solche eindeutige Loslösung der Zusicherung von dem Einbehalt kann die Kammer aufgrund der bestehenden Unklarheiten im hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht feststellen.
Der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs steht auch nicht entgegen, dass bei ähnlichen Vertragsgestaltungen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet erachtet worden ist, da jede Nebenabrede individuell nach Maßgabe von § 133 BGB auszulegen ist und vorliegend die Auslegung zum Ergebnis hat, dass es sich bei dem geltend gemachten Erstattungsanspruch um einen solchen öffentlich-rechtlicher Natur handelt. Eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG kommt nicht in Betracht.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die Weigerung der Beklagten, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, steht dem nicht entgegen. Auf das grundsätzlich nach § 126 Abs. 3 BRRG durchzuführende Vorverfahren, das die Klägerin mit Erhebung des Widerspruchs eingeleitet hat, kann aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die Beklagte sich zur Sache eingelassen und die Erstattung für den Fall der Rechtswegzuständigkeit zu den Verwaltungsgerichten abgelehnt hat.
Die Voraussetzungen für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sind dem Grunde nach gegeben, da die Auslegung der Verträge ergibt, dass die Zahlungen der Klägerin als Gegenleistung für die Zusicherung der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis vereinbart worden sind und eine solche Verknüpfung, die nach § 56 Abs. 1 VwVfG, § 1 Abs. 1 NVwVfG einen Austauschvertrag im engeren Sinne darstellt, gegen das in § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG normierte Koppelungsverbot verstößt und in Anwendung von § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -, Buchholz § 54 VwVfG, Nr. 14).
Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe von 3.312,25 EUR, da für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31.Dezember 2001 monatlich 270,-- DM, also insgesamt 1.350 DM (= 690,25 EUR) und im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Juli 2003 monatlich 138,-- EUR, also insgesamt 2.622,-- EUR einbehalten worden sind.
Anhaltspunkte dafür, dass einer Rückforderung der einbehaltenen Beträge § 814 BGB entgegensteht, wonach das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, sind nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen worden. Auch steht der Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, wenn - wie hier - der Beklagten die Rückabwicklung der von ihr erbrachten Leistung nicht möglich ist, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die das Rückforderungsbegehren als besonders treuwidrig erscheinen lassen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -, Buchholz § 54 VwVfG, Nr. 14). Für die Annahme solcher Umstände reicht nicht aus, dass die Klägerin erst zwei Jahre nach Abschluss des Arbeitsvertrages 1 und 1 Jahr nach Abschluss des Arbeitsvertrages 2 den Erstattungsanspruch geltend gemacht hat. Denn allein aufgrund des Zeitablaufs durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin auf die Geltendmachung ihres Anspruch verzichtet bzw. die Geltendmachung verwirkt ist. Dies gilt auch mit Blick auf die Entscheidungen der Arbeitsgerichte, da der Beklagten auch die damalige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bekannt gewesen ist.
Die Beklagte kann der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nicht entgegen halten, dass dieser im Rahmen der anzuwendenden Saldotheorie bzw. im Wege des Vorteilsausgleichs auf Null zu reduzieren sei, da die Klägerin durch die Versicherungsfreiheit und den Wert der Versorgungsanwartschaft Vorteile erlangt habe. Zwar hat das Nds. Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19. April 2005 (Az. 13 Sa 1385/04) ausgeführt, dass die Versorgungsanwartschaft einen erheblichen Vermögensvorteil darstelle, der auch unter Berücksichtigung des Einbehalts im dort entschiedenen Fall eine um 180,-- DM höhere Nettovergütung als bei einem vergleichbaren rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur Folge gehabt habe, und dieser Vorteil mit dem geltend gemachten Erstattungsanspruch zu saldieren sei. Diese einseitige Betrachtung der durch die Versorgungsanwartschaft begründeten Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nur auf Seiten des bzw. der Angestellten wird jedoch nach Auffassung der Kammer der Saldotheorie nicht gerecht. Denn im Rahmen der Saldotheorie sind die durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile bei beiden Beteiligten zu vergleichen (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 65. Aufl., Rn. 48 zu § 818 BGB). Dies führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass von einer Wertverschiebung auf Seiten der Klägerin mit der Folge des Erlöschens des Erstattungsanspruchs nicht auszugehen ist. Soweit infolge der zugesicherten Versorgungsanwartschaft die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden und die Klägerin die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer ihres Angestelltenverhältnisses erspart hat, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihrerseits in gleichem Umfang Aufwendungen in Form des Arbeitgeber-Anteils zur gesetzlichen Rentenversicherung erspart hat und sich die durch die Durchführung des Arbeitsvertrages diesbezüglich hervorgerufenen Vorteile bei beiden Beteiligten wertmäßig aufwiegen. Wertmäßig als Vorteil im Sinne der Saldotheorie ist schließlich auch nicht die Versorgungsanwartschaft als solche auf Seiten der Klägerin in die Betrachtung einzustellen, da die Klägerin in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist und somit die Beklagte ohnehin die Zeit des Angestelltenverhältnisses grundsätzlich nach § 10 Nr. 1 BeamtVG bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu Gunsten der Klägerin einzubeziehen hat.
Schließlich greift auch der von der Beklagten erhobene Einwand der Verjährung nicht durch, soweit vorliegend dem geltend gemachten Erstattungsanspruch Zahlungen der Klägerin an die Rechtsvorgängerin der Beklagten aus dem Jahre 2001 zugrunde liegen. Auf die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung Anwendung, wenn - wie hier - keine besonderen, die Verjährung regelnden Vorschriften bestehen.
Der streitgegenständliche öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist, die vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) zum 1. Januar 2002 nach § 195 BGB a. F. 30 Jahre betragen hat und nunmehr gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt. Grundsätzlich sieht Art. 229 § 6 EGBGB, die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, in Abs. 1 Satz 1 vor, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltend Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmten sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltend Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB).
Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzustellen, dass auf den streitgegenständlichen Erstattungsanspruch, soweit er bereits im Jahre 2001 aufgrund rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen entstanden ist, die regelmäßige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt. Denn grundsätzlich gilt für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - wie auch für Bereicherungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB - die regelmäßige Verjährungsfrist (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 61. Aufl., § 195, Rn. 7; 65. Aufl., § 195, Rn. 5; BVerwG, 24.11.1983 - BVerwG 6 C 211.80 -, zur Verjährung rechtsgrundlos erbrachter Ausgleichsleistungen gemäß G 131 § 42 Abs. 2). Etwas anderes gilt zwar dann, wenn der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch „an die Stelle“ eines Anspruchs tritt, der in den §§ 196, 197 BGB aufgeführt ist, da in diesen Fällen der Erstattungsanspruch als Surrogat für den Erfüllungsanspruch etwa wegen Nichtigkeit des Vertrages tritt. Denn in diesen Fällen ist es gerechtfertigt, den Erstattungsanspruch ebenfalls nur der entsprechenden kurzen Verjährungsfrist zu unterwerfen (vgl. Heinrichs, in Palandt, BGB, 61. Aufl., § 195, Rn. 7 und § 197, Rn. 4). So verhält es sich hier jedoch nicht. Denn als Surrogat könnte der Erstattungsanspruch nur dann mit der Folge der Anwendung der kurzen Verjährungsfrist angesehen werden, wenn die Beklagte statt des vertraglichen Anspruchs auf Zahlung von 270,-- DM nunmehr einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der ebenfalls auf Zahlung von 270,-- DM gerichtet wäre, gegen die Klägerin geltend machen würde. Nur dann wäre die Anwendung einer kurzen Verjährungsfrist nach altem Recht zu rechtfertigen. Statt dessen ist es vielmehr die Klägerin, die einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte geltend macht. Dieser Anspruch stellt zwar tatsächlich die Kehrseite des Zahlungsanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin dar und teilt aus diesem Grunde dessen Rechtsnatur, ist aber im Übrigen rechtlich im Verhältnis zu diesem selbständig (vgl. dazu auch BVerwG, 24.11.1983 - BVerwG 6 C 211.80 -, zur Verjährung rechtsgrundlos erbrachter Ausgleichsleistungen gemäß G 131 § 42 Abs. 2), so dass auf ihn die regelmäßige Verjährung Anwendung findet. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass § 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB a. F. auch bereits deshalb keine Anwendung finden kann, weil es sich - wie bereits ausgeführt - bei den Nebenabreden, auf denen der Zahlungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin beruht, nicht um arbeitsvertragliche Abreden handelt.
Da der bereits im Jahre 2001 entstandene Erstattungsanspruch nach § 195 BGB a. F. in 30 Jahren verjährt und diese Frist nach § 198 BGB a. F., der gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB Anwendung findet, mit Entstehen des Anspruchs zu laufen begonnen hat, war insoweit der entstandene Erstattungsanspruch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2002 noch nicht verjährt. Für die Berechnung der Frist ist Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB maßgebend, da die Verjährungsfrist nach altem Recht von 30 Jahren durch eine kürzere Verjährungsfrist von drei Jahren ersetzt worden ist, welche vorliegend vor Ablauf der dreißigjährigen Frist endet. Die dreijährige Verjährungsfrist ist somit nach dieser Vorschrift ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen und endet am 31. Dezember 2004. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin bereits Klage erhoben und damit den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff.