Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 24.11.2016, Az.: 2 A 7/15
Bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung; Grundwassergefährdung; hinreichender Tatverdacht; Monitoring; Perfluorierte Tenside; PFT; Schädliche Bodenveränderung; Störerauswahl; Subsidiarität der Feststellungsklage; Toxische Wirkung von PFT
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 24.11.2016
- Aktenzeichen
- 2 A 7/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 43072
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs 2 BBodSchG
- § 4 Abs 3 BBodSchG
- § 43 Abs 2 VwGO
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung.
Der Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen mit mehreren Angestellten. Das Unternehmen bietet sowohl im Bereich der Landwirtschaft (z. B. Mais-, Gras- und Getreideernte sowie Düngungen) als auch im Bereich der Bauwirtschaft (z. B. Erd- und Transportarbeiten) diverse Dienstleistungen an und verfügt über einen größeren Maschinen- und Fuhrpark (siehe www.lohnunternehmen-A..de).
Im Frühjahr 2006 lieferte der Kläger dem Landwirt B., Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen in C., einen sog. „Bodenverbesserer“ und verteilte ihn auf den Flächen des Landwirts "Am D. " (Flurstück 114/03, Flur 4), "E. " (Flurstücke 64/2 und 67/3, Flur 5) sowie "F. weg" (Flurstück 40/1, Flur 6). Hinsichtlich der genauen Lage dieser Flächen wird auf die in den Akten befindlichen Karten (z. B. Bl. 13 R der Gerichtsakte 2 B 4/11 und Bl. 71 der Beiakte A zu 2 A 7/15) Bezug genommen.
Den „Bodenverbesserer“ hatte der Kläger von dem Unternehmen G. Umwelt in H., I. -J., bezogen. Dieses Unternehmen wurde im weiteren Verlauf des Jahres 2006 von den nordrhein-westfälischen Behörden als Verursacher starker Belastungen landwirtschaftlicher Flächen mit perfluorierten Tensiden (PFT) in einem Trinkwassereinzugsgebiet (K.) lokalisiert. Das Unternehmen G. L. ist mittlerweile insolvent.
Im Sommer 2007 wurde in einem niedersächsischen Schlachthof festgestellt, dass ein von dem landwirtschaftlichen Betrieb des B. stammendes Rind mit PFT belastet war. Die weitere Ursachensuche ergab, dass auch Maissilage dieses landwirtschaftlichen Betriebes hohe PFT-Gehalte aufwies. Seit dem Frühjahr 2008 führte die Beklagte in enger Zusammenarbeit mit mehreren niedersächsischen Landesbehörden Schadenserkundungsmaßnahmen auf den Flächen des Landwirtes B. und anderen vom Kläger mit "Bodenverbesserern" belieferten Landwirten durch, bei denen Boden-, Grund- und Sickerwasserproben auf eine PFT-Belastung untersucht wurden. Dabei zeigte sich, dass die Flächen des Landwirts B., die im Frühjahr 2006 mit dem "Bodenverbesserer" der Firma G. L. bearbeitet worden waren, zum Teil sehr hoch mit PFT belastet waren.
Nach vorangegangener Anhörung gab die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22. Dezember 2010 auf, auf seine Kosten die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung gemäß § 9 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz für die Ackerflächen Flurstück 114/03, Flur 4 ("Am D. "), Flurstücke 64/2 und 67/3, Flur 5 ("M. N. ") sowie Flurstück 40/1, Flur 6 ("F. weg") durchzuführen bzw. deren Durchführung zu veranlassen. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid sinngemäß, dass aufgrund der bisherigen Analyseergebnisse und angesichts der Umweltschädlichkeit der betrachteten Stoffe weitere Maßnahmen zur Klärung der Gefahrensituation, insbesondere zur Vorbereitung einer behördlichen Entscheidung über das Erfordernis und die Verhältnismäßigkeit von Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen, erforderlich seien. Hierzu seien die Grundwasserverhältnisse zu ermitteln, um Gewissheit über die räumliche Verlagerungsdynamik zu erhalten. Anschließend seien in Abstromrichtung Untersuchungen der Schadstoffbelastungen erforderlich. Die Ermittlungen zur Schadensverursachung hätten zweifelsfrei ergeben, dass der Kläger mindestens deutlich überwiegend die Ursachenverantwortung für die eingetretenen schädlichen Bodenveränderungen trage und daher für die weitere Schadensuntersuchung als Verantwortlicher in Anspruch zu nehmen sei.
Gegen diese Verfügung legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein und ersuchte das Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz.
Mit Beschluss vom 15. April 2011 (2 B 4/11) lehnte die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Die dagegen zunächst eingelegte Beschwerde nahm der Kläger am 16. Mai 2011 zurück, so dass das Verfahren durch Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2011 eingestellt wurde (Nds. OVG – 7 ME 83/11 -).
Im Sommer 2011 gab der Kläger der Fa. O. P. den Auftrag, auf der Grundlage der behördlichen Anordnung vom 22. Dezember 2010 eine Grundwasseruntersuchung durchzuführen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Untersuchungsanordnung vom 22. Dezember 2010 zurück. Die dagegen vom Kläger firstgerecht erhobene Klage (2 A 291/11) wies das Verwaltungsgericht - Einzelrichter der 2. Kammer - mit Urteil vom 28. Februar 2013 ab.
Unter dem 11. Juni 2013 legte die Q.. O. P. ihren Bericht über die „Grundwasseruntersuchung im Bereich von drei Ackerflächen in C. zur Feststellung von PFT-Belastungen“ vor. Darin ist ausgeführt, dass für die Teilflächen „E.“ und „Am D.“ deutliche PFT-Belastungen des Grundwassers im Bereich oberhalb von 100 μg/l (überwiegend PFOA) festgestellt wurden. Die maximale Konzentration (PFT: 471 μg/l) wurde am nordwestlichen Rand der Teilfläche „E.“ in der DP-Sondierung 9/3 in einer Tiefe von 5 m unter der Grundwasseroberfläche gemessen. Die oberhalb in 2,6 m und 3 m unter der Grundwasseroberfläche entnommenen Proben wiesen PFT-Konzentrationen von 164,2 und 340 μg/l auf. Auf der Teilfläche „Am D.“ wurde an der östlichen Messstelle S-GWM ein PFT-Gehalt von 101,0 μg/l festgestellt. Zur Teilfläche „F. weg“ heißt es in dem Gutachten, dass dort im Juli 2011 nur eine PFT-Belastung von 22.0 μg/l gemessen worden sei und aufgrund der lokalen Hydraulik eine Beeinträchtigung der Fuhse nicht abzuleiten sei, so dass weitere Untersuchungen ausgesetzt worden seien. In der Ergebnisbewertung ist sodann unter dem Punkt „5.2 Gefährdungsabschätzung“ (S. 14 f.) Folgendes ausgeführt:
„Der weitaus größte Teil der ursprünglich in der ungesättigten Bodenzone vorliegenden Mengen an PFOA (>>90%) wurde vermutlich in den Grundwasserleiter eingetragen und verlagert sich unter Verdünnung mit dem Abstrom. Der größte Teil der Menge PFOS (>80%) liegt vermutlich noch in der ungesättigten Bodenzone vor und wird nur langsam in den grundwassergeführten Bereich emittiert. Das Verhältnis von PFOA zu PFOS im Boden wurde in erster Näherung mit etwa 1 : 80 abgeschätzt. Damit liegt ein permanentes Gefährdungspotenzial für das Grundwasser vor. […]
Schadstofftransferpfad Boden > Grundwasser
Die Befunde weisen eine signifikante Kontamination und damit eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwasser aus, eine Gefährdung des Schutzgutes menschliche Gesundheit ist für den Bereich des Untersuchungsgebiets nicht abzuleiten, da keine Nutzung des Grundwassers vorliegt.
Schadstofftransferpfad Boden > Grundwasser > Oberflächenwasser
· Fuhse: eine Gefährdung des Schutzgutes Oberflächengewässer Fuhse ist aufgrund der Befunde nicht abzuleiten. […]
· Entwässerungsgräben: die Beeinträchtigung von Wässern und Sedimenten in Gräben im Bereich der Teilflächen, vor allem im Umfeld „E.“, ist durch direkte Einspülung von belasteten Bodenpartikeln und/oder Eintrag von Sicker- und Grundwässern gegeben. […]“
Aufgrund der Befundbewertung wurde empfohlen, die Entwicklung der Schadstoffbelastung im Grundwasser bei den Teilflächen „F. weg“, „Am D.“ und „E.“ durch jährliches Monitoring auf PFT (Mindestumfang: PFOS, PFOA) in Form einer Beprobung der Messstellen durchzuführen. Hinsichtlich der Entwässerungsgräben im Bereich oder im nahen Umfeld der Flächen wurde eine Stichtagsuntersuchung der Wässer und Sedimente in den Gräben empfohlen.
Auf Grundlage dieses Gutachtens erstellte das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) unter dem 3. Juni 2014 eine weitere Gefährdungsprognose. Darin heißt es unter „2.3 Fazit der Bewertung“ (S. 10):
„Nach derzeitigem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung der aktuellen Bewertungsmaßstäbe [U7] ist eine Gefährdung der Fuhse durch die von den Teilflächen „E.“, „Am D.“ und „F. weg“ ausgehende Verunreinigung des Grundwassers mit PFOA nicht ableitbar. Diese im Bericht von Golder verbal-argumentativ begründete Einschätzung konnte durch eine auf numerische Modellierung gestützte quantitative Abschätzung bestätigt werden. Auch wenn es sich dabei um eine „Worst-Case“-Abschätzung handelt, halten wir in Anbetracht der vergleichsweise hohen Konzentrationen im Grundwasser eine Überprüfung der Prognose durch eine Überwachung des Grundwassers für angemessen. Dies gilt insbesondere für die zukünftige Entwicklung der PFOS-Konzentrationen, da aufgrund des deutlich größeren PFOS-Vorrates im Oberboden und in Ermangelung einer ausreichend validen Prognose derzeit eine Beeinträchtigung der Fuhse nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.“
Auf der Grundlage dieses Fazits wurde die von Golder empfohlene Überwachung als angemessene Maßnahme eingestuft. Zugleich wurden insgesamt vier Ergänzungen (1. Abgrenzung der PFT-Kontamination zur Tiefe im Bereich der Teilfläche „E.“ durch eine zusätzliche DP-Sondierung bis ca. 20 m, 2. halbjährlicher Beprobungsturnus für das Grundwasser und regelmäßige Stichtagsmessungen der Grundwasserbestände zur Ermittlung der lokalen Grundwasserfließrichtung, 3. weitere Untersuchungen, wenn sich ein Trend zu deutlich ansteigenden PFOS-Konzentration im Grundwasser ergeben sollte, 4. Überwachung der Fuhse auf PFT durch jährliche Beprobung des anstromigen/abstromigen Gewässerabschnitts) empfohlen.
Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2014 zum Erlass einer bodenschutzrechtlichen Untersuchungsanordnung bezüglich der Flurstücke 114/03, Flur 4 („Am D. ") sowie 64/2 und 67/3, Flur 5 ("E. ") an. Dazu führte sie im Einzelnen aus, dass dem Kläger die Überwachung des Grundwassers über einen Untersuchungszeitraum von fünf Jahren aufgegeben werden solle.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. August 2014 wandte der Kläger ein, dass er die beabsichtigte Anordnung der Überwachung für unverhältnismäßig halte. Nach den Feststellungen des Gutachtens von Golder Associates sei eine weitere Untersuchung nicht erforderlich, jedenfalls sei eine einmalig in fünf Jahren durchzuführende stichprobenartige Untersuchung ausreichend. Hinsichtlich der Störerauswahl werde darauf verwiesen, dass auch das Verhalten des Grundstückseigentümers vorwerfbar sei und dieser auch über mehr als ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um die Kosten für ein weiteres Monitoring aufzubringen.
Sodann erließ die Beklagte unter dem 4. September 2014 die streitgegenständliche Anordnung. Darin ordnete sie gegenüber dem Kläger an, dass er über einen Untersuchungszeitraum von fünf Jahren auf seine Kosten eine Überwachung des Grundwassers unter besonderer Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung der Konzentrationen von PFOS im Grundwasser auf den in der Gemarkung C. gelegenen Ackerflächen mit der Flurstücksbezeichnung 113/3, Flur 4 („Am D.) und Flurstücke 64/2, 67/3 der Flur 5 („E.“) und im räumlichem Umfeld dieser Flächen durchzuführen bzw. deren Durchführung zu veranlassen habe. Dem Kläger wurde weiter aufgegeben, mit der Untersuchung ein gemäß § 18 BBodSchG qualifizierten Sachverständigen zu betrauen. Zudem wurde im Einzelnen ausgeführt, welches in jedem Fall erforderliche Untersuchungsschritte sind und in welchen zeitlichen Abständen diese jeweils durchzuführen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 4. September 2014 Bezug genommen. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. an, dass in dem Gutachten von O. P. festgestellt worden sei, dass eine signifikante Kontamination und damit eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwasser vorliege. Zudem seien die mit Schadstoffen belasteten Flächen künftig als Altlasten i. S. d. § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG zu handhaben.
Unter dem 29. September 2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. September 2014 ein. Zur Begründung bezog er sich im Wesentlichen auf seine bereits im Rahmen der Anhörung vorgebrachte Kritik an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und der Störerauswahl.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei entsprechend der Ausführungen in den Bescheiden vom 22. Dezember 2010 und 4. September 2011 sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts Lüneburgs vom 1. März 2013 (2 A 291/11) als bodenschutzrechtlich verantwortliche Person heranzuziehen. Entgegen seiner Ansicht werde in dem Gutachten der Fa. O. P. festgestellt, dass eine signifikante Kontamination und damit eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwasser vorliege. Obwohl nach der Aussage des Gutachtens mangels Nutzung keine unmittelbare Gefährdung des Schutzgutes menschliche Gesundheit abzuleiten sei, werde sowohl ein jährliches Monitoring als auch eine begleitende Stichtagsuntersuchung empfohlen. Auch würde in dem Gutachten ein permanentes Gefährdungspotential für das Grundwasser gesehen, da vermutlich noch der größte Teil der Menge an PFOS (80%) in der ungesättigten Bodenzone liege. Die angeordneten Untersuchungen seien auch geeignet, erforderlich und angemessen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der geringstmöglichen organisatorischen und finanziellen Belastung des Klägers.
Daraufhin hat der Kläger am 20. Januar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er an, dass sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid nicht oder nur oberflächlich mit der Kritik an der Störerauswahl und an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme befasst habe. Auch bestünden nach wie vor erhebliche Zweifel an einer toxischen Wirkung von PFT auf den Menschen. Weitere Untersuchungen in den vergangenen 10 Jahren hätten die Toxizität nicht belegen können. PFOS und PFOA agierten nicht mit dem menschlichen Stoffwechsel, sondern würden nach spätestens vier bis fünf Jahren wieder ausgeschieden. Auch fehle es in den streitgegenständlichen Bescheiden an Angaben, inwieweit über ein vermehrtes Vorkommen von PFT im Grundwasser Pflanzen, Tiere oder Menschen Schaden nehmen können. Nachdem inzwischen zahlreiche Bodenproben und Gutachten vorlägen, seien die angeordneten weiteren Untersuchungen in diesem Umfang nicht notwendig. Die Daten, die im Rahmen des angeordneten halbjährigen Monitorings gesammelt würden, versprächen keine als Entscheidungsgrundlage für ein Verwaltungshandeln dienenden Ergebnisse, die sich nicht auch schon den bisherigen Daten mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen ließen. Eine (weitere) Gefährdungsabschätzung sei daher nicht erforderlich. Zudem habe die Beklagte ihr Ermessen zur Auswahl des Störers fehlerhaft ausgeübt. Es sei keineswegs erwiesen, dass er das mit PFT belastete Material zu den drei Flächen geliefert und abgeladen habe. Die vorgefundenen Belastungen könnten nicht sicher auf sein Verhalten zurückgeführt werden. Der Landwirt B. hätte sich in den 10 Jahren vor 2006 auch von anderen Unternehmen mit Material beliefern lassen, welches er auf die Flächen aufgebracht habe. Es sei daher ermessensfehlerhaft, dass im Bescheid vom 4. September 2014 auf andere in Frage kommende Störer, insbesondere Eigentümer und Pächter, gar nicht eingegangen wurde. Allein die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht seine - des Klägers - Inanspruchnahme für richtig gehalten habe, mache eine begründete Auswahl unter den Störern nicht entbehrlich. Bei der Störerauswahl müsse auch berücksichtigt werden, dass Herr B. den Bodenverbesserer bestellt und durch Umpflügen in tiefere Bodenschichten eingearbeitet habe. Der Landwirt sei als Auftraggeber rechtlich und tatsächlich jederzeit in der Lage gewesen, die Verteilung des Materials auf seine Flächen zu verhindern. Diese Kontrollpflicht habe er verletzt, indem er den Bodenverbesserer trotz seiner auffälligen Beschaffenheit auf den Flächen verteilt habe. Hinsichtlich der Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Störers im Hinblick auf eine effektive Gefahrenabwehr habe die Beklagte außer Acht gelassen, dass der Landwirt B. über erheblichen Grundbesitz in Form von vielen Hektar Ackerland und mehreren Mietshäusern verfüge. Aber selbst wenn seine Inanspruchnahme ursprünglich rechtmäßig gewesen sei, sei sie jedenfalls zwischenzeitlich rechtswidrig geworden, so dass die Anordnung nicht mehr vollstreckt werden dürfe.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit nach einem rechtlichen Hinweis der Einzelrichterin hinsichtlich der in der Anordnung vom 4. September 2014 enthaltenen Androhung der Ersatzvornahme übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
die bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung vom 4. September 2014 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2014 aufzuheben.
In der mündlichen Verhandlung hat er zusätzlich hilfsweise beantragt
festzustellen, dass der Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder aus anderen Gründen unzulässig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf die Gründe der angefochtenen Bescheide sowie die gerichtlichen Entscheidungen in den Verfahren 2 B 4/11 und 2 A 291/11. Die vom Kläger erneut vorgebrachten Zweifel an der toxischen Wirkung von PFT stünden im Widerspruch zu aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen. In dem Gutachten von O. P. werde eine signifikante Kontamination und damit eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwassers festgestellt. Die Beobachtung der Ausbreitung der Schafstoffe im Grundwasser sei daher zwingend erforderlich. Das jährliche Monitoring sowie eine begleitende Stichtagsuntersuchung werde von den Gutachtern ausdrücklich empfohlen. Entgegen dem Vortrag des Klägers habe Herr B. nicht gewusst, dass der Kläger den „Bodenverbesserer“ auf dem Feld aufgebracht habe. Bezeichnend sei auch, dass der Kläger dem Herrn B. für das Ausbringen des „Bodenverbesserers“ - anders als bei früheren Lieferungen - weder eine Rechnung noch einen Lieferschein vorgelegt habe. Dies spreche Bände und zeige, dass der Kläger als Handlungsstörer der richtige Adressat des Bescheides sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Verfahren 2 B 4/11 und 2 A 292/11 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 4. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2014 enthaltene bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung (1.) ist rechtmäßig und kann den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag (2.) ist bereits unzulässig.
1. Rechtsgrundlage für die bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung ist § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BBodSchG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen oder von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen durchführen zu lassen haben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht. Vorliegend besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Tatverdacht einer schädlichen Bodenveränderung (a). Die von der Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Untersuchungen sind auch notwendig zur (weiteren) Gefährdungsabschätzung (b). Der Kläger gehört zudem zu den in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen (c), da er Verursacher der schädlichen Bodenveränderung ist (aa) und die Beklagte bei seiner Inanspruchnahme auch das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat (bb). Schließlich sind auch Inhalt und Umfang der angeordneten Untersuchungen verhältnismäßig (d).
a) Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Tatverdacht einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG). Die natürlichen Funktionen des Bodens umfassen neben anderen die Funktion als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1b BBodSchG). Bezogen auf den Wasserkreislauf besitzt der Boden unter anderem die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen und es als Sickerwasser nach der Bodenpassage an das Grundwasser und/oder die Oberflächengewässer abzugeben; er schützt zugleich das Grundwasser und die Oberflächengewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1c BBodSchG). Diese Funktion ist beeinträchtigt, wenn in dem Boden Stoffe sind, die in den Wasserkreislauf gelangen und geeignet sind, dort Gefahren oder erhebliche Nachteile zu bewirken. Die Eignung besteht, wenn im Hinblick auf den Wasserhaushalt nachteilige Auswirkungen einer gewissen Mindestintensität hinreichend wahrscheinlich sind. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit bestimmt sich nach Art und Ausmaß des drohenden Schadens einerseits und des hohen Schutzes, den die Gewässer genießen, andererseits. Ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit ist insbesondere bei Substanzen im Boden gegeben, die mit durchsickerndem Niederschlagswasser in das Grundwasser oder die Oberflächengewässer transportiert werden und nach Art sowie Konzentration eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften hervorrufen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Eine zum behördlichen Tätigwerden ermächtigende Beeinträchtigung der Wassergüte liegt insofern nicht erst dann vor, wenn feststeht, dass die bewirkten Veränderungen allgemein und/oder im Besonderen hinsichtlich der Trinkwasserversorgung den Ge- oder Verbrauchswert des Wassers aufheben oder wesentlich herabsetzen. Vielmehr reicht angesichts der zentralen Bedeutung der Erhaltung und des Schutzes der naturgegebenen Wasservorkommen, vor allem der als Ausgangsstoff für die Trinkwasserversorgung nutzbaren und genutzten Wasservorkommen, selbst ein nur geringer Grad an Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Beeinflussung der Nutzbarkeit des Wassers zu diesen Zwecken aus. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Schutz der ökologischen Funktionen der Gewässer (vgl. § 1 WHG). Es ist gerade Sinn und Zweck des Schutzes des Bodens, soweit er für den Wasserhaushalt relevant ist, die Gewässer vor Stoffen zu bewahren, die sich nach den Maßstäben des Wasserrechts und den Vorgaben des Trinkwasserschutzes potenziell nachteilig auf den Ge- oder Verbrauchswert der Gewässer auswirken können (OVG Münster, Urt. v. 20.05.2015 – 16 A 1686/09 –, zit. n. Juris; vgl. auch Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 9 Rn. 29 ff.).
Gemäß § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast i.S.v. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG begründen, regelmäßig dann vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2012 – 10 S 744/12 – zit. n. Juris). Ein Verdacht i.S.d. § 9 Abs. 2 BBodSchG liegt dabei auch dann vor, wenn Gewissheit über die Existenz einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast besteht, jedoch Ungewissheit bezüglich der weiteren Tatsachen, etwa der konkreten Art der Belastung, der Ausbreitung oder der räumlichen Erstreckung; Anordnungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG können also auch bei bekannt belasteten Grundstücken getroffen werden (Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, a. a. O., § 9 Rn. 30). So können beispielsweise auch Detailuntersuchungen zur Vorbereitung einer späteren Sanierungsanordnung verfügt werden (Ewer, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Bd. II, Stand: 01.02.2016, § 9 BBodSchG Rn. 53).
Ausgehend von diesen Maßstäben besteht vorliegend aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung. Mangels Festsetzung von Maßnahmewerten, Prüfwerten oder Vorsorgewerten nach § 8 BBodSchG i. V. m. der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) und mangels hinreichend gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über Grenzwerte, ab denen eine PFT- Belastung als problematisch einzustufen ist, orientiert sich das Gericht als Entscheidungshilfen am gemeinsamen Runderlass des Niedersächsischen MU und ML vom 24.11.2011 „Perfluorierte Tenside in kommunalen Klärschlämmen; Anforderungen an die landwirtschaftliche Verwertung“ - (Nds. MBl. 2012, 136) sowie an den „Leitlinien zur vorläufigen Bewertung von PFT-Verunreinigungen in Wasser und Boden“ des Bayrischen Landesamtes für Umwelt (Stand: Januar 2015, abrufbar unter www.lfu. bayern.de). Der genannte Niedersächsische Runderlass nennt in Satz 1 als Vorsorgewert, ab denen Klärschlämme nicht mehr landwirtschaftlich zu verwerten sind, einen PFT-Gehalt (Summenwert aus PFOA und PFOS) von 0,1 mg/kg (=100 μg /kg) Trockenmasse (TM). Damit sind die Grenzwerte gegenüber dem zuvor gültigen Runderlass vom 06.03.2008 (Nds. MBl. 2008, 775), auf denen das Verwaltungsgericht noch in den vorangegangenen Verfahren 2 B 4/11 und 2 A 292/11 abgestellt hat und nach dem der Vorsorgewert noch bei 0,2 mg/kg (=200 μg /kg) TM lag, um 50% verschärft worden. Nach den genannten Leitlinien liegt der vorläufige Schwellenwert für Grundwasser, bei deren Überschreitung nach den Leitlinien „in der Regel eine schädliche Veränderung des Grundwassers“ vorliegt, für PFT bei 0,3 μg/l (s. S. 4 f. der Leitlinien).
Vorliegend hat die orientierende Untersuchung des LBEG vom 23. Juni 2010 ergeben, dass bei Bodenproben auf allen von der angegriffenen Verfügung betroffenen Flächen eine PFT-Belastung von mehr als 200 μg/kg vorlag. Bei einzelnen sehr stark belasteten Flächen lagen die Ergebnisse sogar um ein Vielfaches über diesem Wert. So ergab eine Bodenprobe im April 2008 auf der Fläche „E.“ einen Spitzenwert von 19.000 μg/kg. Bei Beprobungen des Sickerwassers, die zwischen Dezember 2009 und Mai 2010 durchgeführt wurden, lagen die Werte zwischen 180 μg/l und 2.900 μg/l - (siehe Beiakte E, Bl. 397 R) und damit ganz erheblich über dem in den genannten Leitlinien empfohlenen Schwellenwert.
Auch die später auf der Grundlage der Anordnung vom 22. Dezember 2010 durchgeführten Untersuchungen und Bewertungen der Fa. O. P. vom 11. Juni 2013 sowie die des LBEG vom 3. Juni 2014 haben ganz überwiegend eine über den genannten Grenzwerten liegende PFT- Belastung des Grundwassers festgestellt. Wie dem im Tatbestand auszugsweise zitierten Gutachten der Fa. O. P. zu entnehmen ist, wurden für die Teilflächen „E.“ und „Am D.“ PFT-Belastungen des Grundwassers im Bereich oberhalb von 100 μg/l (überwiegend PFOA) festgestellt wurden. Für die Teilfläche „E.“ wurde sogar eine maximale Konzentration von 471 μg/l PFT gemessen. Weiter heißt es in dem Gutachten, dass der größte Teil der Menge PFOS (>80%) vermutlich noch in der ungesättigten Bodenzone liege und nur langsam in den grundwassergeführten Bereich emittiert werde. Daher liege „ein permanentes Gefährdungspotenzial für das Grundwasser vor“ (s. S. 14 des Gutachtens = S. 66 der Beiakte A = das im Tatbestand wiedergegebene Zitat). Hinsichtlich des Schadstofftransferpfad Boden > Grundwasser weisen die Befunde „eine signifikante Kontamination und damit eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Grundwasser aus“ (a.a.O.).
Auf der Grundlage dieser gutachterlichen Befunde ist der Einwand des Klägers, in den streitgegenständlichen Bescheiden fehlten Angaben, inwieweit durch eine PFT-Belastung des Grundwassers Pflanzen, Tiere oder Menschen Schaden nehmen könnten, zurückzuweisen. Vor dem Hintergrund, dass - wie oben dargelegt - ein Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung bereits dann vorliegt, wenn sich Stoffe potentiell nachteilig auf den Ge- oder Verbrauchswert eines Gewässers auswirken können, steht es der Annahme einer schädlichen Bodenveränderung auch nicht entgegen, dass die Gutachter mangels Nutzung des Grundwassers eine Gefährdung des Schutzgutes menschliche Gesundheit verneinen. Denn die nachgewiesenen PFT-Belastungen führen jedenfalls dazu, dass das belastete Grundwasser nicht uneingeschränkt einer Nutzung durch Menschen oder Tiere zugeführt werden kann, mithin der (potentielle) Ge- und Verbrauchswert beeinträchtigt ist. Die ist für sich genommen bereits ausreichend, um die in § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG geforderten konkreten Anhaltspunkte eines hinreichenden Verdachts einer schädlichen Bodenveränderung zu bejahen. Auch wenn es damit weiterer Ausführungen zur Gefährdung von Pflanzen, Tieren oder Menschen nicht bedarf, ist dem Einwand des Klägers zusätzlich entgegenzuhalten, dass ausweislich der Gutachter auch eine Beeinträchtigung von Pflanzen möglich ist. Dazu heißt es in dem Gutachten unter der Überschrift „Schadstofftransferpfad Boden > Pflanze“ zu den Teilflächen „Am D.“ und „E.“ jeweils, dass eine Gefährdung von Pflanzen im Abstrom der Teilflächen nicht auszuschließen ist (S. 15 des Gutachtens, Beiakte A). Insofern ist auch hinsichtlich des Schutzgutes Pflanzen der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung zu bejahen.
Soweit der Kläger im hier vorliegenden Verfahren erneut - wie auch in den vorangegangenen Verfahren - unter Berufung auf „weitere Untersuchungen in den vergangenen fast 10 Jahren“ die toxische Wirkung von PFT auf den Menschen in Frage stellt, kann zunächst auf die umfangreichen Ausführungen zu den toxischen Wirkungen von PFT im Urteil vom 28. Februar 2013, die sich die Einzelrichterin auch für das hier vorliegende Verfahren zu Eigen macht, verwiesen werden. Mit diesen umfangreichen Ausführungen hat sich der Kläger nicht substantiiert auseinandergesetzt. Einzig zutreffend ist sein Einwand, dass der menschliche Organismus PFT nach mehreren Jahren - eine genauere, wissenschaftlich belegte Angabe ist dazu, soweit ersichtlich, gegenwärtig noch nicht möglich - wieder ausscheidet. Dass PFT „deshalb nicht mit dem menschlichen Stoffwechsel“ agierten bzw. nicht gesundheitsgefährdend seien, lässt sich dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft jedoch gerade nicht entnehmen. Vielmehr wird überwiegend davon ausgegangen, dass sich PFT im menschlichen Körper im Blut und im Organgewebe anreichern und nur langsam (in 4,4 Jahren etwa um die Hälfte bei PFOA, bei PFOS in etwa 8,7 Jahren) ausgeschieden werden (vgl. Wikipedia.org). Ergänzend wird auf eine aktuelle Entscheidung des OVG NRW (Urt. v. 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, zit. n. Juris, dort Rn. 89 ff.) Bezug genommen. Darin führt das Obergericht Folgendes aus:
„Als aus humantoxikologischer Sicht kritische Eigenschaften werden für PFOS wie für PFOA die lange Persistenz im menschlichen Organismus, die Toxizität nach subchronischer oder chronischer Aufnahme im Tierversuch sowie die Kanzerogenität und die Reproduktionstoxizität im Tierversuch beschrieben. PFOS und PFOA werden im Tierversuch nach oraler Aufnahme gut und schnell resorbiert. Beide Substanzen sind schlecht fettlöslich, gut wasserlöslich und binden an Serumproteine. Sie neigen deshalb dazu, in Blut und Leber zu akkumulieren. Bei Ratten wurde nachgewiesen, dass PFOA in die Muttermilch und über die Placenta in den Embryo übergeht. Auch in Humanmilch wurden PFOA und PFOS gefunden. Weder PFOS noch PFOA werden metabolisiert, sodass sie nach Aufnahme in den Körper im Wesentlichen nur durch Ausscheidung wieder unschädlich gemacht werden können. Die Ausscheidung verläuft insgesamt nur langsam, was für ihre toxikologische Bewertung als besonders kritisch angesehen wird. Die Halbwertszeiten für die Elimination perfluorierter Verbindungen sind substanz- und speziesabhängig, wobei PFOS allgemein langsamer ausgeschieden wird als PFOA. Sowohl PFOS als auch PFOA besitzen nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen eine Eliminationshalbwertszeit von mehreren Jahren. PFOS und PFOA zeigen im Tiermodell jeweils eine moderate akute Toxizität. In subakuten und chronischen Studien wurden bei längerfristiger Exposition meist Lebervergrößerungen und sonstige Leberschäden beobachtet. Daneben werden auch entwicklungstoxische Wirkungen berichtet. Bei Ratten führen PFOS und PFOA vorrangig zu einer Verminderung der Körpergewichtszunahme nach der Geburt sowie zu einer deutlichen Verringerung der Lebendgeburten und der Lebensfähigkeit der Nachkommen in den ersten Tagen nach der Geburt. PFOS förderte in einer chronischen Studie die Entstehung von Lebertumoren; auch bei PFOA zeigte sich eine erhöhte Tumorinzidenz hauptsächlich in der Leber. Die im menschlichen Blut gemessenen Konzentrationen liegen allerdings um mehrere Größenordnungen unter den im Tierversuch wirksamen Werten. Um verlässliche Aussagen zu einer möglichen Tumorentstehung durch PFOS und/oder PFOA beim Menschen machen zu können, reicht die gegebene (Human-)Datenlage nicht aus. Durch die wesentlich längere Verweildauer perfluorierter Tenside im menschlichen Organismus im Vergleich zum Tier wird die Risikobewertung erheblich erschwert. Die Aussagekraft vorhandener epidemiologischer Studien ist aufgrund methodischer Unwägbarkeiten begrenzt.
Chemikalienrechtlich ist PFOS ein persistenter organischer Schadstoff (POP = Persistent P1. Pollutant). Herstellung, Verwendung und Inverkehrbringen von PFOS sind unionsweit durch die Verordnung 850/2004/EG, geändert durch die Verordnung 757/2010/EU, verboten oder unterliegen strengen Beschränkungen. Damit hat die Europäische Union internationale Vereinbarungen der Stockholmer Konvention umgesetzt, in deren Anhang B PFOS seit 2010 enthalten ist. PFOA befindet sich seit Juni 2013 als besonders besorgniserregender Stoff auf der Kandidatenliste nach Art. 59 der REACh- Verordnung 1907/2006/EG. […]
Anderes folgt nicht daraus, dass im Bereich des Wasserrechts bislang für PFOA, PFOS und andere PFT keine spezifischen Grenzwerte festgelegt sind. Namentlich das Fehlen eines Trinkwassergrenzwerts lässt sich nicht als Beleg gegen die Schädlichkeit der Bodenveränderung anführen, weil es nicht Ausdruck angenommener Unbedenklichkeit von PFT ist, sondern vielmehr der unvollständigen Datenlage geschuldet sein dürfte, die eine abschließende verbindlich Bewertung noch nicht erlaubt.“
Diese Ausführungen stehen im Einklang mit weiteren aktuellen Bewertungen. So heißt es etwa auf der Hompage des Umweltbundesamtes (Stand: November 2016) unter der Rubrik: „Sind PFC gefährlich für den Menschen“:
„Menschen nehmen PFC hauptsächlich über die Nahrung oder über kontaminiertes Trinkwasser auf. […] Im Menschen binden PFC wie z.B. PFOS an Proteine in Blut, Leber und Niere. Besonders kritisch zu bewerten sind die Weitergabe der PFC von der Mutter zum Kind während der Schwangerschaft und Stillzeit und die langsame Ausscheidung langkettiger PFC aus dem menschlichen Körper.
In Tierversuchen erwiesen sich die bekanntesten PFC-Vertreter PFOS und PFOA nach kurzzeitiger Belastung über die Nahrung, die Luft und die Haut als mäßig toxisch. In Langzeitstudien mit Ratten und Mäusen förderten beide Verbindungen die Entstehung von Leberkrebs und anderen Tumoren. Des Weiteren besteht der Verdacht, dass einige PFC die Fruchtbarkeit von Frauen und die männliche Spermatogenese negativ beeinflussen können.“
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, schreibt auf seiner Hompage (unter „Perfluorierte Tenside (PFT), Eigenschaften, Einsatz und Toxizität, Stand: November 2016) u.a.:
„In die Diskussion geraten sind die PFT in den letzten Jahren vor allem durch ihre zum Teil hohe Persistenz in der Umwelt und in Organismen sowie durch ihre meist noch vorläufigen toxikologischen Risikobewertungen. Aus der Substanzklasse der PFT am umfangreichsten untersucht sind die Perfluoroktansäure (PFOA) und Perfluoroktansulfonsäure (PFOS), die nach bisherigen Erkenntnissen als Leitparameter für das Vorkommen von PFT dienen können. Diese Substanzen besitzen im menschlichen Organismus eine Halbwertszeit von mehreren Jahren und fördern im Tierversuch die Entstehung von Lebertumoren. PFOS wirkt auch auf die Schilddrüse. Die Verwendung und das Inverkehrbringen der früher häufig eingesetzten PFOS wurden inzwischen durch die EU-Richtlinie 2006/122/EG stark eingeschränkt. […]“
In dem bereits erwähnten Niedersächsischen Runderlass zu perfluorierten Tensiden in kommunalen Klärschlämmen heißt es in Satz 2 nach Nennung der Vorsorgewerte von 100 μg/kg (s.o.):
„Eine Verwertung derart belasteter Klärschlämme würde i. S. von § 3 Abs. 1 AbfKlärV das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen, weil es sich um Schadstoffe handelt, die in der Umwelt persistent und mobil sind und über die Aufnahme in die Pflanze und in die Nahrungskette akkumuliert werden.“
Die offenbar vom Kläger vertretene These, PFT seien für den Menschen nicht gesundheitsgefährdend, kann vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben.
b) Die von der Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sind auch notwendig i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, mithin geeignet, erforderlich und angemessen. Gemäß § 3 Abs. 7 BBodSchV kommen im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht. Darunter sind insbesondere Maßnahmen zur Untersuchung von Gefahrenverdachtstatbeständen zu verstehen, wie die Ausbreitung und Verlagerung von Schadstoffen über die Wirkungspfade (Ewer, in: in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, a. a. O., § 9 BBodSchG Rn. 72).
Davon ausgehend hat die Beklagte zu Recht angenommen, dass die von ihr in der streitgegenständlichen Anordnung geforderten Untersuchungen zur (weiteren) Gefährdungsabschätzung notwendig sind. Denn bisher ist das Ausmaß der Gefahr, insbesondere die aktuelle und zukünftige Entwicklung der PFOS-Konzentrationen im Grundwasser, noch nicht abschließend geklärt. Es ist daher notwendig i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, die im angegriffenen Bescheid angeordneten Untersuchungen zur weiteren Gefahrenabschätzung durchzuführen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.09.2002 – 10 S 957/02 –, zit. n. Juris). Die Beklagte bezieht sich in diesem Zusammenhang zutreffend darauf, dass sowohl in dem Gutachten von O. P. als auch in der Stellungnahme des LBEG empfohlen wird, die Entwicklung der Schadstoffbelastung im Grundwasser durch weitere regelmäßige Beprobungen zu beobachten (vgl. S. 15 des Gutachtens von O. P. = S. 67 Beiakte A sowie S. 10 f. der Stellungnahme des LBEG = S. 47 f. Beiakte A). Entgegen dem Vortrag des Klägers erschließt sich damit sowohl aus der Stellungnahme des LBEG als auch aus der streitgegenständlichen Anordnung in Form des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2014, dass das angeordnete halbjährige Monitoring der Beobachtung der Entwicklung der Schadstoffbelastung im Grundwasser dienen soll. Die Daten, die durch die angeordneten Untersuchungen gewonnen werden sollen, sollen eine Entscheidungsgrundlage dafür schaffen, wie zukünftig mit den belasteten Flächen und dem Thema Grundwasserschutz an den betroffenen Stellen umzugehen ist, etwa ob der Erlass einer Sanierungsanordnung oder die Durchführung von hydraulischen Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers sind die streitgegenständlichen Untersuchungen auch nicht aufgrund der bisher durchgeführten Untersuchungen entbehrlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass die letzten Messungen im Dezember 2012 durchgeführt wurden und damit abhängig davon, ob man hinsichtlich des entscheidungserheblichen Zeitpunktes auf den Erlass des Widerspruchsbescheides (so VG Lüneburg, Urt. v. 28.02.2013 - 2 A 291/11 -, a. a. O.) oder auf den der mündlichen Verhandlung abstellt (so unter Hinweis auf eine „zumindest begrenzte Dauerwirkung“ einer Sanierungsanordnung OVG NRW, Urt. v. 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -, a.a.O.) mehr als zwei bzw. vier Jahre zurück liegen. Angesichts der beschriebenen Langlebigkeit von PFOS und angesichts des Umstandes, dass ausweislich der zitierten Gutachten/Stellungnahmen ein permanentes Gefährdungspotential des Grundwassers besteht, weil sich noch große Mengen PFOS in der ungesättigten Bodenzone befinden und nur langsam in den grundwasserführenden Bereich emittiert werden (vgl. S. 14 des Gutachtens von Golder Associates = S. 66 Beiakte A), ist eine weitere Ermittlung/Beprobung schon zur Wahrung des umweltrechtlichen Vorsorgegebots, welches für das Bodenschutzrecht in § 1 Satz 2 3. Var. BBodSchG normiert ist, erforderlich. Darüber hinaus sollen die durch die angeordneten Untersuchungen zu gewinnenden Daten die Grundlage dafür bilden, dass die zuständigen Behörden auch zukünftig handlungsfähig bleiben und ggf. die erforderlichen Maßnahmen anordnen können.
Der im Verwaltungsverfahren vom Kläger vorgebrachte Einwand, es sei ausreichend, einmalig in fünf Jahren eine „stichprobenartige Untersuchung der Verbreitung der PFT in dem gefährdeten Bereich“ durchzuführen, weil der Sachverständige nicht zu dem Schluss gekommen sei, dass eine weitere Beobachtung notwendig sei, verfängt ungeachtet der Unsubstantiiertheit des Einwands (was - Boden und/oder Wasser - soll wo und wie untersucht werden?) nicht. Denn wie bereits ausgeführt sind sowohl O. P. als auch das LBEG zu dem Schluss gekommen, dass weitere Beobachtungen in Form von regelmäßigen (jährlichen bzw. halbjährlichen) Beprobungen durchzuführen sind (siehe S. 10 der Stellungnahme des LBEG = S. 47 Beiakte A). Insofern ist weder dargelegt noch ersichtlich, wieso auch eine einmalig in fünf Jahren durchgeführte, stichprobenartige Untersuchung ausreichen soll, um dem von den Gutachtern festgestellten „permanenten Gefährdungspotenzial für das Grundwasser“ (O. P., S. 14 = Bl. 66 Beiakte A) angemessen und ausreichend Rechnung zu tragen und gleichzeitig die benötigte Datengrundlage für zukünftige behördliche Entscheidungen zu liefern. Entsprechendes gilt für den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand, es sei ausreichend, einmal jetzt und einmal in drei Jahren Beprobungen durchzuführen.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend angeführt hat, dass der Bescheid jedenfalls zwischenzeitlich rechtswidrig geworden sei, ist ihm - ungeachtet der Frage des entscheidungserheblichen Zeitpunktes (s.o.) - entgegenzuhalten, dass weder konkret vorgetragen noch ansonsten ersichtlich ist, dass sich nach Erlass des Widerspruchsbescheides in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht relevante Änderungen ergeben hätten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Jedenfalls ist die vom Kläger angestellte schlichte Vermutung, dass sich die Schadstoffe in der Zwischenzeit weiter verdünnt haben könnten, nicht ansatzweise ausreichend, um die Notwendigkeit weiterer Gefahrerforschungsmaßnahmen entfallen zu lassen.
c) Der Kläger gehört auch zu den in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen und kann daher als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG können der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu Detailuntersuchungen verpflichtet werden.
aa) Der Kläger ist Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung. Verursacher ist jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortlicher mitgewirkt hat. Die Mitwirkung kann gleichermaßen in einem Handeln, Dulden oder Unterlassen bestehen. Allerdings reicht eine bloße Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne für eine Verhaltenshaftung nicht aus. Vielmehr bedarf es insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen einer wertenden Zurechnung der vorgefundenen Kontamination. Danach ist derjenige Handlungsstörer, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Dabei kommt es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person an, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.02.2008 - 7 B 12.08 - NVwZ 2008, 684; OVG NRW, Urt. v. 20.05.2015 - 16 A 1686/09, a.a.O.; VGH Bad.-Würt., Beschl. v .11.08.2015 – 10 S 1131/15 –, zit. n. Juris).
Eine Inanspruchnahme als Verursacher setzt zunächst den Nachweis voraus, dass der pflichtige Handlungsstörer überhaupt einen Verursachungsbeitrag gesetzt hat. Die Heranziehung als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung kommt nur dann in Betracht, wenn die (Mit-)Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine „konturenlose Gefährdungshaftung“ für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens. Allerdings hat der Gesetzgeber die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und des Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft gestellt (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet (VGH Bad.-Würt., Beschl. v .11.08.2015 – 10 S 1131/15 –, a.a.O.).
Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger Verursacher der schädlichen Bodenveränderung ist. Wie in dem Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2010 umfassend und nachvollziehbar - sowie durch die vorgelegten Verwaltungsvorgänge belegt - ausgeführt, haben die von der Beklagten (unter Einbeziehung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Celle, des Landkreises Celle und der Staatsanwaltschaft Bielefeld) durchgeführten Ermittlungen zweifelsfrei ergeben, dass dem Kläger mindestens die deutlich überwiegende Ursachenverantwortung für die auf den betroffenen Ackerflächen eingetretenen schädlichen Bodenveränderungen zuzuschreiben ist. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt substantiiert bestritten, den mit PFT belasteten „Bodenverbesserer“ im Jahr 2006 an den Landwirt B. geliefert und auf dessen Flächen aufgebracht zu haben. Damit hat er - unabhängig von der Frage, wer den „Bodenverbesserer“ in tiefere Schichten eingearbeitet hat - einen Beitrag geleistet, der die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Damit liegt zugleich ein - für die Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erforderlicher aber auch ausreichender - objektiv feststellbarer Verursacherbeitrag vor. Dieser Verursachungsbeitrag war wiederum kausal für die zwischenzeitlich gutachterlich festgestellten PFT- Belastung des Grundwassers (s.o.), die durch die streitgegenständliche Anordnung weiter beobachtet und kontrolliert werden soll. Mithin hat sich die vom Kläger im Jahr 2006 in Gang gesetzte Ursachenkette und die dadurch begründete Gefahr in der Folgezeit (auch) in der PFT- Belastung des Grundwassers realisiert. Damit erscheint es insgesamt gerechtfertigt, die Pflichtigkeit des Klägers zu bejahen.
Der im hier vorliegenden Verfahren erneut vom Kläger vorgebrachten Einwand, die vorgefundenen Belastungen könne nicht sicher auf sein Verhalten zurückgeführt werden, ist angesichts der soeben geschilderten tatsächlichen Feststellungen zur Ursachenkette zurückzuweisen. Sein Vorbringen, die Bodenbelastung könne auch durch andere Ursachen, etwa die Ausbringung von Klärschlämmen oder Düngermitteln, verursacht worden sein, hält die Einzelrichterin - wie zuvor die Kammer im Verfahren 2 B 4/11 und der Einzelrichter im Verfahren 2 A 291/11 - für fernliegend. Wie die Beklagten im Bescheid vom 22. Dezember 2010 ausgeführt hat, ergaben die von der Abfallbehörde im Herbst 2007 veranlassten Untersuchungen zur PFT-Befrachtung kommunaler Klärschlämme in allen Fällen Belastungen unterhalb von 100 μg/kg, während die von der streitgegenständlichen Anordnung betroffenen Flächen - wie oben im Einzelnen ausgeführt - jeweils deutlich darüber lagen. Gegen eine Verunreinigung durch Klärschlamm spricht zudem, dass die Fläche „Am D.“ im maßgeblichen Zeitraum nicht mit Klärschlamm versorgt wurde, aber trotzdem eine erhebliche PFT-Belastung, die in etwa derjenigen der anderen beiden betroffenen Flächen entspricht, aufwies. Zudem ist die Tatsache, dass der im Jahr 2006 auf den betroffenen Flächen angebaute Futtermais eine sehr hohe Belastung mit PFT aufwies, ein weiteres starkes Indiz dafür, dass die Belastung durch den vom Kläger gelieferten „Bodenverbesserer“ verursacht wurde. Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die dilatierten Ausführungen der Beklagten auf Seiten 6 - 8 im Bescheid vom 22. Dezember 2010 Bezug genommen, denen sich die Einzelrichterin anschließt und die sie sich zu Eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
bb) Die von der Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung, (nur) gegenüber dem Kläger eine Anordnung zu erlassen, hält auch einer gerichtlichen Überprüfung des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO stand. So ist es insbesondere entgegen der Ansicht des Klägers nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte nicht primär den Landwirt Burgdorf als Eigentümer der belasteten Fläche in Anspruch genommen hat. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG bei der Inanspruchnahme zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem kein Rangverhältnis vorgibt, die Auswahlentscheidung somit dem behördlichen Ermessen unterliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.2013 - 7 B 9.13 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.05.2010 - 8 A 10162/10.OVG -; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 12.09.2016 – 3 K 832/15.NW –, jeweils zit. n. Juris). Auch ist eine Auswahlentscheidung bei der Heranziehung von Verantwortlichen nicht schon dann ermessensfehlerhaft, wenn möglicherweise auch eine andere als die von der Behörde vorgenommene Verteilung der Verantwortlichkeit in Betracht kommt (HessVGH, Beschl. v. 03.03.1992 – 14 TH 2158/91 –; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.02.1994 – 8 H 2154/92 –; VG Würzburg, Urt. v. 16.02. 2016 – W 4 K 15.487 –, jeweils zit. n. Juris). Die Störerauswahl hat sich vielmehr gemäß § 40 VwVfG an dem Zweck der Ermessensermächtigung und an den vor allem durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen des Ermessens auszurichten. § 9 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG verfolgt dabei insbesondere den Zweck, eine schnelle und effektive Gefährdungsabschätzung zu ermöglichen und gleichzeitig die öffentliche Hand von finanziellen Lasten freizuhalten (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.05.2015 – 16 A 1686/09 –, zit. n. Juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet es keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte nicht ausschließlich oder zusätzlich den Landwirt B. als Eigentümer der Flächen herangezogen hat. Dabei hat die Beklagte auch zutreffend berücksichtigt, dass die Haftung des Klägers - anders als die des Grundstückseigentümers - nicht durch den Verkehrswert des jeweiligen Grundstücks begrenzt ist (siehe zu dieser Begrenzung BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1). Damit hat sie im Rahmen ihres Auswahlermessens insgesamt sowohl an der Effektivität der Gefahrenabwehr als auch am finanziellen Interesse der Allgemeinheit orientierte Erwägungen angestellt, die ihrerseits nachvollziehbar und sachgerecht sind (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.05.2015 – 16 A 1686/09 –, a. a. O.).
Soweit der Kläger beanstandet, dass die Beklagte im Ausgangsbescheid gar nicht auf andere in Frage kommende Störer eingegangen sei und dass eine begründete Auswahl unter Störern nicht deshalb entbehrlich sei, weil das Verwaltungsgericht in dem Verfahren 2 A 291/11 eine Inanspruchnahme des Klägers für richtig hielt, verkennt er, dass die Beklagte in der Anordnung vom 4. September 2014 in zulässiger Weise auf die im Bescheid vom 22. Dezember 2010 umfassend begründete und vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. März 2013 bestätigte Störerauswahl verwiesen hat. Damit hat sie eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ihre im Bescheid vom 22. Dezember 2010 angestellten Erwägungen hinsichtlich der Störerauswahl für den hier streitgegenständlichen Bescheid entsprechend gelten. Diese - übliche und effiziente - Vorgehensweise der Beklagten lag vor allem deshalb nahe, weil die vom Kläger im Rahmen des der hiesigen Klage vorangegangenen Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Einwände hinsichtlich der Störerauswahl mit denen von ihm in Bezug auf die Anordnung vom 22. Dezember 2010 vorgebrachten Einwänden identisch waren, so dass sich jeweils sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht mit diesen Einwänden bereits befasst hatten.
Soweit der Kläger im hiesigen gerichtlichen Verfahren vorträgt, bei der Störerauswahl sei auch die Herrn B. obliegende Kontrollpflicht zu berücksichtigen, gegen die dieser verstoßen habe, indem er den belasteten „Bodenverbesserer“ in tiefere Bodenschichten eingearbeitet habe, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch wenn man diesen Aspekt - wie vom Kläger angestrebt - in die gebotene wertende Betrachtung im Rahmen der Störerauswahl mit einfließen lässt, ändert dies nichts daran, dass der deutlich gewichtigere Verursachungsbeitrag beim Kläger lag. Denn ein maßgeblicher Aspekt bei der Zurechnung des Schadenfalls zu einem Verursacher ist, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt. Vorliegend waren der Vertrieb und das Ausbringen des mit PFT belasteten „Bodenverbesserers“ von vornherein mit einem erheblichen Risiko verbunden. Bei den verwendeten Materialien handelte es sich aufgrund der hohen Schadstoffbelastung um Abfälle (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Die rechtswidrige landwirtschaftliche Verwertung solcher Materialien ist bereits aus sich heraus mit einem nicht unerheblichen Schadenspotential behaftet. Dies zeigt sich nicht zuletzt in dem Geschäftsmodell des Klägers, wonach die Anlieferung und Aufbringung von dem belasteten Material für den Landwirt B. kostenfrei war. Dies belegt, dass es sich um die kostengünstige Entsorgung minderwertigen Materials und nicht um die Lieferung biologisch wertvollen Düngers gehandelt hat. Unerheblich ist demgegenüber, ob der Kläger, die bei ihm angestellten Personen und/oder der Landwirt B. von dem Vorhandensein von PFT in dem „Bodenverbesserer“ wussten oder - aufgrund der vom Kläger angeführten „auffälligen Beschaffenheit“ des „Bodenverbesserers“ - hätten wissen müssen, weil es im Recht der Gefahrenabwehr auf ein Verschulden nicht ankommt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.05.2015 - 16 A 1686/09 -; VGH Bad.-Würt., Beschl. v. 11.08.2015 – 10 S 1131/15 –, jeweils a.a.O.).
Auch mit dem weiteren Einwand des Klägers, bei der Störerauswahl sei auch die wirtschaftliche Lage des in Anspruch genommenen zu berücksichtigen, lässt sich eine fehlerhafte Störerauswahl nicht begründen. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass Herr B. sowohl über „viele Hektar Ackerland“ als auch über „mehrere Häuser, die er vermietet“ verfügt, folgt daraus noch nicht, dass die Beklagte den Herrn B. anstelle des Klägers oder gemeinsam mit ihm hätte in Anspruch nehmen müssen. Denn selbst wenn man unterstellt, dass sowohl bei Herrn B. als auch beim Kläger eine vergleichbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht - der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens mit mehreren Angestellten und einem beachtlichen Maschinenfuhrpark, welches zudem aktuell ausweislich seines Internetauftritts „einen Landmaschinenmechaniker und weitere Mitarbeiter in Vollzeit zur Verstärkung unseres Teams“ sucht (siehe http://www.lohnunternehmen-piening.de/jobs.html, Stand November 2016) - ändert dies nichts daran, dass die Inanspruchnahme des Klägers aufgrund seines deutlich gewichtigeren Verursachungsbeitrages (s.o.) gerechtfertigt ist. Dass der Kläger in wirtschaftlicher Hinsicht nicht in der Lage ist, die Kosten für die angeordneten Untersuchungen aufzubringen, oder dass diese seine gesamte wirtschaftliche Existenz bedrohen könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.09.2002 – 10 S 957/02 –, zit. n. Juris), ist - wie im Vorprozess - auch im vorliegenden Verfahren weder substantiiert vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Im Übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, gegen den Landwirt B. einen - zivilrechtlich durchzusetzenden - Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG geltend zu machen. Aufgrund dieses Ausgleichsanspruchs mehrerer Verpflichteter untereinander enthält die behördliche Heranziehung auch noch keine endgültige Entscheidung darüber, wer die Kosten letztlich zu tragen hat. (VG Würzburg, Beschl. v. 24.08.2005 – W 4 S 05.747 –, zit. n. Juris).
d) Die einzelnen streitgegenständlichen Anordnungen sind schließlich auch hinsichtlich ihres Inhalts und ihres Umfangs verhältnismäßig. Die angeordneten Untersuchungsmaßnahmen sind geeignet, erforderlich und angemessen, um das mit ihnen verfolgte Ziel - Kontrolle der weiteren Schadstoffverbreitung und Sammlung von Daten als Grundlage für zukünftiges behördliches Handeln (s.o.) - zu erreichen. Zugleich stellen die angeordneten Maßnahmen das mildeste Mittel dar, um das verfolgte Ziel herbeizuführen.
Dies gilt zunächst hinsichtlich der Entscheidung, weitere Gefahrerforschungsmaßnahmen anzuordnen. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die angeordneten Untersuchungen auch dazu dienen sollen, eine Entscheidungsgrundlage dafür zu erlangen, ob als mildere Alternative gegenüber der grundsätzlich geforderten Beseitigung der Schadstoffe auch ein kontrolliertes Belassen unter weiterer Beobachtung in Betracht kommen könnte. Insofern stellt die streitgegenständliche Anordnung zweifelsfrei das mildere Mittel gegenüber einer Sanierungsanordnung dar.
Auch der Umfang der angeordneten Untersuchungen ist in keiner Weise zu beanstanden. Für die Verhältnismäßigkeit i. e. S. spricht dabei vor allem, dass sich die streitgegenständliche Anordnung - anders als die vorangegangene vom 22. Dezember 2010 - „nur“ noch auf die Flächen „Am R.“ und „E.“ bezieht, obwohl beide Gutachten grundsätzlich auch ein Monitoring der Teilfläche „F. weg“ empfohlen haben (vgl. S. 10 der Stellungnahme des LEBG = Bl. 47 Beiakte A und S. 15 des Gutachtens von O. = Bl. 67 Beiakte A). Gleichwohl ist die Entscheidung der Beklagten, die Fläche „F. weg“ von der Anordnung auszunehmen, inhaltlich vertretbar. Denn beide Gutachten gehen hinsichtlich der Fläche „F. weg“ davon aus, dass in diesem Bereich weitere Untersuchungen mangels einer Gefährdung der Fuhse nicht erforderlich sind (vgl. S. 9 f. der Stellungnahme des LEBG = Bl. 46 f. Beiakte A und S. 11 des Gutachtens von O. = Bl. 63 Beiakte A). Diese zumindest missverständlichen Aussagen der Gutachter hat die Beklagte somit dahingehend aufgelöst, dass sie die Teilfläche „F. weg“ aus der streitgegenständlichen Anordnung herausgenommen hat. Damit hat sie sich auch in diesem Punkt für eine auf Grundlage der Gutachten vertretbare und zugleich für den Kläger am wenigsten beeinträchtigende Lösung entschieden. Gleiches gilt hinsichtlich der angeordneten Art und Weise der Untersuchungen. Diese ermöglichte es nämlich dem Kläger, dass bei den angeordneten Untersuchungen die vorhandenen Grundwassermessstellen genutzt werden können und somit keine weiteren Kosten für die Einrichtung zusätzlicher Messstellen anfallen. Die Beklagte ist damit insgesamt zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die bodenwirtschaftlichen Belange in keinem Missverhältnis zu den privatwirtschaftlichen Belangen des Klägers stehen und die angeordneten Maßnahmen in jeder Hinsicht verhältnismäßig sind.
2. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Diesbezüglich ist zunächst problematisch, dass es sich bei dem erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag um eine Klageänderung in Form der Klageerweiterung bzw. Klagehäufung handelt, in die die Beklagte nicht eingewilligt hat und die das Gericht auch nicht für sachdienlich hält, so dass sie bereits nach § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig ist.
Darüber hinaus steht der Zulässigkeit einer (zusätzlichen) Feststellungsklage die in § 43 Abs. 2 VwGO normierte Subsidiarität dieser Klageart entgegen, da der Kläger seine Rechte vorliegend durch eine Anfechtungsklage verfolgen kann und mit dem Hauptantrag auch aktiv verfolgt (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 43 Rn. 4).
Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich hier, weil sich die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach dem einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetz der Landes Niedersachsen (NVwVG) richtet und die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit selbst ausreichenden Rechtsschutz bietet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.02.2008 - 9 S 38.07 -; BayVGH, Beschl. v. 04.05.1994 - 23 CS 94.913 -; HessVGH, Beschl. v. 21.11.1991 - 3 TG 2364/91 -; OVG Meckl.-Vorpommern, Beschl. v. 11.05.2009 – 2 M 49/09 –, jeweils zit. nach Juris). Insofern sind auch die in der Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltenen Rechtsbehelfe gegen vollstreckbare Titel - einschließlich der hier, wenn überhaupt, in Betracht kommenden Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO - gegen die Vollstreckung von Verwaltungsakten nicht anwendbar (so auch W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 167 Rn. 18 ff. , m. w. N.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154, 161 Abs. 2 und 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über den Teil der Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht es der Billigkeit, dass der Kläger auch insofern die Verfahrenskosten trägt. Zwar hat die Beklagte die Androhung der Ersatzvornahme in der mündlichen Verhandlung nach einem rechtlichen Hinweis der Einzelrichterin aufgehoben und sich damit in die Rolle der unterlegenen Partei begeben. Dieses Unterliegen ist jedoch im vorliegenden Verfahren als geringwertig i. S. d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu werten, weil sich der Kläger inhaltlich ausschließlich gegen die bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung und ihren Vollzug gewandt und hinsichtlich der (rechtswidrigen) Androhung der Ersatzvornahme keinerlei Einwände vorgebracht hat. Für diese Bewertung spricht auch, dass die Androhung der Ersatzvornahme in der hier vorliegenden Fallkonstellation bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht geblieben ist (vgl. Ziff. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.