Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 11.04.2008, Az.: 11 A 2987/06

Festsetzung von Zahlungsansprüchen: Investition in Rinderhaltung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
11.04.2008
Aktenzeichen
11 A 2987/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2008:0411.11A2987.06.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zuteilung eines weiteren betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve als Betriebsinhaber in besonderer Lage.

2

Der Kläger bewirtschaftet als Einzelunternehmer einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung in D.. Zwischen August 2003 und Januar 2004 baute er eine vorhandene Stroh- und Maschinenlagerhalle durch Einbringung eines kot- und dungresistenten Spezialbetons sowie durch Verstärkung der Seitenwände mit Eisen-T-Trägern in einen Jungbullenstall mit 15 Plätzen um. Einen vorhandenen Jungviehstall baute er außerdem zwischen Februar 2005 und Oktober 2005 in einen Bullenmaststall für 20 Jungbullen um. In diesem Stall wurden weitere Abteile durch den Einbau von Spaltenböden für 12 bis 15 robuste Fleischrinder und schwere Jungbullen nutzbar.

3

Unter dem 10.05.2005 stellte der Kläger den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Im Antragsteil II "Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen in 2005" beantragte er unter Ziffer 4.1 die Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge unter Berücksichtigung aller ihm am 17.05.2005 zur Verfügung stehenden Flächen des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises. Weiter beantragte er u.a. unter Ziffer 4.6. "Zahlungsansprüche bzw. betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve" die Zuweisung betriebsindividueller Beträge wegen Investitionen in Produktionskapazitäten oder Flächen, die bis zum 15.05.2004 begonnen wurden, nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004. Der Kläger reichte auch den Vordruck J "Antrag auf Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve aufgrund Investitionen gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004" ein. In diesem gab er an, in die Prämienmaßnahme Rindersonderprämie/Extensivierungsprämie durch Kauf, Pacht oder (Um)Bau eines Stalles und durch sonstige Investitionen investiert zu haben. Dies präzisierte er durch handschriftliche Zusätze zu den beiden Maßnahmen, ohne diese jedoch zeitlich zu bestimmen. Die Gesamtinvestition in Gebäude und bauliche Anlagen bezifferte der Kläger auf etwa 2 500 Euro, die in Maschinen u.a. auf etwa 800 Euro. Als Beginn der Investition gab er das Jahr 2003 an, als Zeitpunkt der voraussichtlichen Fertigstellung der Stallanlagen den Januar 2004. Schließlich trug der Kläger in den Vordruck ein, dass die Investition - ausgehend von fünf Stallplätzen vor der Investition - zu 35 Stallplätzen nach der Investition und einem Bestand von 6 Bullen zum 31.12.2004 geführt habe. Dem Antrag fügte der Kläger Rechnungen aus dem Zeitraum vom 17.09.2002 bis 17.08.2004 bei. Für die Flächenspalten legte er ein Angebot vom 05.03.2004 und eine Auftragsbestätigung vom 29.03.2004 vor.

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Mit Schreiben vom 10.06.2005 erläuterte der Kläger die beiden Maßnahmen unter Angaben der Umbauzeiten. Außerdem reichte er eine um auch zeitliche Angaben zur zweiten Maßnahme ergänzte Ablichtung des unter dem 15.05.2005 erstmals eingereichten Vordrucks J bei der Beklagten ein; der ergänzte Vordruck ging dort am 18.01.2006 ein.

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Mit Bescheid vom 07.04.2006, dessen Zustellung nicht bekannt ist, setzte die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers auf 93,25 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 350,28 Euro/ha, 25,07 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 194,91 Euro/ha, 3,14 normale Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zum Wert von 350,28 Euro/ha sowie 7,66 Stillegungs-Zahlungsansprpüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 255,12 Euro/ha fest. Den betriebsindividuellen Betrag von 11 676,48 Euro (ohne Abzug für die nationale Reserve) errechnete die Beklagte ausweislich der Anlage 2 zum Bescheid aus den dem Kläger in den Jahren 2000 bis 2002 gewährten Rindersonderprämien sowie der Milchprämie auf Grundlage der dem Betrieb zum 31.03.2005 zur Verfügung stehenden Milchreferenzmenge. Die Beklagte berücksichtigte Rindersonderprämien für das Jahr 2000 für 14 Einheiten in Höhe von 2 940 Euro, für das Jahr 2001 für 10 Einheiten in Höhe 2 100 Euro und für das Jahr 2002 für 11,6 Einheiten in Höhe von 2 436 Euro. Aus der nationalen Reserve wies die Beklagte dem Kläger keinen weiteren betriebsindividuellen Betrag zu. Hinsichtlich des Antrags auf Berücksichtigung der Investitionen gem. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 begründete die Beklagte dies damit, dass der Vergleich des Konzeptes des Klägers mit der HI-Tier-Datenbank wenig Übereinstimmung ergeben habe. Die Angaben seien nicht schlüssig. Die Anzahl der in seinem Betrieb gehaltenen Rinder sei innerhalb der vergangenen fünf Jahre jährlich verringert worden. Bis zum 31.12.2004 seien die von ihm geschaffenen Stallplätze zu mindestens 50 % zu belegen gewesen, was nicht der Fall gewesen sei.

6

Der Kläger hat am 05.05.2006 Klage erhoben.

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Er macht geltend, er habe bis zum Jahr 2002 die Bullenmast auf zuletzt 5 Plätze abgestockt. Um den zum damaligen Zeitpunkt niedrigen Milchpreisen zu begegnen, habe er im Jahr 2003 wieder die Ausweitung der Bullenmast in zwei Teilschritten geplant und in der Folge durch Schaffung von mindestens 35 Stallplätzen auch ausgeführt. Auch der zweite Teilschritt sei als Teil der Gesamtinvestition zu berücksichtigen, weil eine Investition nicht zum Schlusstermin der Antragstellung fertig gestellt sein müssen, sondern die Fertigstellung spätestens zum 15.05.2006 nachzuweisen sei, was er auch getan habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch die neuen Plätze vollständig genutzt. Das Argument der Beklagten, der Stall sei am 31.12.2004 nicht zu 50 % gefüllt gewesen, greife hier nicht. Denn zum einen habe er die erstellten Stallplätze nicht nur durch Zukauf von Tieren, sondern durch eigene Nachzucht bestücken wollen. Die Stallplätze seien zum anderen erst nach dem 31.12.2004 fertig gestellt worden. Maßgeblich sei letztlich die Investition, nicht der Tierbestand.

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Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, ihm einen weiteren betriebsindividuellen Betrag auf der Grundlage der Rindersonderprämie für 17,6 Tiere und abzüglich 1 % für die nationale Reserve in Höhe von 3 659,04 Euro zuzuweisen und den Bescheid vom 07.04.2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

9

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen,

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und macht zunächst geltend, der Kläger habe in seinem Antrag als Abschluss der Investitionsmaßnahme selbst den Januar 2004 angegeben. Überdies habe die Investition des Klägers entgegen § 15 Abs. 2 BetrPrämDurchfV nicht unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität geführt. Aus der HI-Tier-Datenbank gehe vielmehr hervor, dass der Tierbestand im klägerischen Betrieb rückläufig gewesen sei; der Kläger habe im Jahr 2000 29 männliche Rinder, im Jahr 2001 26 männliche Rinder, im Jahr 2002 25 männliche Rinder, im Jahr 2003 24 männliche Rinder, im Jahr 2004 11 männliche Rinder und im Jahr 2005 einen Höchstbestand von 18 männlichen Rindern gehalten. Schließlich hätte der Kläger nach § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV die Erhöhung der Produktionskapazität bis zum 15.05.2004 anhand von Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträgen einschließlich der Verträge über erforderliche Viehkäufe zur erstmaligen Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität nachweisen müssen. Solle die Bestandserweiterung im Rahmen der Gesamtinvestition aus eigener Nachzucht erfolgen, müsse der zusätzliche Viehbestand bis zum 31.12.2004 zu mindestens 50 % im Betrieb vorhanden sein. Diese zwingend erforderliche Produktionserhöhung habe der Kläger nicht innerhalb der Frist nachgewiesen.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

13

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines weiteres betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen; der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 07.04.2006 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen nach der erstmals für das Jahr 2005 geltenden Betriebsprämienregelung ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 v. 21.10.2003, S. 1) mit den Durchführungsverordnungen der Kommission zur Betriebsprämienregelung in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141 v. 30.04.2004, S. 1) und zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141 v. 30.04.2004, S. 18). Die VO (EG) Nr. 1782/2003 wird hinsichtlich der einheitlichen Betriebsprämie durch das Betriebsprämiendurchführungsgesetz (BetrPrämDurchfG) umgesetzt; dieses wird durch die Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) konkretisiert.

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Während die Anzahl der Zahlungsansprüche für jeden Betriebsinhaber der Hektarzahl der im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung - dem Jahr 2005 - angemeldeten beihilfefähigen Flächen entspricht (Art. 43 Abs. 1, Art 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003), setzt sich der Wert eines Zahlungsanspruchs (Referenzbetrag) nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG für jeden Betriebsinhaber in Anwendung der Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 und 41 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag und einem betriebsindividuellen Betrag (sog. Top-Up) zusammen.

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Die Höhe des betriebsindividuellen Betrages errechnet sich grundsätzlich aus den Direktzahlungen, die der jeweilige Betrieb in dem Bezugszeitraum (2000 bis 2002) durchschnittlich erhalten hat (Art. 33, 37 Abs. 1, 38 VO (EG) Nr. 1782/2003). Dies gilt etwa für die Berücksichtigung der Rindersonderprämie (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a) aa) BetrPrämDurchfG). Um Investitionen von Landwirten in Produktionskapazitäten zu erfassen, die noch nicht zu Direktzahlungen im Bezugszeitraum geführt haben, und insoweit das Vertrauen der Landwirte in den Fortbestand der alten, produktionsgebundenen Agrarförderung zu schützen, sieht Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 die Berücksichtigung von Investitionen, mit denen bis zum 15.05.2004 begonnen wurde, bei der Bemessung der Referenzbeträge vor. Diese zusätzlichen Referenzbeträge werden nach Art. 42 Abs. 1, Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 der nationalen Reserve entnommen, die u.a. dazu dient, Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer "besonderen Lage" befinden. Nach Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. Art. 68 VO (EG) Nr. 1782/2003 fallen auch Investitionen zur Steigerung der Produktionskapazität von Rindfleisch unter die Regelung des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004.

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Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 ermächtigt die Mitgliedstaaten, objektive Kriterien zu bestimmen, nach denen in Fällen von Investitionen in Produktionskapazitäten Referenzbeträge festgesetzt werden. Von dieser Ermächtigung hat der deutsche Verordnungsgeber mit § 15 BetrPrämDurchfV Gebrauch gemacht. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV wird in den Fällen zu berücksichtigender Investitionen i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 der betriebsindividuelle Betrag auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 InVeKos-Verordnung - mithin bis zum 17.05.2005 - nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet. § 15 Abs. 2 Ziff. 1 BetrPrämDurchfV sieht vor, dass Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrags bei der Festsetzung des Referenzbetrages nur berücksichtigt werden, wenn die Investition unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität führt. Nach § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV muss der Betriebsinhaber nachweisen, dass mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist. Dies ist nur der Fall, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge einschließlich der Verträge über erforderliche Viehzukäufe zur erstmaligen Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität in einem Umfang von mindestens 50 % oder mindestens 20 000 Euro abgeschlossen worden sind. Ist darüber hinaus im Rahmen der Gesamtinvestition die Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht vorgesehen, so muss dieser zusätzliche Viehbestand bis zum 31.12.2004 zu mindestens 50 % im Betrieb vorhanden sein. Darüber hinaus bestimmt § 15 Abs. 5a Satz 1 Ziff. 2 BetrPrämDurchfV für den Fall der Investitionen in Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder oder zur Kälbermast, dass die in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum Ablauf des 15.04.2004 fertig gestellten Produktionskapazitäten nur berücksichtigt werden, wenn die zusätzlichen Produktionskapazitäten (außer im Falle höherer Gewalt oder eines außergewöhnlichen Umstandes) bis zum Ablauf des 31.12.2004 mindestens einmal zu 50 % für die Produktion von männlichen Rindern oder Kälbern genutzt worden sind.

18

Ausgehend hiervon steht dem Kläger aufgrund der Umnutzung der in seinem Betrieb vorhandenen Gebäude zu Bullenställen kein Anspruch auf einen betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve zu.

19

Abzustellen ist lediglich auf die Umnutzung der Stroh- und Maschinenlagerhalle. Nur diese Investition hat der Kläger in seinem Antrag, Vordruck J, geltend gemacht, indem er als Abschluss der Maßnahme den Januar 2004 angegeben hat. Hieran muss er sich aufgrund der gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV i.V.m. § 11 Abs. 1 InVeKosV geltenden Antragsfrist 17.05.2005 festhalten lassen. Dies gilt nach Überzeugung des Gerichts auch in Ansehung der handschriftlichen Zusätze des Klägers auf dem Vordruck, die sich auf beide Maßnahmen beziehen; denn aus diesen ergeben sich keine Hinweise auf den Zeitraum, in denen die beiden Maßnahmen durchgeführt wurden. Auch die Belege, die zeitlich über Januar 2004 hinausreichen, sind aufgrund der eindeutigen Angaben des Klägers im Vordruck J weder geeignet, zur Auslegung des Zeitpunkt des Abschlusses der geltend gemachten Investition zu dienen, noch ergibt sich hieraus ein entsprechend Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 zu berichtigender offensichtlicher Fehler. Der erst am 18.01.2006 bei der Beklagten eingegangene berichtigte Vordruck J ist aufgrund der Fristüberschreitung unbeachtlich.

20

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob die Maßnahmen an den beiden Gebäuden - Stroh- und Maschinenlagerhalle auf der einen, Jungviehstall auf der anderen Seite - als einheitliche Maßnahme oder als zwei unterschiedliche Investitionsmaßnahmen zu betrachten sind; bei letzterer Betrachtungsweise wäre die zweite Maßnahmen schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger mit ihr erst nach dem 15.05.2004 begonnen hat. Es kann außerdem dahinstehen, ob die zweite Maßnahme (auch) deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil jedenfalls nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 5a Satz 1 BetrPrämDurchfV nur bis zum 15.04.2004 fertig gestellte Produktionskapazitäten für die Produktion männlicher Rinder Berücksichtigung finden. In welchem Verhältnis die genannte Vorschrift zu § 15 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV steht, der als letztes Datum der Fertigstellung den 15.05.2006 nennt, hat das Gericht nicht zu klären.

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Hinsichtlich der durch die vorliegend allein zu betrachtende Umnutzung der Lagerhalle geschaffenen 15 Plätze liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Ziff. 1 BetrPrämDurchfV nicht vor. Die Umnutzung der Stroh- und Maschinenlagerhalle führte nämlich gegenüber den im Bezugszeitraum vorhandenen Stallplätzen nicht unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität. Ausweislich der HI-Tier-Datenbank sank die Höchstzahl der vom Kläger gehaltenen männlichen Rinder erst nach Abschluss des Bezugszeitraums 2000 bis 2002 ab. Während der Kläger in diesen Jahren zwischen 15 und 29 Tieren hielt, verringerte sich die Anzahl der Tiere erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 allmählich von 15 Tieren auf 8 Tiere in der zweiten Dezember-Hälfte des Jahres 2003. Aus diesen Zahlen folgt, dass der Kläger die im Bezugszeitraum vorhandenen Stellplätze für Rinder erst nach Ende dieses Zeitraums auf unter 15 - dies ist der Mindestbestand im Bezugszeitraum - reduziert hat. In der Wiederherstellung der im Bezugszeitraum vorhandenen Produktionskapazität liegt indes keine Erhöhung derselben.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.