Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 29.03.2006, Az.: 1 A 20/06

Angestelltenverhältnis; Arbeitsvertrag; Auslegung; Beamtenverhältnis; Erstattung; Leistungsanspruch; Nebenabrede; Rückabwicklung; Schuldienst; Teilzeit; Verjährung; Versorgung; Verwaltungsrechtsweg; Zusage; Zusicherung; Übernahmezusicherung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
29.03.2006
Aktenzeichen
1 A 20/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt die Rückerstattung der an ihren Dienstherrn, das Land Niedersachsen, geleisteten Geldzahlungen.

2

Nach bestandenem Zweiten Staatsexamen für das Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer am 18. Juni 1997 bewarb sich die Klägerin für die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst zum 25. August 1997. Das Land Niedersachsen, damals vertreten durch die Bezirksregierung Lüneburg, bot der Klägerin die Einstellung als Angestellte ohne Übernahme in das Beamtenverhältnis (Vertragsangebot 1) und die Einstellung als Angestellte mit dem Ziel der Übernahme in das Beamtenverhältnis (Vertragsangebot 2) an. Mit Schreiben vom 8. Juli 1997 nahm die Klägerin das Vertragsangebot 2 an. Die Bezirksregierung Lüneburg teilte der Klägerin mit Schreiben vom 30. Juli 1997 mit, dass sie als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in einem Umfang von 20,5 von 27,5 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt werde, zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen darüber bestehe, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel einer Übernahme in das Beamtenverhältnis begründet werde, zugesichert werde, dass beabsichtigt sei, die Klägerin nach vier Jahren der Beschäftigung in dem begründeten Arbeitsverhältnis in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, sofern die Klägerin zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen erfülle, die Gewährung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft mit der Folge der Versicherungsfreiheit für Angestellte, die in ein Beamtenverhältnis übernommen werden sollen, auf einem Runderlass der obersten Landesbehörde vom 30. Dezember 1991 beruhe und im Falle des Unterbleibens einer Übernahme in das Beamtenverhältnis die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert und ihr ein Vollzeitarbeitsplatz angeboten werde. Den gleichzeitig übersandten Arbeitsvertrag, der eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20,5 von 27,5 Wochenstunden vorsah, unterschrieb die Klägerin am 25. August 1997. § 5 des Arbeitsvertrages hatte folgenden Wortlaut:

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„Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:

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Zwischen den Arbeitsvertragsparteien besteht Einvernehmen darüber, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel einer späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geschlossen wird.

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Der Arbeitgeber sichert zu, dass er d. Angestellte(n) nach Ablauf von 4 Jahren bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen in das Beamtenverhältnis berufen wird. Der Arbeitgeber gewährleistet d. Angestellte(n) mit dem Tage der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Aufgrund der Gewährleistung dieser Versorgungsanwartschaft besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass insoweit Arbeitnehmeranteile von d. Angestellten nicht zu entrichten sind.

6

Für diese Zusicherung (Vollzeitbeschäftigung als Beamtin/Beamter und entsprechende Altersversorgung unter Anrechnung der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis) verpflichtet sich d. Angestellte zu einer Gegenleistung in Höhe von 270,-- DM monatlich. Dieser Betrag wird mit den laufenden Vergütungsansprüchen verrechnet.

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Die Nebenabrede kann nicht gesondert gekündigt werden.“

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Am 5. Januar 1998 bot die Bezirksregierung Lüneburg der Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis an. Dies Angebot nahm die Klägerin an. Mit Wirkung vom 1. Februar 1998 wurde die Klägerin im Anschluss an ihre Beschäftigung im Angestelltenverhältnis zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin z. A und mit Wirkung vom 1. Februar 1999 zur Lehrerin (BesGr A 12) ernannt. Ihre Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit folgte am 2. Mai 1999.

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Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Erstattung der aufgrund der Nebenabrede einbehaltenen Beträge. Daraufhin teilte die Bezirksregierung Lüneburg mit, dass der Antrag geprüft werde. Daraufhin forderte die Klägerin die Bezirksregierung Lüneburg nochmals unter Fristsetzung bis zum 16. August 2004 zur Erstattung auf. Dem kam die Bezirksregierung Lüneburg nicht nach (Schreiben vom 5. August 2004) unter Hinweis auf den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten und mit der weiteren Begründung, dass der Klägerin durch die Leistung kein Schaden entstanden sei. Ohne Einbehaltung der Gegenleistung habe die Klägerin aufgrund der Zusage einer beamtenähnlichen Versorgung einen Nettogehaltsanspruch gehabt, der um ca. 400,-- DM über demjenigen einer rentenversicherungspflichtigen Angestellte gelegen habe. Die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides lehne sie ab.

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Am 19. August 2004 hat die Klägerin Klage erhoben und ihr Erstattungsbegehren unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung weiterverfolgt. Weder § 814 BGB noch die Grundsätze von Treu und Glauben stünden der Rückforderung der einbehaltenen Beträge entgegen. Eine Verwirkung der klägerischen Ansprüche sei angesichts der differierenden Rechtsprechung nicht gegeben. Eine Saldierung komme nicht in Betracht, da erhebliche Vermögensvorteile auf Seiten der Klägerin nicht ersichtlich seien. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Für den Verjährungsbeginn sei auf § 199 BGB n. F. abzustellen, da die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erst im März 2003 vorgelegen habe. Im Übrigen sei die Berufung auf die Verjährung nach § 242 BGB treuwidrig. Die Verjährungsdauer richte sich nach der regelmäßigen Verjährungsfrist.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 859,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz ab dem 17. August 2004 zu zahlen.

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Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Bezirksregierung Lüneburg beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt die Ablehnung der Erstattung und führt ergänzend aus, dass der Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht zu verweisen sei, da die streitgegenständliche Nebenabrede Gegenstand des Arbeitsvertrages sei und diese nicht gesondert gekündigt werden könne. Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sei ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht anzuerkennen. Es handele sich vielmehr um eine arbeitsvertragliche Vereinbarung. Auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung könne sich die Klägerin nicht berufen, da sich die Entscheidungen auf den allgemeinen Verwaltungsbereich und nicht auf den Schulbereich bezögen. Es handele sich um eine arbeitsvertragliche Nebenabrede zu einem nicht öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag. Der Einbehalt sei als Gegenleistung für die Zusage einer beamtenähnlichen Versorgung und wegen der damit verbundenen Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt worden. Es handele sich um eine Modifizierung des Gehaltsanspruchs. Dieser Zusammenhang, den die Vertragsparteien zugrunde gelegt hätten, werde in der verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht ausreichend gewürdigt. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Zusicherung der Übernahme nur unter dem Vorbehalt der Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen abgegeben worden sei, weshalb ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG und gegen § 8 NBG nicht vorliege. Die Vorteile, die die Klägerin durch die Zusage der Übernahme in das Beamtenverhältnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erhalten habe, und der Wert der Versorgungsanwartschaft müssten jedenfalls mit dem geltend gemachten Erstattungsanspruch saldiert werden. Hilfsweise berufe sie sich auf die kurze Verjährung der Forderung nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB a. F.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der auf den Einzelrichter übertragene Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

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Die Klage hat im Wesentlichen Erfolg.

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Der Klägerin steht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 859,47 EUR nebst Prozesszinsen in der geltend gemachten Höhe seit dem 19. August 2004 zu. Einen darüber hinausgehenden Zinsanspruch für den 17. und 18. August 2004 ist demgegenüber nicht anzuerkennen. Insoweit ist die Klage abzuweisen.

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Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO ist eröffnet. Bei der von der Klägerin geltend gemachten Forderung handelt es sich um einen Anspruch, der im „Beamtenverhältnis“ wurzelt und deshalb nach § 126 Abs. 1 BRRG im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist. Denn der Verwaltungsrechtsweg ist für solche Streitigkeiten eröffnet, die sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Soweit keine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung besteht, ist die Natur des Rechtsverhältnisses maßgebend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516 m. w. N.).

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Der Klägerin geht es um die Rückabwicklung der Zahlungen, die sie auf der Grundlage der in § 5 des Arbeitsvertrages enthaltenen Nebenabrede geleistet hat. Diese Rückgewähr folgt den Regeln des öffentlichen Rechts über die Erstattung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen, da die Zahlungen auf der Grundlage einer dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Vereinbarung, nämlich der Nebenabrede in dem Arbeitsvertrag, beruhten. Hierbei handelt es sich um eine beamtenrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 126 Abs. 1 BRRG, die nicht voraussetzt, dass ein Beamtenverhältnis bereits besteht. Ausreichend ist, dass sich die Streitigkeiten auf ein solches Rechtsverhältnis vorbereitende Maßnahmen und Verabredungen beamtenrechtlicher Natur beziehen (std. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur des Zahlungs- und damit auch des Erstattungsanspruchs, der die Rechtsnatur des entsprechenden Leistungsanspruchs teilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -, Buchholz § 54 VwVfG, Nr. 14 m. w. N.), beruht auf der engen Verknüpfung mit der Zusicherung der späteren Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis, die maßgebender Vertragsgegen-stand ist. Dies ergibt die Auslegung des hier im Streit stehenden Vertrages, die sich gemäß § 133 BGB nach dem erklärten Willen zu richten hat, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen konnte.

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Bei der Auslegung des Arbeitsvertrages ist zu beachten, dass zentraler Punkt der Vereinbarung in § 5 des Arbeitsvertrages die Verpflichtung der Beklagten ist, die Klägerin in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, auch wenn die Nebenabrede verschiedene Zusicherungen, nämlich einerseits die Vollzeitbeschäftigung als Beamtin und andererseits eine den beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechende Versorgung auch für die Zeit im Angestelltenverhältnis, enthält. Dieser maßgebliche Vertragsgegenstand ist dem Beamtenrecht zuzuordnen. Das Angestelltenverhältnis sollte nach der Vereinbarung nur einem dem öffentlichen Recht zugeordneten Statusverhältnis vorausgehen. Auch kommt der Zusicherung einer Anwartschaft auf Versorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften nur eine dem Ziel der späteren Begründung eines Beamtenverhältnisses untergeordnete Bedeutung zu. Zwar hat diese Zusicherung Konsequenzen im Hinblick auf die Beitragspflicht zur Rentenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Auch ist sie insoweit für beide Beteiligten wirtschaftlich vorteilhaft. Zu berücksichtigen sind jedoch bei der Auslegung auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses, die ebenfalls darauf schließen lassen, dass die spätere Begründung des Beamtenverhältnisses maßgeblicher Gegenstand der Nebenabrede ist. Denn hierfür spricht das Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 1997, in dem das Ziel der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis hervorgehoben wird und demgegenüber die Zusicherung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in den Hintergrund tritt, da diese nach den in diesem Schreiben enthaltenen Ausführungen ohnehin für Angestellte erklärt werden soll, deren Übernahme in das Beamtenverhältnis beabsichtigt ist. Es ist davon auszugehen, dass ohne die verbindliche Zusage der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis die Verpflichtung nicht eingegangen worden wäre, eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewährleisten (so auch BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516).

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Mit der Zusicherung der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis ist der aus der Nebenabrede des Arbeitsvertrages resultierende Zahlungsanspruch eng verknüpft, so dass dieser und folglich auch der Erstattungsanspruch den öffentlich-rechtlichen Charakter der Zusicherung teilen. Der Beklagten kann nicht gefolgt werden, dass sich die Zahlungen der Klägerin allein als Gegenleistung für die Zusicherung einer nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu gewährenden Versorgungsanwartschaft darstellen sollen. Hiergegen spricht - wie bereits ausgeführt worden ist - die Auslegung des Vertrages, dass es sich diesbezüglich nur um eine untergeordnete Zusicherung handelt. Darüber hinaus ist in der die Zahlungen betreffenden Klausel ausdrücklich auf „diese Zusicherung“, nämlich zunächst der vollzeitigen Übernahme in das Beamtenverhältnis, Bezug genommen worden, so dass nach dem erklärten Willen, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung nur verstehen konnte, der Vertrag dahingehend auszulegen ist, dass die Zahlungen eine Gegenleistung für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis darstellen. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass allein die Auslegung des Vertrages wirtschaftlich sinnvoll sei, dass die Gegenleistungen ausschließlich eine Abgeltung für die Zusicherung der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften für die Zeit des Angestelltenverhältnisses sein sollen. Denn Unklarheiten des allein von der Beklagten formulierten und der Klägerin vorformuliert angebotenen Vertragsinhalts gehen zu Lasten der Beklagten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -, Buchholz § 54 VwVfG, Nr. 14 m. w. N.).

24

Der Zuordnung des Leistungs- bzw. Erstattungsanspruchs zum öffentlichen Recht auf der Grundlage der streitgegenständlichen Nebenabrede mit der Folge der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs steht zudem nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag im Übrigen dem privatrechtlichen Bereich zuzuordnen ist (vgl. auch zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516; Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -, Buchholz § 54 VwVfG, Nr. 14 S. 3 jeweils m. w. N.). Denn der von den Vertragsparteien vorliegend geschlossene Vertrag, mit dem ein Arbeitsverhältnis begründet bzw. ausgeformt werden sollte, gebietet nicht eine einheitliche rechtliche Beurteilung entweder durch die Arbeitsgerichte oder durch die Verwaltungsgerichte. Die Nebenabrede enthält einen selbständigen Regelungskomplex, der nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis mit dem vorhergehenden Vertragsteil steht und der deshalb einer isolierten rechtlichen Betrachtung zugänglich ist. Die im Streit stehende Bestimmung ist als „Nebenabrede“ bezeichnet, woraus sich bereits der Wille zu einer gegenüber dem übrigen Vertragsinhalt eigenständigen Bestimmung ergibt. Der Klausel, dass die Nebenabrede „nicht gesondert gekündigt werden“ könne, hätte es nicht bedurft, wenn dieser Vertragsteil ohnehin mit dem weiteren Vertragswerk eng verknüpft wäre. Schließlich löst sich die Nebenabrede ihrem Inhalt nach von den übrigen Vertragsteilen, da die Berufung in das Beamtenverhältnis von dem Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Die nur unter dieser Bedingung zugesicherte Berufung in das Beamtenverhältnis berührt nicht die Wirksamkeit der weiteren vertraglichen Absprachen und steht hierzu auch nicht in einem unlösbaren Zusammenhang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516).

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Eine andere Auslegung des Vertrags ist auch nicht mit Blick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 11. November 2005 (Az. 2 A 10701/05.OVG) geboten. Zwar kommt es für die Auslegung eines Vertrages nicht darauf an, ob die Verabredung isoliert oder zusammengefasst mit weiteren rechtsgeschäftlichen Erklärungen getroffen worden ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.1.2005 - BVerwG 2 B 94/04 -, DVBl. 2005, 516). Im Gegensatz zu dem hier vorliegenden Arbeitsvertrag ist das Oberverwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil jedoch deshalb zu einem anderen Ergebnis gekommen, weil die Zusicherung der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis nach der dort verwendeten Vertragsgestaltung nicht allein im Zusammenhang mit der vereinbarten Gegenleistung im Rahmen der Nebenabrede geregelt worden ist, sondern der Arbeitsvertrag diese Verpflichtung ausdrücklich und eindeutig auch losgelöst von der Zahlungsvereinbarung zum Gegenstand hatte. Eine solche eindeutige Loslösung der Zusicherung von dem Einbehalt kann aufgrund der bestehenden Unklarheiten im hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht feststellt werden.

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Der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs steht auch nicht entgegen, dass bei ähnlichen Vertragsgestaltungen der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet erachtet worden ist, da jede Nebenabrede individuell nach Maßgabe von § 133 BGB auszulegen ist und vorliegend die Auslegung zum Ergebnis hat, dass es sich bei dem geltend gemachten Erstattungsanspruch um einen solchen öffentlich-rechtlicher Natur handelt.

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Gegen die Zulässigkeit der Leistungsklage bestehen keine Bedenken. Von der Durchführung eines Vorverfahrens kann aus prozessökonomischen Gründen abgesehen werden, da sich die Beklagte in der Sache ablehnend eingelassen hat.

28

Die Voraussetzungen für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sind dem Grunde nach gegeben, da die Auslegung des Vertrages ergibt, dass die Zahlungen der Klägerin als Gegenleistung für die Zusicherung der späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis vereinbart worden sind und eine solche Verknüpfung, die nach § 56 Abs. 1 VwVfG, § 1 Abs. 1 NVwVfG einen Austauschvertrag im engeren Sinne darstellt, gegen das in § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG normierte Koppelungsverbot verstößt und in Anwendung von § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -, Buchholz § 54 VwVfG, Nr. 14).

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Der Anspruch besteht in der geltend gemachten Höhe, da nach den Angaben der Klägerin für den Zeitraum von September 1997 bis zum 31. Januar 1998 monatlich 270,-- DM sowie der anteilige Betrag für den Monat August 1997, also insgesamt 859,47 EUR einbehalten worden sind. Diesen Angaben ist die Beklagte nicht entgegen getreten.

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Anhaltspunkte dafür, dass einer Rückforderung der einbehaltenen Beträge § 814 BGB entgegensteht, wonach das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, sind nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen worden. Auch steht der Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, wenn - wie hier - der Beklagten die Rückabwicklung der von ihr erbrachten Leistung nicht möglich ist, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die das Rückforderungsbegehren als besonders treuwidrig erscheinen lassen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 20.3.2003, BVerwG 2 C 23.02 -, Buchholz § 54 VwVfG, Nr. 14). Für die Annahme solcher Umstände reicht nicht aus, dass die Klägerin erst nach fast sieben Jahren nach Abschluss des Arbeitsvertrages den Erstattungsanspruch geltend gemacht hat. Denn allein aufgrund des Zeitablaufs durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass gerade die Klägerin auf die Geltendmachung ihres Anspruchs verzichtet bzw. die Geltendmachung verwirkt ist. Dies gilt auch mit Blick auf die Entscheidungen der Arbeitsgerichte, da der Beklagten auch die damalige gegenläufige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bekannt gewesen ist.

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Die Beklagte kann gegen die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs schließlich nicht einwenden, dass dieser im Rahmen der anzuwendenden Saldotheorie bzw. im Wege des Vorteilsausgleichs auf Null zu reduzieren sei, da die Klägerin durch die Versicherungsfreiheit und den Wert der Versorgungsanwartschaft Vorteile erlangt habe. Zwar hat das Nds. Landesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19. April 2005 (Az. 13 Sa 1385/04) ausgeführt, dass die Versorgungsanwartschaft einen erheblichen Vermögensvorteil darstelle, der auch unter Berücksichtigung des Einbehalts im dort entschiedenen Fall eine um 180,-- DM höhere Nettovergütung als bei einem vergleichbaren rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur Folge gehabt habe, und dieser Vorteil mit dem geltend gemachten Erstattungsanspruch zu saldieren sei. Diese einseitige Betrachtung der durch die Versorgungsanwartschaft begründeten Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nur auf Seiten des bzw. der Angestellten wird jedoch der Saldotheorie nicht gerecht. Denn im Rahmen der Saldotheorie sind die durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile bei beiden Beteiligten zu vergleichen (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 65. Aufl., Rn. 48 zu § 818 BGB). Dies führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass von einer Wertverschiebung auf Seiten der Klägerin mit der Folge des Erlöschens des Erstattungsanspruchs nicht auszugehen ist. Soweit infolge der zugesicherten Versorgungsanwartschaft die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden und die Klägerin die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer ihres Angestelltenverhältnisses erspart hat, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihrerseits in gleichem Umfang Aufwendungen in Form des Arbeitgeber-Anteils zur gesetzlichen Rentenversicherung erspart hat und sich die durch die Durchführung des Arbeitsvertrages diesbezüglich hervorgerufenen Vorteile bei beiden Beteiligten wertmäßig aufwiegen. Wertmäßig als Vorteil im Sinne der Saldotheorie ist schließlich auch nicht die Versorgungsanwartschaft als solche auf Seiten der Klägerin in die Betrachtung einzustellen, da die Klägerin in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist und somit die Beklagte ohnehin die Zeit des Angestelltenverhältnisses grundsätzlich nach § 10 Nr. 1 BeamtVG bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zu ihren Gunsten einzubeziehen hat.

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Zuletzt greift auch der von der Beklagten erhobene Einwand der Verjährung nicht durch. Auf die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung Anwendung, wenn - wie hier - keine besonderen, die Verjährung regelnden Vorschriften bestehen.

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Der streitgegenständliche öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unterliegt nach der Rechtsprechung der Kammer, der sich der Einzelrichter anschließt, der regelmäßigen Verjährungsfrist, die vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) zum 1. Januar 2002 nach § 195 BGB a. F. dreißig Jahre betragen hat und nunmehr gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt. Grundsätzlich sieht Art. 229 § 6 EGBGB, die Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, in Abs. 1 Satz 1 vor, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltend Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB).

34

Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzustellen, dass auf den streitgegenständlichen Erstattungsanspruch die regelmäßige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt. Denn grundsätzlich gilt für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - wie auch für Bereicherungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB - die regelmäßige Verjährungsfrist (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 61. Aufl., § 195, Rn. 7; 65. Aufl., § 195, Rn. 5; BVerwG, 24.11.1983 - BVerwG 6 C 211.80 -, zur Verjährung rechtsgrundlos erbrachter Ausgleichsleistungen gemäß G 131 § 42 Abs. 2). Etwas anderes gilt zwar dann, wenn der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch „an die Stelle“ eines Anspruchs tritt, der in den §§ 196, 197 BGB aufgeführt ist, da in diesen Fällen der Erstattungsanspruch als Surrogat für den Erfüllungsanspruch etwa wegen Nichtigkeit des Vertrages tritt. Denn in diesen Fällen ist es gerechtfertigt, den Erstattungsanspruch ebenfalls nur der entsprechenden kurzen Verjährungsfrist zu unterwerfen (vgl. Heinrichs, in Palandt, BGB, 61. Aufl., § 195, Rn. 7 und § 197, Rn. 4). So verhält es sich hier jedoch nicht. Denn als Surrogat könnte der Erstattungsanspruch nur dann mit der Folge der Anwendung der kurzen Verjährungsfrist angesehen werden, wenn die Beklagte statt des vertraglichen Anspruchs auf Zahlung von 270,-- DM nunmehr einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der ebenfalls auf Zahlung von 270,-- DM gerichtet wäre, gegen die Klägerin geltend machen würde. Nur dann wäre die Anwendung einer kurzen Verjährungsfrist nach altem Recht zu rechtfertigen. Statt dessen ist es vielmehr die Klägerin, die einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte geltend macht. Dieser Anspruch stellt zwar tatsächlich die Kehrseite des Zahlungsanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin dar und teilt aus diesem Grunde dessen Rechtsnatur, ist aber im Übrigen rechtlich im Verhältnis zu diesem selbständig (vgl. dazu auch BVerwG, 24.11.1983 - BVerwG 6 C 211.80 -, zur Verjährung rechtsgrundlos erbrachter Ausgleichsleistungen gemäß G 131 § 42 Abs. 2), so dass auf ihn die regelmäßige Verjährung Anwendung findet. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass § 196 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BGB a. F. auch bereits deshalb keine Anwendung finden kann, weil es sich - wie bereits ausgeführt - bei der Nebenabrede, auf der der Zahlungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin beruht, nicht um eine arbeitsvertragliche Abrede handelt.

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Da der bereits in den Jahren 1997 und 1998 entstandene Erstattungsanspruch nach § 195 BGB a. F. in dreißig Jahren verjährt und diese Frist nach § 198 BGB a. F., der gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB Anwendung findet, mit Entstehen des Anspruchs zu laufen begonnen hat, war insoweit der entstandene Erstattungsanspruch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2002 noch nicht verjährt. Für die Berechnung der Frist ist Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB maßgebend, da die Verjährungsfrist nach altem Recht von dreißig Jahren durch eine kürzere Verjährungsfrist von drei Jahren ersetzt worden ist, welche vorliegend vor Ablauf der dreißigjährigen Frist endet. Die dreijährige Verjährungsfrist ist somit nach dieser Vorschrift ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen und endet am 31. Dezember 2004. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin bereits Klage erhoben und damit den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen.

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Der zuerkannte Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit (19. August 2004) beruht auf §§ 288, 291 BGB. Einen darüber hinausgehenden Zinsanspruch in der geltend gemachten Höhe als Verzugsschaden für den 17. und 18. August 2004 ist nicht gegeben mit der Folge, dass die Klage insoweit abzuweisen ist. Ein solcher Schaden kann bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen nur ersetzt verlangt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht erfüllt, können Zinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden. Dies gilt auch für Geldforderungen des Bürgers gegen den Staat. Schäden, die durch verspätete Leistung verursacht worden sind, können grundsätzlich nur über die Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) beurteilt werden (vgl. BVerwG, 4.7.2003 - BVerwG 7 B 130.02 -, Buchholz 428 § 7a VermG Nr. 5 m. w. N.). Dass die Voraussetzungen dieser Vorschriften gegeben sind, ist nicht ersichtlich. Zwar können ungeachtet dessen Verzugszinsen in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB auch dann geltend gemacht werden, wenn der Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug ist, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist (vgl. BVerwG, 4.7.2003 - BVerwG 7 B 130.02 -, Buchholz 428 § 7a VermG Nr. 5 m. w. N.). So verhält es sich aber bei dem hier geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff.