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§ 31 BbS-VO - Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die allgemeine Hochschulreife erwirbt, wer

  1. 1.

    die Abiturprüfung am Beruflichen Gymnasium bestanden hat oder

  2. 2.

    die Berufsoberschule erfolgreich besucht hat und Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache durch

    1. a)

      die Teilnahme

      1. aa)

        am Unterricht der Berufsoberschule in einer zweiten Fremdsprache im Umfang von zusammen insgesamt 320 Stunden mit mindestens der Note "ausreichend" im Abschlusszeugnis oder

      2. bb)

        am versetzungserheblichen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache im Sekundarbereich I in mindestens vier aufsteigenden Schuljahren

      nachweist,

    2. b)

      einen im Rahmen der beruflichen Bildung erworbenen und den Anforderungen nach Buchstabe a Doppelbuchst. bb entsprechenden Leistungsnachweis einer berufsbildenden Schule erbringt,

    3. c)

      eine den Anforderungen nach Buchstabe a Doppelbuchst. bb entsprechende Ergänzungsprüfung nach § 5 der Anlage 6 zu § 33 mit mindestens der Note "ausreichend" bestanden hat oder

    4. d)

      ein im Rahmen der beruflichen Bildung erworbenes KMK-Fremdsprachenzertifikat der Niveaustufe II (Runderlass des Kultusministeriums vom 13. Juni 2001, Nds. MBl. S. 610, zuletzt geändert durch Runderlass vom 22. Juni 2011, Nds. MBl. S. 523) erworben hat.