Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 28.03.2006, Az.: 4 A 466/04

Abgrenzung; Angebot; Anspruch; Band; Begriff; Chor; Combo; Definition; Ensemble; Ensemblefach; Ensembleunterricht; Finanzhilfe; Fördermittel; Förderung; gemeinsam; gemischt; Grundlage; Musik; Musikschule; musizieren; Orchester; Schule; Solist; Spielgruppe; Subvention

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
28.03.2006
Aktenzeichen
4 A 466/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten um die Subventionierung von Musikunterricht im Haushaltsjahr 2002, der an der Musikschule für die Stadt A. im Jahr 2001 durchgeführt worden ist.

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Der Kläger betreibt als eingetragener Verein die Musikschule für die Stadt A.. Der Beklagte ist als Verein Landesverband der niedersächsischen Musikschulen. Das Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur, hat ihm in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Aufgabe beliehen, über Anträge der Musikschulen auf Gewährung einer Finanzhilfe nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen im eigenen Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts zu entscheiden. Der Beleihungsvertrag ist rückwirkend zum 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt worden.

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Mit am 25. Februar 2002 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag begehrte der Kläger u. a. auch die Förderung der Unterrichtseinheiten: Blockflötenensemble - Lehrerin: D., Schülerinnen: E., F. und G. - 30 Minuten pro Woche; Gitarrenensemble - Lehrer: H., Schülerinnen: I. und J. - 30 Minuten pro Woche; Gitarrenensemble - Lehrer: H., Schülerinnen: K. und L. - 45 Minuten pro Woche; Gitarrenensemble - Lehrer: M., Schülerinnen: N. O. - 30 Minuten pro Woche sowie Querflötenensemble - Lehrerin: P., Schülerinnen: Q. und R. - 45 Minuten pro Woche. Die fünf Veranstaltungen entsprechen insgesamt 2,89 Jahreswochenstunden und einem (zusätzlichen) Förderbetrag von 697,52 EUR.

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Mit Bescheid vom 8. Juli 2004 lehnte der Beklagte den Förderantrag des Klägers hinsichtlich der genannten fünf Veranstaltungen ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2004 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Fördervoraussetzungen seien nicht erfüllt. Nach § 9 b Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen sei erforderlich, dass der Unterricht in Ensemblefächern stattfinde. Das Gesetz selbst enthalte keine Definition des Begriffs der Ensemblefächer, der inhaltlich aber von dem nicht besonders geförderten Gruppen- oder Einzelunterricht abzugrenzen sei. Entsprechend dem in der Musikschulförderung überkommenden Verständnis seien förderfähige Ensemblefächer Unterrichtsfächer, die gemäß VdM-Strukturplan als festes Angebot der Musikschulen weiterführend den Instrumental-/Vokalunterricht ergänzten und regelmäßig und zusätzlich erteilt würden. Gruppenunterricht im Instrumental/Vokalfach sowie projektbezogener Ensembleunterricht sei nicht förderfähig. Gruppenunterricht sei - im Gegensatz zum Unterricht in Ensemblefächern - eine an Musikschulen übliche und weit verbreitete Unterrichtsform, die darauf abziele, allgemeine und instrumentale Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler zu entwickeln. Wenn dabei aus didaktischen Gründen von den Schülerinnen und Schülern auch Musikstücke mit mehreren Stimmen im Unterricht zusammen gespielt würden, so sei das für den Gruppenunterricht nicht ungewöhnlich, jedoch noch kein hinreichendes Merkmal für ein besonders gefördertes Ensemblefach. Das Ensemblefach habe eine gänzlich andere Funktion und Zielsetzung. Die Schülerinnen und Schüler müssten bereits gewisse Fähigkeiten und Fertigkeiten mitbringen und würden deshalb im Ensemblefach nicht mehr an ihrem Instrument unterrichtet. Die Zielsetzung des Unterrichts bestehe hier darin, in einem auf Kontinuität ausgerichteten Angebot gemeinsam geeignete Literatur, etwa für Konzertauftritte, zu erarbeiten und so das im Einzel- oder Gruppenunterricht Gelernte im gemeinsamen Musizieren anzuwenden. Im VdM-Strukturplan heiße es daher: „Gruppenunterricht im Instrumental-/Vokalfach ist kein Ensemblefach im Sinne des Strukturplans.“ Ob es sich um Gruppenunterricht oder um ein Ensemblefach handele, ergebe sich deshalb auch nicht im Nachhinein etwa nach dem Gewicht gemeinsam gespielter Stücke. Nach den von seinem Geschäftsführer mit den unterrichtenden Lehrkräften telefonisch gehaltenen Rücksprachen könnten die Fördervoraussetzungen hinsichtlich der oben genannten fünf Veranstaltungen nicht bejaht werden: Bei dem von der Lehrerin D. durchgeführten Blockflötenunterricht sei nach deren Angaben neben der Vermittlung instrumentaler und musikalischer Fähigkeiten und Fertigkeiten zwar das Zusammenspiel Gegenstand des Unterrichts gewesen, jedoch außerdem dessen Ziel das Erlernen des Blockflötenspiels. Der Unterricht könne daher nicht als Ensemblefach qualifiziert werden. Bei dem Gitarrenunterricht, den der Lehrer H. durchgeführt habe, sei die Zielsetzung des Unterrichts das Erlernen des Instruments gewesen. Zum Bestandteil des Unterrichts habe das gemeinsame Spiel geeigneter Duoliteratur wie das Erlernen grundlegender instrumentaler Fähigkeiten und Fertigkeiten gehört. Auch der Umstand, dass im Unterricht offenbar zeitweise intensiveres Zusammenspiel zur Vorbereitung auf einen öffentlichen Auftritt gepflegt worden sei, sei kein hinreichendes Merkmal für ein Ensemblefach. Nach Aussagen des Lehrers seien die Schülerinnen für die zweimal pro Jahr stattfindenden Gitarrenvorspiele in der Musikschule vorbereitet worden, was jedoch auch im Rahmen des Instrumentalunterrichts durchaus üblich sei und daher, obwohl die Schülerinnen einen Preis bei dem Vorspiel errungen hätten, kein hinreichendes Merkmal für das Vorliegen eines Ensemblefaches darstelle. Dass die Schülerin J. nach dem Ausscheiden ihrer Unterrichtspartnerin Einzelunterricht genommen habe, sei ein Indiz für die Fortsetzung von Instrumentalunterricht. Auch für das weitere Gitarrenensemble mit den Schülerinnen K. und L. habe der Lehrer H. angegeben, dass Zielsetzung des Unterrichts das Erlernen des Instruments gewesen sei. Der Lehrer M. habe zu dem von ihm geleiteten Gitarrenunterricht angegeben, die Unterrichtsvoraussetzungen der beiden Schülerinnen seien zu Beginn sehr unterschiedlich gewesen. Er habe entsprechend dem Leistungsstand der Schülerinnen Stücke selbst arrangiert, der instrumentaltechnische wie auch der musikalische Fortschritt sei von ihm durch Korrekturen während des Spielens erzielt worden. Aufgrund nicht zu behebender Leistungsunterschiede sei es dann zu einer Trennung bzw. Auflösung der Gruppe gekommen. Der Unterricht sei daher nicht als förderungswürdiges Ensemblefach einzustufen. Hinsichtlich des Querflötenunterrichts sei vom Kläger zunächst eine Gruppe von vier Teilnehmern zur Förderung angemeldet worden, die tatsächlich gar nicht existiert habe. Zu dem später beantragten Unterricht einer Teilgruppe von zwei Schülerinnen sei auszuführen, dass es sich hier um erwachsene Frauen gehandelt habe, die schon lange als Ensemble gespielt und nicht die Absicht besessen hätten, ihre instrumentalen Fertigkeiten noch erheblich zu verbessern. Ihnen komme es auf die Erarbeitung und die Aufführung von Stücken an. Dies geschehe schon seit Jahren; für Aufführungen würden andere Musiker hinzugezogen. Die Lehrkraft, P., habe bei ihrer Befragung durch seinen Geschäftsführer am 8. Juli 2003 angegeben, dass es sich eindeutig um normalen instrumentalen Gruppenunterricht und keinesfalls um Ensembleunterricht gehandelt habe. Die Zielsetzung des Unterrichts sei bei beiden Gruppen das Erlernen des Instruments gewesen. Dies sei von einer der Schülerinnen, R., in einem Telefonat mit seinem Geschäftsführer am 21. Oktober 2004 bestätigt worden. Die Schülerin habe angegeben, dass sie sich bei der Musikschule „zum Instrumentalunterricht“ angemeldet habe und der Unterricht in der Form des Partnerunterrichts durchgeführt worden sei.

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Hiergegen hat der Kläger am 22. November 2004 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass der Beklagte einen unzutreffenden Begriff des Ensemblefaches zugrunde lege. Die Beschreibung des Ensembleunterrichts im VdM-Strukturplan sei keine Definition im Rechtssinne, weil sie eine Abgrenzung von anderen Unterrichtsformen nicht leiste. Es handele sich vielmehr um eine schlichte Beschreibung. U. a. heiße es im Strukturplan: „Der Besuch des Instrumental- (Gesangs-)Unterrichts und eines Ensemblefaches verbindet von Anfang an individuellen Fortschritt und Einbindung in gemeinsame Musizierpraxis und stellt ein besonderes Merkmal der Musikschularbeit dar ... .“ Der vom Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid unternommene Versuch, den Ensembleunterricht vom Gruppenunterricht abzugrenzen, müsse daher von vornherein scheitern. Es handele sich um völlig unterschiedliche Begriffsebenen. Der Gruppenunterricht sei eine Unterrichtsform. Der Ensembleunterricht werde demgegenüber durch seinen Inhalt charakterisiert. Im Strukturplan der Musikschule sei als Unterrichtsform für den Ensembleunterricht dennoch angegeben: Gruppen-/Klassenunterricht. Nicht durch die zugrunde gelegte Beschreibung im VdM-Strukturplan gedeckt sei auch die Auffassung des Beklagten in dessen Widerspruchsbescheid, dass Schülerinnen und Schüler bereits über „gewisse Fähigkeiten und Fertigkeiten“ verfügen müssten, um im Ensemblefach unterrichtet werden zu können. Im Strukturplan heiße es insoweit nur: „Dem Lehrplan entsprechende Fähigkeiten und Fertigkeiten im Instrumental-/Vokalfach.“ Daher könnten auch ganz junge Schüler nach relativ kurzer Zeit des Unterrichts mit wenig anspruchsvollen Stücken als Ensemble auftreten. Eine wachsende Zahl von Lehrkräften halte den Gruppenunterricht für überholt und wenig motivierend und lege daher in Gruppen von Schülern das Schwergewicht auf die Einübung des Ensemblespiels, wobei im Rahmen des Erlernens des Instruments gleichzeitig Ensemble gebildet würden. Dies entspreche auch der Praxis anderer Musikschulen, die vom Beklagten nicht in akribischer und kleinlicher Weise überprüft würden, wie die von ihm angebotenen Veranstaltungen. Der Beklagte habe in seinem Widerspruchsbescheid auch die Ausführungen der von ihm befragten Lehrer nicht durchweg zutreffend wiedergegeben. So habe die Lehrerin D. in dem Gesprächsprotokoll im Zusammenhang mit der Aussage, es sei auch das Zusammenspiel Gegenstand des Unterrichts gewesen, das Wort „auch“ gestrichen. Richtig sei vielmehr, dass der Unterricht überwiegend vom Ensemblespiel geprägt gewesen sei. Hinsichtlich der beiden Gitarrenduos, die der Lehrer H. geleitet habe, ergebe sich die Behauptung des Beklagten, Ziel des Unterrichts sei das Erlernen des Instrumentes gewesen, nicht aus dem Protokoll der telefonischen Befragung des Lehrers. Es sei vielmehr vor allen Dingen um das Ensemble und dessen Weiterentwicklung gegangen. Auch die Aussagen des Lehrers M. seien vom Beklagten stark verfälscht wiedergegeben worden. Hinsichtlich der Querflötenensembles, die die Lehrerin P. unterrichtet habe, werde seit dem Widerspruchsverfahren nur noch die Förderung des Duos Q./R. geltend gemacht. Die beiden Schülerinnen seien erwachsen und hätten keine Ambitionen, sich im Instrument selbst fortzubilden. Ihnen sei es darauf angekommen, als Ensemble zu spielen. In allen Gruppen sei das im Strukturplan vorausgesetzte „gewisse Maß an instrumental-technischen Fähigkeiten“ sehr wohl gegeben. Einer Beurteilung als Ensemble stehe nicht entgegen, dass dessen Mitglieder sich auch in der Beherrschung des Instruments weiterentwickeln sollten. Dies sei mit jedem guten Ensemble verbunden. Entscheidend sei die Gewichtung. Auch Anfängergruppen könnten sehr wohl ein Ensemble bilden. Dass Ensembles in der Regel aus fortgeschrittenen Schülern bestünden, möge zwar statistisch stimmen, bedeute jedoch nicht, dass es nicht auch Ensemblegruppen von weniger fortgeschrittenen Schülern gebe. Insbesondere die von H. unterrichteten beiden Gitarrenensembles hätten anspruchsvolle Werke erarbeitet und auch aufgeführt. Dass eine Schülerin aufgehört und die andere danach Einzelunterricht genommen habe, stehe der Bewertung als Ensemble nicht entgegen. Es könne doch wohl nicht richtig sein, dass jedem Ensemble die Förderung gestrichen werde, wenn nachher ein Mitglied Einzelunterricht nehme.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Teilaufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 8. Juli 2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 4. November 2004 zu verpflichten, ihm eine weitere Förderung für den von ihm in dem für das Haushaltsjahr 2002 maßgeblichen Förderzeitraum erteilten Unterricht in Ensemblefächern in einem Umfang von 2,89 Jahreswochenstunden und in Höhe von 697,52 EUR zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt er aus, dem Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Definition eines Ensemblefachs sei entgegenzutreten. Seine Gewährungspraxis orientiere sich an der Begriffsbestimmung im Strukturplan des Verbandes Deutscher Musikschulen (VdM). Ziele und Inhalte eines Ensemblefaches unterschieden sich grundlegend von den Zielen und Inhalten eines instrumentalen Gruppenunterrichts, und zwar unabhängig davon, ob in letzterem aus unterrichtsmethodischen Gründen auch das Zusammenspiel der Gruppenteilnehmer in mehr oder weniger großem Umfang untereinander gepflegt werde. Das Zusammenspiel und Erarbeiten von Literatur sei in Fachkreisen als übliches und verbreitetes instrumentalpädagogisches und didaktisches Prinzip des Gruppenunterrichts anerkannt. Ob es sich um Gruppenunterricht oder um ein Ensemblefach handele, ergebe sich deshalb - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht nach dem Gewicht der gemeinsam im Unterricht gespielten Stücke. Selbst wenn der instrumentale Gruppenunterricht überwiegend aus einem methodisch intendierten Zusammenspiel der Gruppenteilnehmer geprägt sei, sei dies nicht als Ensemblefach im Sinne der Finanzhilfe anzusehen. Daran ändere auch nichts, wenn das Zusammenspiel der Gruppenteilnehmer vom Kläger als „Ensemblespiel“ bezeichnet werde. Es komme auch nicht darauf an, nach welchen methodischen Unterrichtsprinzipien die Lehrkraft ihren Gruppenunterricht gestalte. Ausschlaggebend sei vielmehr, ob die Schulleitung entscheide, einen Ensembleunterricht als spezifisches und offenes Angebot der Musikschule auf Dauer einzurichten, sie eine Lehrkraft mit der Betreuung eines solchen Angebotes beauftrage und der Unterricht mit den entsprechenden Zielsetzungen und Inhalten tatsächlich stattfinde. Im Strukturplan des Verbandes Deutscher Musikschulen seien Ensemblefächer als ein besonderes Merkmal der Musikschule bezeichnet. Er greife die unterschiedlichen Zielsetzungen von Instrumentalunterricht und Unterricht im Ensemblefach auf, wenn es heiße: „Der Besuch eines Ensemblefachs bildet mit dem Instrumental-/Vokalunterricht eine aufeinander abgestimmte Kombination und Einheit“. Ergänzend enthalte der Strukturplan den Hinweis, dass „ ... Gruppenunterricht im Instrumental-/Vokalfach kein Ensembleunterricht ... sei“. Die Förderung der Musikschulen im Rahmen der Finanzhilfe ziele expliziert auf die Förderung von Musikschulensembles, die in unterschiedlichen Besetzungen und stilistischer Prägung zum verbindlichen und kontinuierlich vorgehaltenen Unterrichtsangebot einer Musikschule gehörten. Beispielhaft nenne der Strukturplan Chöre, Orchester, Spielkreise, Bigband, Combos, Jazz-, Rock- und Popbands, Folkloregruppen und anderes mehr. Ensemblefächer der Musikschulen wendeten sich in der Regel an bereits fortgeschrittene Instrumental-/Vokalschüler. Auch wenn dies im Strukturplan nicht ausdrücklich erwähnt werde, zeige doch die allgemeine Praxis an den Musikschulen, dass ein gewisses Maß an instrumentaltechnischen Fähigkeiten und allgemeinen musikalischen Kenntnissen und Fertigkeiten für die Integration von Schülern in Ensemblegruppen Voraussetzung sei. Zwar möge die Integration einzelner Anfänger in spezifische Ensembles nicht ausgeschlossen sein, dies stelle jedoch eher eine Ausnahme dar. Der Kläger habe für keine der streitigen Unterrichtsstunden nachweisen können, dass es sich hierbei um Ensemblefächer im Sinne des Strukturplanes und der Finanzhilfe gehandelt habe. Der Beklagte wiederholt und vertieft in diesem Zusammenhang seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid zu den einzelnen Unterrichtsfächern.

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Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2006 Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Hannover sowie auf das Verfahren 4 A 111/02 und die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung der Kammer vom 23. März 2004 sowie auf das Verfahren 11 LA 247/04 bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht und dessen Beschluss vom 10. Januar 2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist zulässig, jedoch unbegründet.

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Die Klage ist gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Der beklagte Landesverband der Musikschulen ist aufgrund des mit dem Land Niedersachsen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 30. August 2002 und 15. Oktober 2002 für die Bewilligung der Fördermittel nach § 1 des Vertrages zuständig. Bedenken gegen dessen Wirksamkeit bei Erlass der angegriffenen Bescheide bestehen nicht, zumal der im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche (Teil-) Ablehnungsbescheid des Beklagten am 8. Juli 2004 und dessen Widerspruchsbescheid am 4. November 2004 nach Abschluss und (rückwirkender) Inkraftsetzung des Vertrages zum 1. Januar 2002 (§ 7) ergangen sind.

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Der Kläger hat über die ihm gewährte Förderung hinaus keinen Anspruch auf eine weitere Finanzhilfe für den hier maßgeblichen Förderzeitraum.

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I. Rechtsgrundlage für die Finanzhilfen für Musikschulen für Unterricht in Ensemblefächern ist § 9 b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 4 des Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen vom 21. Juni 1997 (GVBl. S. 289) in der Fassung von Art. 13 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. 806, 810) - im Folgenden: Lotterie- und Wettwesengesetz -. Mit dieser Neuregelung hat der niedersächsische Landesgesetzgeber die Förderung der Musikschulen gegenüber dem Haushaltsjahr 2001 auf eine neue Grundlage gestellt und den Trägern der Niedersächsischen Musikschulen einen eigenständigen Subventionsanspruch aus Lottomitteln eingeräumt.

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Nach § 9 b Abs. 1 des Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen hat der Träger einer Niedersächsischen Musikschule bei Erfüllung der weiteren - hier nicht streitigen - Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Finanzhilfe, wenn die Musikschule „Unterricht in Ensemblefächern“ anbietet (§ 9 b Abs. 1 Nr. 1 a des Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen). Der Unterricht in Ensemblefächern ist von den in § 9 b Abs. 1 Nr. 1 a des Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen genannten anderen Unterrichtsformen, musikalische Früherziehung, Vokalunterricht und Instrumentalunterricht abzugrenzen. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus der unterschiedlichen förderungsrechtlichen Behandlung dieser Unterrichtsformen. Die musikalische Früherziehung sowie der Vokal- und Instrumentalunterricht an den Musikschulen kann zwar ebenfalls finanziell gefördert werden, hierfür steht der durch § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 a des Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen bereit gestellte „Fördertopf“ jedoch nicht zur Verfügung, der die Fördersumme von 598.000 EUR ausschließlich für Ensemble- und Ergänzungsfächer eröffnet. Die Abgrenzung zum (bloßen) - in Gruppenform unterrichteten - Vokal- und Instrumentalunterricht hat dabei mit Rücksicht auf den spezifischen Förderzweck zu erfolgen, der der Gewährung von Finanzhilfen für Unterricht in Ensemblefächern zugrunde liegt. Die Bezirksregierung Hannover hat ihn in ihrem - die bisherige Förderpraxis darlegenden - Schriftsatz vom 15. August 2002 im Verfahren 4 A 111/02, der den Beteiligten bekannt ist, dahingehend erläutert, dass die Teilnahme der Musikschüler am Ensemblespiel in aller Regel kostenfrei ist, was das Vorhalten von Ensembles für die Musikschulen auch so teuer mache und erkläre, warum hier ein Förderschwerpunkt des Landes liege. Hieran wird deutlich, dass der - regelmäßig durch Unterrichtsentgelte - mitfinanzierte Vokal- und Instrumentalunterricht an den Musikschulen, auch wenn er in Form des Gruppenunterrichts durchgeführt wird, dem in § 9 b Abs. 1 Nr. 1 a des Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen genannten Unterricht in Ensemblefächern in förderungsrechtlicher Hinsicht nicht gleichgesetzt werden kann.

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Der Begriff des „Ensemblefaches“ ist im Gesetz selbst nicht näher bestimmt. Das Wort „Ensemble“ stammt aus dem Französischen (Wikipedia, www.wikipedia.de, Stichwort: Ensemble/Musik) und Lateinischen (Brockhaus Enzyklopädie, 1988, Band 6, Begriff: Ensemble/Musik und Theater) und bedeutet soviel wie „zusammen, miteinander, zugleich“. Es bezeichnet in der Musik eine kleinere Gruppe von Ausführenden. Bei einem Ensemble handelt es sich um die zusammengehörige, oft institutionalisierte Gruppe der die Musik in solistischem Zusammenwirken ausführenden Sänger und Spieler, im Unterschied zu Orchester- und Chorvereinigungen und zum solistischen Auftreten (Brockhaus). Es gibt reine Vokalensembles, reine Instrumentalensembles und gemischte Ensembles. Kennzeichnend für ein Ensemble ist die vergleichsweise hohe Eigenverantwortlichkeit und Kompetenz aller beteiligten Personen, die sich meistens in solistischer Besetzung jedes einzelnen Parts ausdrückt (Wikipedia: Gegensatz = Orchester (instrumental) bzw. Chor (vokal), wobei viele Chöre irreführenderweise ein „Ensemble“ im Namen tragen). Ensembles haben häufig keinen speziellen Dirigenten, sondern werden von einem Mitspieler oder Sänger in der Rolle eines primus inter pares oder auch von gar keiner Einzelperson geleitet (Wikipedia).

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Der in § 9 b Abs. 1 Nr. 1 a und § 7 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen zugrunde gelegte Ensemblebegriff ist allerdings mit der vorstehend wiedergegebenen enzyklopädischen Begriffsverständnis nicht vollständig identisch. Während der Begriff des „Ensembles“ musikwissenschaftlich auch als Abgrenzung zu „großen“ Gruppen von Ausführenden, wie z. B. Orchestern und Chören, verstanden wird, werden derartige Gruppen förderungsrechtlich als „Ensembles“ eingestuft, wie schon die Nennung des Blasorchesters in großer Harmoniebesetzung in § 9 b Abs. 2 des Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen deutlich macht. Dass Anfänger Mitglieder in musikalischen Ensembles im förderungsrechtlichen Sinne sein können, ist damit zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, kommt nach dem oben Ausgeführten aber praktisch nur bei „großen“ Ensembles in Betracht, wo die solistische Darbietung des Einzelnen in den Hintergrund tritt. Reine Anfängergruppen oder Kleingruppen von 2 Mitwirkenden, von denen einer als Anfänger einzustufen ist, können daher in aller Regel nicht als Ensembles im förderungsrechtlichen Sinne angesehen werden.

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Als Ausgangspunkt für die Bestimmung des förderungsrechtlichen Ensemblebegriffs kann überdies weiterhin auf die im Strukturplan des Verbandes Deutscher Musikschulen (VdM) enthaltene Beschreibung, die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Januar 2005 (Az: 11 LA 247/04) für die Auslegung der - in der Vergangenheit maßgeblichen - Rechtsvorschriften des Niedersächsischen Haushaltsgesetzes zugrunde gelegt worden ist, zurückgegriffen werden. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Überführung des Förderungsrechts aus dem Haushaltsgesetz in das Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen eine inhaltliche Erweiterung der bisherigen Fördervoraussetzungen, namentlich die Einbeziehung bisher nicht erfasster Unterrichtsformen, beabsichtigt hätte.

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Wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (a.a.O.) unter Hinweis auf den Strukturplan des Verbandes Deutscher Musikschulen ausführt, gehören zum Angebot einer Musikschule nicht nur Instrumental- und Vokalfächer, die als Einzel- und Gruppenunterricht angeboten werden, sondern auch Ensemblefächer (und Ergänzungsfächer). Als Ensemblefächer werden z. B. Sing- und Spielgruppen, Chöre, Orchester, Kammermusik in allen Besetzungen, Spielkreise, Bigband, Combos, Jazzbands, Rockbands, Popbands, Folkloregruppen, Folkloremusik usw. genannt (NdsOVG, a.a.O.). Der Verband Deutscher Musikschulen weist in seinem an die Bezirksregierung Hannover gerichteten Schreiben vom 29. Mai 2002, das den Beteiligten aus dem Verfahren 4 A 111/02 bekannt ist, darauf hin, dass das Ensemblespiel nicht dem Erlernen von instrumentalen und vokalen Fertigkeiten dient, sondern zum Ziel hat, das im Instrumental-/Vokalunterricht Gelernte im gemeinschaftlichen Musizieren umzusetzen. Der Unterricht in Ensemblefächern ist mithin auf das Zusammenspiel mit anderen ausgerichtet. Er stellt damit inhaltlich etwas anderes dar als Gruppenunterricht in einem Instrumental- oder Vokalfach und wird zusätzlich zu dem Instrumental- und Vokalunterricht angeboten. Ensembleunterricht ist ebenso wie der „normale“ Instrumentalunterricht in der Regel auf Kontinuität angelegt. Ensembles treffen sich also grundsätzlich regelmäßig an einem bestimmten Wochentag, um eine gemeinsames Programm zu erarbeiten. Häufig haben die Ensembles auch einen besonderen Namen, z. B. Bigband der Musikschule, Streichquartett der Musikschule, Gitarrenquartett etc. (vgl. zu Vorstehendem: NdsOVG, a.a.O.). Der Kritik des Klägers an der Begriffsbestimmung auf der Grundlage der Beschreibung des Verbandes Deutscher Musikschulen ist zwar zuzugeben, dass die sich in dieser wiederfindenden Gesichtspunkte vielfach akzidentiellen Charakter haben. Dennoch kann den in der Beschreibung genannten Gesichtspunkten, wie etwa Namensgebung, besondere stilistische Ausrichtung und eine grundsätzliche Unabhängigkeit vom Wechsel einzelner Mitglieder als Ausdruck der Verfestigung und Kontinuität der Gruppe, die Bedeutung für die Qualifizierung als „Ensembles“ nicht abgesprochen werden.

22

Der förderungsrechtliche Ensemblebegriff wird darüber hinaus präzisiert durch Kriterien, die sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in § 9 b Abs. 1 des Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen ableiten lassen. In der Vorschrift heißt es u. a., dass der Träger einer niedersächsischen Musikschule auf Antrag eine Finanzhilfe erhält, wenn die Musikschule Unterricht in Ensemblefächern anbietet (§ 9 b Abs. 1 Nr. 1 a des Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen). Gefördert wird mithin nicht das Ensemble, sondern der Träger einer Musikschule, die den - kostenaufwändigen - Unterricht in Ensemblefächern erteilt. Hieraus lässt sich ableiten, dass es sich bei dem Ensemblefach um ein „Angebot“ der Musikschule handeln muss und es daher - anders als der Kläger meint - nicht ausreichend ist, dass die Schüler und der Lehrer eines Gruppenunterrichts sich dazu entschließen, neben oder zusätzlich oder gar vorrangig nunmehr über den Zweck des Erlernens des jeweiligen Instrumentes hinaus auch das Zusammenspiel zu üben, selbst wenn dieses Vorgehen auf öffentlicher Auftritte hin ausgerichtet ist und solche sogar stattfinden. Maßgeblich ist vielmehr, dass ein Angebot der Musikschule vorliegt, was eine Entscheidung durch deren Leitungsgremien zum Angebot des entsprechenden Unterrichts in einem Ensemblefach und die Erteilung eines entsprechenden Auftrages an die Lehrkraft voraussetzt.

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II. Hiervon ausgehend kann der Kläger nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme die begehrte Finanzhilfe für die fünf - hier noch streitigen - Unterrichtseinheiten nicht verlangen. Dabei kann offen bleiben, inwieweit die teilweise unrichtige Förderanmeldung nach Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist des § 9 b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen noch korrigiert werden konnte. Denn der Kläger hat auch im weiteren Verlauf des Förderverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens nicht dargelegt, dass die formalen und inhaltlichen Fördervoraussetzungen des § 9 b Abs. 1 des Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen durch diese Unterrichtseinheiten erfüllt würden. In keinem der Fälle ist dargetan, dass es sich bei den streitigen Unterrichtseinheiten um Angebote der Musikschule zu einem Ensembleunterricht in dem oben dargestellten Sinne gehandelt hat.

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Zunächst fehlt es bei allen Gruppen an dem Kriterium eines durch Entscheidung der Musikschule eingerichteten Ensembles, d.h. der Bildung einer Gruppe von Ausführenden mit dem Ziel des Erlernens des Zusammenspiels. Dass ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger in keinem Fall eine Instruktion der Schule vorgelegt hat, die den Auftrag an die Lehrkraft zur Einübung von Ensemblespiel mit den Schülerinnen beinhaltete, ganz ungeachtet der Frage, ob bei dem Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen die Umsetzung eines solchen Auftrages in sinnvoller Weise möglich war. Vielmehr hat, wie schon der Beweisantritt des Klägers deutlich macht und die Beweisaufnahme bestätigt hat, die Gestaltung des Unterrichts und damit auch, inwieweit Zusammenspiel Gegenstand des Unterrichts gewesen ist, allein der eigenen Entscheidung der Lehrkraft (und der der unterrichteten Schülerinnen) oblegen. Von einem von Seiten der Musikschule verantworteten (und finanziell getragenen) Angebot zur Bildung von „Ensembles“ kann daher nicht ausgegangen werden. Die bloße Etikettierung eines Angebots im Programm der Musikschule als „Ensemble“ - aus welchen Gründen auch immer - ist nicht ausreichend, um die Durchführung von Ensembleunterricht im förderungsrechtlichen Sinne zu bejahen.

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Darüber hinaus haben die meisten Gruppen aus Schülerinnen bestanden, bei denen sich die Fähigkeiten und Fertigkeiten im Anfängerstadium befanden, wie im Gitarrenunterricht der Schülerinnen K. und L. bei dem Lehrer H., oder bei denen zumindest ein Gruppenmitglied noch als Anfänger einzustufen und die Unterrichtsvoraussetzungen damit sehr unterschiedlich waren, wie bei dem Gitarrenunterricht der Schülerinnen I. und J. bei dem Lehrer H. und der Schülerinnen N. und O. bei dem Lehrer M. sowie bei dem Querflötenunterricht der Schülerinnen Q. und R. bei der Lehrerin P., bei dem (nur) eine der Schülerinnen ein „zweijähriges“ Wissen mitbrachte. Kleingruppen mit 2 Ausführenden, die ganz aus Anfängern bestehen oder bei denen ein Mitwirkender Anfänger ist, stellen aber keine Ensembles im förderungsrechtlichen Sinne dar, weil es dann in aller Regel an dem erforderlichen solistischen Können mangelt, das für das Ensemblespiel - jedenfalls in derartigen Kleingruppen - essentiell ist. Zu Recht hat der Beklagte in diesem Zusammenhang im Hinblick auf den Gitarrenunterricht der Schülerinnen N. und O. bei dem Lehrer M. auch darauf aufmerksam gemacht, dass - selbst unterstellt, dass entgegen der an den Musikschulen sonst üblichen Praxis ein Ensemblefach mit lediglich zwei Teilnehmern auf Dauer eingerichtet worden sei - für dieses Angebot doch wohl nicht zwei offensichtlich ausgesprochen schlecht zueinander passende Schülerinnen zusammengeführt worden wären. Hinsichtlich des Querflötenunterrichts der Schülerinnen Q. und R. bei der Lehrerin P. kommt eine Ensembleförderung darüber hinaus nicht in Betracht, weil diese Schülerinnen selbst kein eigenes Ensemble gebildet, sondern Auftritte nur zusammen mit anderen Musikern durchgeführt haben.

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Die Kammer verweist ergänzend auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 4. November 2004 (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ihre vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO), sind nicht gegeben.