Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 10.03.2006, Az.: 1 A 232/05

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
10.03.2006
Aktenzeichen
1 A 232/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2006:0310.1A232.05.0A

Amtlicher Leitsatz

Keine (additive) Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten neben einem Vollzeitbeamtenverhältnis bei Kindern, die vor dem 1.1.1992 geboren sind.

Tatbestand

1

Die Klägerin erstrebt bei der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge die Berücksichtigung von (weiteren) 6 Monaten als ruhegehaltfähiger Dienstzeit, und zwar für die Erziehung ihrer 1977 geborenen Tochter C..

2

Die 1949 geborene, seit 1982 verheiratete Klägerin - Lebenszeitbeamtin des Landes Niedersachsen - wurde am 29. April 1977 zur Regierungsoberinspektorin ernannt. Sie hat eine am 26.11.1977 geborene Tochter und einen am 5.5.1983 geborenen Sohn. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 wurde sie in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

3

Durch Bescheid vom 8. März 2005 wurden die ab 1. April 2005 an sie zu zahlenden Versorgungsbezüge festgesetzt, und zwar zunächst für die Dauer des einstweiligen Ruhestandes ein erhöhtes Ruhegehalt und sodann das erdiente Ruhegehalt. Der Berechnung wurden - unter Berücksichtigung von Beurlaubungen ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigungen - insgesamt 21,14 ruhegehaltfähige Dienstjahre zugrunde gelegt. Auf der Grundlage von Vergleichs- und Höchstgrenzenberechnungen ergab sich ein maßgeblicher Ruhegehaltssatz von 45,93 %.

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Mit ihrem dagegen gerichteten, auf mehrere Gesichtspunkte gestützten Widerspruch verwies die Klägerin u.a. darauf, dass sie für ihre Tochter keinerlei Leistungen erhalte, weil sie nach deren Geburt ihren Dienst aus existenzieller Not heraus "ganztags" habe verrichten müssen. Solche "Vollzeittätigkeit" sei ihr nur deshalb möglich gewesen, weil sie damals ausnahmsweise habe zu Hause arbeiten dürfen. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist habe sie sich - unter Verzicht auf eine bereits zugesagte Beförderung - von D. nach E. versetzen lassen, um für ihre Tochter weiterhin sorgen zu können. Eine Bindung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten an einen gewährten Erziehungsurlaub bis zu rd. 6 Monaten nach der Geburt sei rechtswidrig und benachteilige sie als Frau, die in den Monaten nach der Geburt aus existenziellen Gründen habe berufstätig sein müssen.

5

Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2005 wurde der Widerspruch jedenfalls bezüglich der Kindererziehungszeiten mit der Begründung zurückgewiesen, die gesetzlichen Bestimmungen (§ 85 Abs. 7 BeamtVG i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 4 und 5 in der bis 1991 geltenden Fassung des BeamtVG) seien korrekt angewandt worden.

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Zur Begründung ihrer am 20. Juli 2005 erhobenen Klage trägt die Klägerin vertiefend vor, nach der Geburt ihrer Tochter habe sie als Hauptverdienende den Lebensunterhalt sicherstellen und daher vollbeschäftigt weiterarbeiten müssen, was letztlich der Grund dafür sei, dass für die Erziehung ihrer Tochter keinerlei Zeiten als ruhegehaltfähig angerechnet worden sei. Das sei nicht rechtens und verstoße gegen den Gleichheitssatz. Denn Mütter, die Erziehungsurlaub in Anspruch genommen hätten, würden bei der Ruhegehaltfähigkeit ihr gegenüber bevorzugt. Auch verstießen die hier angewandten Bestimmungen gegen Art. 6 GG. Schließlich seien diese Regelungen inzwischen auch gestrichen worden, habe also eine Anpassung an die Wirklichkeit stattgefunden. Somit dürften sie sich auch heute nicht mehr - wie hier jedoch noch - nachteilig auswirken. Auch eine mittelbare Diskriminierung iSd Gemeinschaftsrechts liege vor.

7

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2005 zu verpflichten, für die Kindererziehung der Klägerin in Bezug auf ihre Tochter J weitere sechs Monate als ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen.

8

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Er unterstreicht, dass im Falle durchgängiger Beschäftigung als Beamtin die Zeit der Kindererziehung bereits als Beamtendienstzeit ruhegehaltfähig sei. Eine zusätzliche Berücksichtigung noch als Zeit der Kindererziehung sei daher daneben nicht mehr möglich.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat keinen auf ein entsprechendes Gesetz gegründeten Anspruch darauf, dass die Zeit der Pflege und Erziehung ihrer im November 1977 geborenen Tochter C. noch neben ihrer bereits als ruhegehaltfähig berücksichtigten Dienstzeit als Beamtin (sozusagen "additiv") in die Berechnung der Versorgungsleistungen einbezogen und als Kindererziehungszeit anerkannt wird. Das ist nur bei solchen Kindern möglich, die nach dem maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 1991 geboren sind.

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Ohne eine solche gesetzliche Grundlage bestehen jedoch keine Ansprüche der Klägerin.

14

1. Gemäß § 85 Abs. 7 BeamtVG ist für ein Kind, das vor dem 1.1.1992 geboren wurde, so wie das hier der Fall ist, § 6 Abs. 1 S. 4 und 5 BeamtVG in der alten, bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung maßgeblich (Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes v. 12.2.1987, BGBl. I, S. 570). Hiernach war die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird (S. 4). Diese Regelung galt nach Satz 5 entsprechend

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"für die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, die in eine Beurlaubung nach § 72a oder nach § 79a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht fällt."

16

Grundlegende Voraussetzung für die Ruhegehaltfähigkeit nach altem Recht war hiernach die Gewährung eines Erziehungsurlaubs oder aber eine Beurlaubung nach den gen. Vorschriften des Bundes- bzw. Landesrechts. Ohne solche Beurlaubung oder Gewährung von Erziehungsurlaub war eine Einbeziehung von Kindererziehungszeiten nicht möglich. Durch das Kindererziehungszuschlagsgesetz - KEZG - , gültig vom 1.1.1992 bis zum 31.12.2001, wurde dann diese Ruhegehaltfähigkeit durch einen Zuschlag zum Ruhegehalt ersetzt. Ab dem 1.1.2002 wurde das KEZG durch die §§ 50a bis 50e BeamtVG ersetzt und hierbei auch erweitert (vgl. dazu Lümmen/Grunefeld/Kempf, Beamtenversorgung, 1. Aufl. 2003, § 6, S. 43).

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Die Klägerin trägt nun vor, dass sie weder Erziehungsurlaub hatte noch aus anderen Gründen beurlaubt war, sondern nach der Geburt ihrer Tochter in ihrem Vollzeitbeamtenverhältnis weitergearbeitet hat, und zwar aus existenziellen Gründen. Somit ist die Zeit nach der Geburt ihrer Tochter als ruhegehaltfähige Zeit bereits insoweit berücksichtigt worden, als sie ihr Amt als Beamtin weiterhin in vollem Umfange wahrgenommen hat. Nach dem Sinn und Zweck der (alten) Regelungen des § 6 BeamtVG war es mithin nicht möglich, daneben noch - sozusagen "additiv" - eine Kindererziehungszeit zu berücksichtigen. Das war nach dem Regelungsprogramm des historischen Gesetzgebers nicht gewollt.

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2. Unter diesen Voraussetzungen und angesichts der klaren Differenzierung in der Verweisungs- und Stichtagsnorm des § 85 Abs. 7 BeamtVG (nach vor und erst nach dem Jahreswechsel 1991/1992 geborenen Kindern) ist es auch heute nicht möglich, der Klägerin im Rahmen ihrer Versorgung eine Berücksichtigung ihrer Kindererziehungszeit zuzusprechen. Das stünde mit den vorhandenen gesetzlichen Regelungen nicht im Einklang.

19

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13.1.2003 - 2 BvL 9/00 - , ZBR 2003, 247 u. FamRZ 2003, 834, in ähnlichem Zusammenhang (auf eine Vorlage des VG Frankfurt/M. v. 20.11.2000) u.a. Folgendes ausgeführt:

20

"Das vorlegende Gericht macht zudem nicht hinreichend deutlich, inwieweit aus der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 94, 241) ein verfassungsrechtliches Gebot abzuleiten sei, Kindererziehungszeiten auch im Beamtenversorgungsrecht als zusätzliche ruhegehaltfähige Dienstzeiten ohne Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes additiv anzurechnen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten sei, im Rentenrecht Kindererziehungszeiten auf der Grundlage des additiven Modells zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 94, 241 (265)). In der beamtenrechtlichen Literatur wird die fortbestehende Unterscheidung zwischen Kindern, die vor dem 1. Januar 1992, und solchen, die nach dem 31. Dezember 1991 geboren sind, unbeanstandet zur Kenntnis genommen und im Übrigen darauf hingewiesen, dass gesetzliche Rentenversicherung und Beamtenversorgung eigenständige Alterssicherungssysteme mit grundsätzlich unterschiedlichen Regelungsansätzen seien (vgl. Krahforst/Rudolph, ZBR 1998, S. 376 (377, 378); Stegmüller/ Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Erl. 14 zu § 85).

21

Eine versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung von Beamten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen einerseits und Arbeitnehmern, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen andererseits ist im Hinblick auf die Eigenständigkeit der versorgungsrechtlichen Rechtssysteme nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse unterliegen eigenen Prinzipien, die für öffentlich-rechtlich geregelte Dienstverhältnisse keine Geltung beanspruchen (vgl. BVerfGE 52, 303 (345 f.); 98, 365 (391)).

22

Bei § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG handelt es sich zudem um eine Stichtags- und Übergangsregelung. Das vorlegende Gericht hätte hierzu berücksichtigen müssen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse über einen breiten Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. BVerfGE 43, 242 (288)). Da es in solchen Fällen unmöglich ist, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt, ist der Gesetzgeber berechtigt, Stichtage einzuführen (vgl. BVerfGE 13, 31 (36 ff.); 44, 1 (20 ff.)). Die Wahl eines Stichtages überhaupt, die Wahl des Zeitpunktes sowie die Auswahl unter den für die Anknüpfung an den Stichtag in Betracht kommenden Faktoren müssen freilich sachlich vertretbar sein (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91 u.a. -, DVBl 1995, S. 1232 ff. (1233)). Härten, die daraus resultieren, dass die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen gerade noch in den Genuss der Neuregelungen gelangen, sich von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen, machen eine Stichtagsregelung aber noch nicht verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 49, 260 (275 f.))."

23

Diese Ausführungen gelten entsprechend auch im vorliegenden Fall. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG oder Art. 6 GG ist bei dieser Lage der Dinge nicht erkennbar. Auch gegen Gemeinschaftsrecht wird nicht verstoßen.

24

Der Klägerin ist zuzugestehen, dass diese Rechtsprechung zur Stichtagsregelung des § 85 Abs. 7 BeamtVG mit Einräumung eines äußerst breiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers sowie zur Eigenständigkeit der Versorgungssysteme angesichts der im Wesentlichen gleichliegenden Sachlagen und tatsächlichen Anknüpfungstatbestände nur noch schwer verständlich und unter Akzeptanzgesichtspunkten schwer vermittelbar ist. Aber sie eindeutig und klar. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG-RR 1999, 47) lediglich die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses, nämlich in der Zeit zwischen zwei Beamtenverhältnissen, im Gegensatz zu solchen innerhalb eines Beamtenverhältnisses mit folgender Erwägung anerkannt:

25

"Der Hinweis der Revision, die Rechtsauffassung der Vorinstanzen stelle Beamtinnen, die ihre Kinder teils innerhalb, teils außerhalb eines Beamtenverhältnisses erzogen hätten, gegenüber Beamtinnen mit vergleichbaren Kindererziehungszeiten innerhalb eines bestehenden Beamtenverhältnisses ungerechtfertigt besser, führt angesichts des Gesetzeswortlauts zu keiner anderen Auslegung. Die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach §§ 3 i.V.m. 2 KEZG für die außerhalb eines früheren Beamtenverhältnisses verbrachte Kindererziehungszeit bei einem vor dem 1. 1. 1992 geborenen Kind stellt die aus dem Beamtenverhältnis Ausgeschiedene lediglich den während einer Kindererziehungszeit pflichtversicherten Nichtbeamtinnen gleich. Daß diese Gleichstellung beim Wiedereintritt in ein Beamtenverhältnis erhalten bleibt, während sie "Nur-Beamtinnen" bei vor dem 1. 1. 1992 geborenen Kindern nicht zugute kommt, hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber bei der Beamtenversorgung zukommenden weiten Gestaltungsspielraumes."

26

Die Motivation der Klägerin dafür, ihr Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen fortzusetzen, nämlich - wie sie vorträgt - ihre damalige existenzielle Not, kann angesichts der gesetzlichen Regelungen nicht mehr zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Erst dann, wenn sie sich in der einen oder anderen Form hätte beurlauben lassen, wäre eine Einbeziehung der Pflege- und Erziehungszeit für ihre Tochter bis zu 6 Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit in Betracht gekommen. Solche Beurlaubung jedoch ist hier nicht gegeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor.