Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 15.11.2016, Az.: 8 A 6/16
auch dienstliches Interesse; Rückstufung; Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen; Versorgungsbezüge
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 15.11.2016
- Aktenzeichen
- 8 A 6/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 43526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs 5 BeamtVG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Fehlt ein Vermerk über die Gründe der Rückstufung einer Beamtin, ist zu prüfen, ob der Dienstherr im Zeitpunkt der Rückstufung hätte erkennen müssen, dass die Rückstufung nicht lediglich im eigenen Interesse der Beamtin erfolgte.
2. Ohne einen entsprechenden Hinweis der Beamtin ist für den Dienstherrn nicht erkennbar, dass eine Rückstufung aus gesundheitlichen Gründen auch im dienstlichen Interesse liegt, wenn der Dienstherr aufgrund einer jüngeren amtsärztlichen Untersuchung davon ausgehen durfte, dass die Dienstfähigkeit der Beamtin wiederhergestellt werden würde.
3. Es ist zweifelhaft, ob eine Rückstufung vom Amt der Konrektorin in das Amt der Lehrerin geeignet ist, den Eintritt der Dienstunfähigkeit aufgrund körperlicher Beschwerden zu verhindern oder auch nur zu verzögern.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Lehrerin, die aufgrund Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, wendet sich gegen die Festsetzung ihrer Versorgung auf Grundlage des Amts einer Lehrerin und begehrt die Berücksichtigung ihrer früheren Stellung als Konrektorin einer Grundschule.
Die Klägerin war seit dem Schuljahr 1999/2000 Grundschullehrerin. Im Jahr 2008 bewarb sie sich erfolgreich um eine Konrektorenstelle an der Grundschule B.. Mit Wirkung zum 21. November 2008 wurde sie zur Konrektorin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 zzgl. Zulagen nach Fußnote 7 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) eingewiesen.
Schon seit längerem leidet die Klägerin unter Beschwerden an der Hüfte, die auf einer Fehlbildung beider Hüftgelenke beruhen und zu einer beidseitigen Hüftgelenksarthrose geführt haben. Im Jahr 2005 wurde ihr zunächst in der linken Hüfte ein künstliches Hüftgelenk implantiert. Nach einer Wiedereingliederungsphase mit reduzierter Unterrichtsverpflichtung in den ersten Monaten des Jahres 2006 nahm die Klägerin ihre Tätigkeit in der zweiten Jahreshälfte 2006 wieder in gewohntem Umfang auf; aus familiären Gründen - die Klägerin hat eine 1989 geborene schwerbehinderte Tochter - war sie in Teilzeit tätig.
Ab 2009 - nach ihrer Beförderung zur Konrektorin - verstärkten sich die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin erneut. Im April 2009 wurde der Klägerin ein Grad der Behinderung von 40 bescheinigt. Ab August 2009 wurde ihre Unterrichtsverpflichtung erneut aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf 50 % reduziert. Ein amtsärztliches Gutachten vom 13. Oktober 2009, das aufgrund einer Untersuchung am 16. September 2009 erstellt wurde, bestätigte die Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung, prognostizierte aber, dass nach einer operativen Behandlung der Hüftgelenke bei regelhaftem Verlauf die Dienstfähigkeit der Klägerin wiederhergestellt werden würde .
Im Oktober 2009 wurde die erforderliche operative Behandlung durchgeführt und der Klägerin auch im rechten Hüftgelenk ein Implantat eingesetzt. Infolge der Operation war die Klägerin insgesamt acht Monate dienstunfähig erkrankt.
Nachdem die Klägerin auch noch im Februar 2010 dienstunfähig erkrankt war, kündigte die Landesschulbehörde ihr mit Schreiben vom 16. Februar 2010 an, sie amtsärztlich untersuchen lassen zu wollen. Im Hinblick auf § 43 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBeamtG), wonach ein Beamter bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen sei, müsse angesichts der andauernden Erkrankung die Dienstfähigkeit der Klägerin überprüft werden. Am selben Tag wurde ein Fragebogen zur Überprüfung der Dienstfähigkeit an die Schulleitung der Grundschule der Klägerin übersandt.
Am 10. Mai 2010 nahm die Klägerin ihren Dienst wieder auf, zunächst mit einer reduzierten Unterrichtungsverpflichtung von vier Stunden. Die Unterrichtsverpflichtung sollte stufenweise bis zum Erreichen der vollen Dienstfähigkeit angehoben werden. Ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vom 6. August 2010, das aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung vom 22. Juni 2010 erstellt wurde, traf folgende Feststellungen:
„Fr. L. berichtet bei der amtsärztlichen Untersuchung hier, in den letzten Wochen erfreuliche Fortschritte gemacht zu haben. Es ist ihr inzwischen nach Wochen möglich, ohne Unterarmstützen zu gehen. Die Beweglichkeit, insbesondere die Beugefähigkeit, ist in beiden Hüftgelenken zwar noch eingeschränkt. Die jetzt noch verbliebenen Einschränkungen bei der Beweglichkeit und der Belastbarkeit sollten dem erfolgreichen Abschluss der befristeten Stundenreduzierung gem. § 11 ArbZVO-Lehr nicht entgegenstehen, es kann davon ausgegangen werden, dass die Dienstfähigkeit der Fr. L. nach dem Ende der Sommerferien 2010 wieder hergestellt ist, wobei Fr. L. selber ihre wöchentliche Unterrichtsstundenzahl auf 23 vermindert hat.“
Am 3. Dezember 2010 stellte die Klägerin „aus gesundheitlichen Gründen“ einen Antrag auf vorzeitigen Ausgleich ihres Arbeitszeitkontos ab dem 1. August 2011, den die Landesschulbehörde mit Bescheid vom 24. März 2011 genehmigte. Etwa zeitgleich beantragte die Klägerin die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX. Diesen Antrag unterstützte die Landesschulbehörde; die zuständige Stelle lehnte den Antrag allerdings ab. Ihren Antrag auf Teilzeitbeschäftigung vom 25.11.2010 begründete die Klägerin - wie bis dahin auch - mit ihren Verpflichtungen gegenüber ihrer schwerbehinderten Tochter, deren Betreuerin sie sei; dem Antrag wurde entsprochen.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 bat die Klägerin um Rückernennung zur Lehrerin. Ihr Rücktritt habe rein gesundheitliche Gründe. Im Einzelnen führte sie aus:
„Wie Ihnen bekannt ist, habe ich im Laufe der letzten fünf Jahre zwei Prothesen eingesetzt bekommen. Leider haben diese Operationen Komplikationen zur Folge gehabt, so dass der Genesungsprozess sehr verzögert eintrat und eine dauerhafte Behinderung zurückblieb (Behindertenausweis liegt Ihnen bereits vor). Nach Einsatz der zweiten Prothese im Oktober 2009 konnte ich erst 8 Monate später wieder in das Berufsleben eingegliedert werden. Als Folge dieser Operation kamen zusätzliche dauerhafte körperliche Beeinträchtigungen hinzu. Die zum Arbeitsbereich der Lehrerin zusätzlichen Tätigkeiten der Konrektorstelle stellen eine erhebliche Überlastung dar und können daher aus gesundheitlichen Gründen von mir nicht weiter ausgeübt werden. Nach wie vor möchte ich selbstverständlich an meiner Stammschule als Lehrerin weiter arbeiten.“
Aus einem handschriftlichen Vermerk in den Personalakten ergibt sich, dass zwischen der Landesschulbehörde und der Klägerin am 18. Januar 2011 ein Gespräch über die Gründe für das Rückernennungsgesuch der Klägerin stattfand. Laut Vermerk schätzte die Landesschulbehörde „Begründung und Wunsch“ der Klägerin als „nachvollziehbar“ ein.
Mit Schreiben vom 4. März 2011 ergänzte die Klägerin ihren Ende des Jahres 2010 gestellten Antrag auf Teilzeitbeschäftigung und begehrte eine weitere Reduzierung ihrer Arbeitszeit um zwei Stunden. Zur Begründung führte sie den Mehraufwand bei der Betreuung ihrer schwerbehinderten Tochter sowie nunmehr zusätzlich ihre eigene Körperbehinderung an.
Am 11. April 2011 wurde die Klägerin mit Wirkung zum 1. April 2011 zur Lehrerin ernannt. Zugleich wurde ihr das Amt einer Lehrerin übertragen und sie wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO eingewiesen.
Am 7. März 2012 musste sich die Klägerin einer Operation am Fuß unterziehen. Nachdem sie den Dienst am 17. April 2012 mit zunächst reduzierter Unterrichtsverpflichtung wieder aufgenommen hatte, war sie ab dem 16. Mai 2012 wieder mit ihrer regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung von 20 Wochenstunden tätig.
Am 4. Februar 2014 erkrankte die Klägerin erneut. Sie litt unter zunehmenden Schmerzen von Seiten des Bewegungsapparats, die auf eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule zurückzuführen waren und eine stationäre Behandlung in der Schmerzklinik C. erforderlich machten. Der behandelnde Arzt in der Schmerzklinik prognostizierte, dass - nach Durchführung der erforderlichen Therapieverfahren und bei stufenweiser Wiedereingliederung in die Berufstätigkeit - die volle Dienstfähigkeit der Klägerin noch im Juni 2014 wiederhergestellt werden könnte. Zum selben Ergebnis gelangte das amtsärztliche Gutachten vom 14. April 2014, das aufgrund einer Untersuchung am 19. März 2014 erstellt wurde. Ein weiteres amtsärztliches Gutachten vom 30. April 2014 empfahl, die Wiedereingliederungsphase mit reduzierter Unterrichtsstundenzahl zu verlängern; es sei aber davon auszugehen, dass die volle Dienstfähigkeit nach den Sommerferien 2014 wiederhergestellt sei. Von dieser Einschätzung rückte der untersuchende Arzt mit amtsärztlichem Gutachten vom 5. September 2014 ab und stellte die Dienstunfähigkeit der Klägerin fest. Leider habe sich der positive Trend nicht fortgesetzte. Trotz verschiedener therapeutischer Interventionen und einer vorübergehenden beruflichen Entlastung sei es nicht gelungen, den Gesundheitszustand der Klägerin dauerhaft zu stabilisieren. Daraufhin versetzte die Landesschulbehörde die Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 in den Ruhestand.
Mit Bescheid vom 26. November 2014 setzte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Oberfinanzdirektion Niedersachsen, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Klägerin entsprechend dem Amt einer Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) fest.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. November 2014 ein. Zur Begründung verwies sie auf ihre Stellung als Konrektorin zwischen dem 21. November 2008 und dem 31. März 2011. Von diesem Amt sei sie ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen zurückgetreten, weshalb sie die Bezüge der Versorgung des höheren Amtes wegen Rückversetzung aus gesundheitlichen Gründen beantrage. Ergänzend nahm sie auf ihr Rücktrittsschreiben vom 17. Januar 2011 Bezug.
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2015 zurück. Die Festsetzung des Ruhegehalts nach der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) gemäß dem früheren Amt der Klägerin komme nicht in Betracht. Zwar habe die Klägerin die Stelle einer Konrektorin mehr als zwei Jahre bekleidet. Die Klägerin sei aber lediglich im eigenen Interesse in das Amt einer Lehrerin übergetreten. Ein auch dienstliches Interesse für den Übertritt eines Beamten in ein geringer besoldetes Amt im Sinne des § 5 Abs. 5 NBeamtVG sei zwar u. a. darin zu sehen, dass ein Beamter so seine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit habe vermeiden wollen. Die Landesschulbehörde habe im Fall der Klägerin Derartiges aber nicht aktenkundig gemacht. Vielmehr habe sie auf entsprechende Nachfrage der Beklagten nur mitgeteilt, dass dem Antrag auf Rückernennung, in dem die Klägerin gesundheitliche Gründe angegeben habe, entsprochen worden sei. Eine amtsärztliche Untersuchung sei indes nicht veranlasst worden.
Die Klägerin hat am 12. Februar 2015 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie habe um Rückernennung gebeten, weil sie wegen starker gesundheitlicher Beeinträchtigungen gefürchtet habe, das Amt der Konrektorin nicht mehr zufriedenstellend ausüben zu können. Aufgrund des Schreibens vom 17. Januar 2011 und der dort angeführten gesundheitlichen Gründe für die Rückernennung hätte die Landesschulbehörde pflichtgemäß ihren Gesundheitszustand untersuchen müssen. Hätte diese Untersuchung stattgefunden, wäre bei dieser Gelegenheit festgestellt worden, dass ihre Dienstunfähigkeit unmittelbar drohte. Sie, die Klägerin, habe es nicht zu vertreten, dass über die Motive der Rückernennung keine weiteren Feststellungen getroffen worden seien. Die Behörde hätte sie darauf hinweisen müssen, welche nachteiligen Folgen das Unterlassen weiterer Feststellungen für ihre Versorgung haben könne. Es müsse sich schon aus den Akten ergeben, dass ihr Gesundheitszustand eine ordnungsgemäße Amtsführung als Konrektorin nicht mehr gestattet habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, in Abänderung des Bescheids vom 26. November 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2015 bei der Festsetzung der Versorgung nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) als Dienstbezüge diejenigen des Konrektorenamts für die Berechnung zu Grunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihre Rechtsauffassung aus dem Widerspruchsbescheid. Die Klägerin sei nicht zumindest auch im dienstlichen Interesse i. S. d. § 5 Abs. 5 NBeamtVG zurückversetzt worden. Sie verweist insoweit auf das der Vorschrift des § 5 NBeamtVG zugrundeliegende Regel-Ausnahmeverhältnis. Grundsätzlich komme es auf die letzten Bezüge des Ruhestandsbeamten an. Der Beamte trage darum die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme nach § 5 Abs. 5 BeamtVG. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass bei der Klägerin im Zeitpunkt der Rückernennung völlige Dienstunfähigkeit gedroht habe. Dienstunfähigkeit sei erst im September 2014 festgestellt worden. Das bloß subjektive Gefühl der Klägerin, ihren dienstlichen Aufgaben als Konrektorin nicht mehr gewachsen zu sein, sei unmaßgeblich. An einem auch dienstlichen Interesse fehle es hier, weil der Dienstherr eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht habe befürchten müssen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Schulbehörde wegen der häufigen krankheitsbedingten Abwesenheit der Klägerin im Beförderungsamt Handlungsbedarf gesehen habe, da eine Dienstunfähigkeit jeweils durch krankheitsbedingte Stundenreduktion habe abgewendet werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Personalakten der Landesschulbehörde verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 26. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihre Versorgung nach § 5 Abs. 5 NBeamtVG anhand der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Amts einer Konrektorin festgesetzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Nach § 5 Abs. 5 NBeamtVG wird das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, sofern die Beamtin oder der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Damit soll der Ruhestandsbeamte vor den Nachteilen bewahrt werden, die ihm bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Versorgungsrechts daraus entstehen würden, dass er sich (auch) im dienstlichen Interesse vor der Zurruhesetzung im fortbestehenden Beamtenverhältnis mit einem geringer besoldeten Amt begnügt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1980 - 6 C 22.78 -, juris).
Aus dem Zusammenspiel von § 5 Abs. 1 NBeamtVG und § 5 Abs. 5 NBeamtVG ergibt sich, dass § 5 Abs. 5 NBeamtVG eine Ausnahme darstellt. Grundsätzlich kommt es für die Bestimmung des Ruhegehalts auf die Dienstbezüge an, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben (§ 5 Abs. 1 NBeamtVG). Vor diesem Hintergrund trägt der Beamte die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der ihn begünstigenden, besitzstandswahrenden Ausnahmebestimmung (Hess. VGH, Urt. v. 30.11.2005 - 1 UZ 182/05 -, juris, Rn. 4).
Nach dem Gesetzeswortlaut und einhelliger Auffassung ist ein ausschließlich oder auch nur überwiegendes dienstliches Interesse an dem Übertritt in das geringer besoldete Amt nicht erforderlich. Die Rückernennung darf allerdings nicht allein im privaten, eigenen Interesse des Beamten erfolgt sein; ein erkennbares Interesse des Dienstherrn muss vielmehr hinzutreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1980 - 6 C 22/78 -, juris; Nds. OVG, Urt. v. 09.09.1987 - 2 A 113/84 -, ZBR 1989, 256 [VG Freiburg 19.01.1988 - 6 K 90/87]), wobei ein „begleitendes Interesse“ des Dienstherrn genügt (OVG Saarland, Urt. v. 30.09.2003 - 1 R 17/03 -, juris, Rn. 34).
Als dienstliches Interesse kommt jedes nachvollziehbare, objektiv den Belangen der Verwaltung dienende Interesse am Verbleib des Beamten in einem niedriger besoldeten Amt in Betracht. Auch ein Grund, der aus der Sphäre des Beamten selbst stammt, kann ein Interesse des Dienstherrn an der Rückversetzung begründen. Ebenso ist es für die Anwendung der Vorschrift unerheblich, ob der Übertritt vom Beamten selbst beantragt wird oder ob er mit seiner Zustimmung auf Veranlassung des Dienstherrn in das neue Amt übertritt (Nds. OVG, Urt. v. 10.02.2016 - 5 LB 177/15 -).
Ein Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen kann darum auch im dienstlichen Interesse liegen (einschränkend VG Bremen, Urt. v. 26.03.2009 - 2 K 3697/07 -, juris, Rn. 30). Ein dienstliches Interesse ist in einem solchen Fall dann zu bejahen, wenn mit dem Rücktritt eine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit vermieden werden soll (OVG Saarland, Urt. v. 30.09.2003 - 1 R 17/03 -, juris, Rn. 38). Nicht ausreichend ist allerdings, wenn der um Rückernennung ersuchende Beamte nur subjektiv das Gefühl hat, den weitergehenden Aufgaben eines höheren Amtes nicht mehr gewachsen zu sein (VG Braunschweig, Urt. v. 05.11.2013 - 7 A 235/12 -; VG Oldenburg, Urt. v. 19.03.2004 - 6 A 2803/02 -, juris, Rn. 22). Ebenso genügt es nicht, wenn der Beamte lediglich selbst mit seinem Antrag eine - dem Dienstherrn ggf. nicht einmal bekannte - unmittelbar bevorstehende Dienstunfähigkeit verhindern will; vielmehr muss eine hinreichend sichere Prognose der gesundheitlichen Beeinträchtigung vorliegen und muss diese dem Dienstherren auch bekannt sein (VG Braunschweig, Urt. v. 05.11.2013 - 7 A 235/12 -).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Kammer unter Berücksichtigung der Krankheitsgeschichte und der Umstände des Rücktritts der Klägerin zu der Überzeugung gelangt, dass die Rückernennung zur Lehrerin nicht zumindest auch im dienstlichen Interesse erfolgte. Insbesondere musste die Landesschulbehörde im Zeitpunkt des Rücktrittsersuchens im Januar 2011 nicht befürchten, dass die Klägerin bei Verbleib im Amt der Konrektorin dienstunfähig werden würde (dazu a)). Zudem war die Rückversetzung der Klägerin in das Amt der Lehrerin nicht geeignet, einen etwaig bevorstehenden Eintritt der Dienstunfähigkeit zu verhindern oder auch nur zu verzögern (dazu b)).
a) Im Zeitpunkt des Rücktrittsersuchens drohte eine Dienstunfähigkeit der Klägerin aufgrund ihres Hüftschadens nicht. Es ist darum nicht erkennbar, welches dienstliche Interesse am Rücktritt der Klägerin in das Amt der Lehrerin die Landesschulbehörde gehabt haben sollte.
Das Fehlen eines dienstlichen Interesses am Rücktritt der Klägerin kann allerdings nicht daraus abgeleitet werden, dass es keinen Vermerk in den Akten gibt, der das Vorliegen eines dienstlichen Interesses bestätigt. Zwar wird regelmäßig die Entscheidung darüber, dass das Einverständnis mit dem Übertritt bzw. der Antrag auf den Übertritt in das niedriger besoldete Amt als nicht lediglich im eigenen Interesse erklärt bzw. gestellt worden ist, durch einen entsprechenden Vermerk aktenkundig gemacht, damit spätere Rechtsstreitigkeiten - wie die vorliegende - vermieden werden können und sich der Beamte zudem über die Rechtsfolgen seiner Entscheidung im Klaren ist (Nds. OVG, Urt. v. 10.02.2016 - 5 LB 177/15 -; VG Oldenburg, Urt. v. 19.03.2004 - 6 A 2803 -, juris). Ziff. 5.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG (Bund) sieht dementsprechend vor, dem Beamten bei Anordnung des Übertritts in das neue Amt förmlich mitzuteilen, wenn der Übertritt auch den Belangen der Verwaltung dient. Dass die Landesschulbehörde weder einen entsprechenden Vermerk gefertigt noch eine entsprechende Mitteilung gemacht hat, lässt gleichwohl für sich genommen keine Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder das Fehlen eines dienstlichen Interesses zu. Weder steht damit das Fehlen eines auch dienstlichen Interesses fest, noch führt dies zu einer Umkehr der Beweislast und der Annahme, ein dienstliches Interesse liege vor, auch wenn die unterlassene Fertigung eines solchen Vermerks die Fürsorgepflicht der Beklagten verletzen dürfte (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 30.11.2005 - 1 UZ 182/05 -, juris, Rn. 6).
Ohne einen klarstellenden Aktenvermerk muss aufgrund der objektiv erkennbaren Umstände im Zeitpunkt des Rücktrittsersuchens geprüft werden, ob für die Landesschulbehörde erkennbar war bzw. sein musste, dass der Eintritt der Dienstunfähigkeit der Klägerin drohte und durch die Rückversetzung in das Amt der Lehrerin abgewendet werden sollte. Nur dann kann unterstellt werden, dass mit dem Rücktritt zumindest auch dienstlichen Interessen Rechnung getragen wurde. Solche objektiv erkennbaren Umstände, die den Eintritt der Dienstunfähigkeit der Klägerin befürchten ließen, lagen indes im Zeitpunkt des Rücktrittsersuchens der Klägerin im Januar 2011 nicht vor.
Zwar litt die Klägerin seit Jahren an einer schweren und langandauernden Erkrankung, wobei der Landesschulbehörde dieser Sachverhalt bekannt war. Aufgrund ihrer Beschwerden war die Klägerin schon vor ihrem Rücktrittsersuchen wiederholt - auch längerfristig - dienstunfähig erkrankt. Mehrfach wurde zudem die Unterrichtsverpflichtung der Klägerin reduziert, um sie wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. Sämtliche in dieser Zeit durchgeführten amtsärztlichen Untersuchungen kamen jedoch zu dem Ergebnis, dass die volle Dienstfähigkeit der Klägerin, ggfs. unter Reduzierung ihrer Unterrichtsverpflichtung bzw. bei Teilzeitbeschäftigung, wiederhergestellt werden könnte. Insbesondere die Geschehnisse im Jahr unmittelbar vor dem Rücktrittsersuchen sprechen dagegen, dass die Landesschulbehörde im Zeitpunkt des Rücktrittsersuchens der Klägerin davon ausging oder ausgehen musste, der Eintritt der Dienstunfähigkeit der Klägerin stehe bevor. Im Oktober 2009 war die Klägerin operiert worden; sie hatte ein zweites Implantat erhalten. Aufgrund dieser Operation und eintretender Komplikationen war die Klägerin bis Mai 2010 erkrankt. Angesichts der langandauernden Erkrankung hatte die Landesschulbehörde ein Verfahren nach § 43 NBeamtG zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin eingeleitet. Im Juni 2010 war die Klägerin amtsärztlich untersucht worden. Das daraufhin erstellte amtsärztliche Gutachten vom 6. August 2010 prognostizierte die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin nach dem Ende der Sommerferien, wobei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wurde, dass die Klägerin ihre Unterrichtsverpflichtung bereits selbst reduziert habe. Für die Zeit zwischen der amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin im Juni 2010 und ihrer Rückernennung im März 2011 gibt es keine Hinweise für eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands dahingehend, dass diese Prognose nicht mehr zutreffen und die Klägerin ihre Dienstfähigkeit als Konrektorin - auch unter Reduzierung ihrer zeitlichen Dienstverpflichtung - nicht mehr wiedererlangen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor ihrem Rücktrittsersuchen nochmals aufgrund ihres Hüftschadens erkrankt war. Auch die Klägerin hat der Landesschulbehörde nichts Derartiges mitgeteilt. In ihrem Rücktrittsschreiben nimmt sie lediglich auf ihre - der Landesschulbehörde bereits bekannte - Krankheitsgeschichte und insbesondere auf die zwei Operationen Bezug. Ferner begründet die Klägerin ihr Rücktrittsersuchen mit den infolge der Operation eingetretenen Komplikationen und ihrem dadurch verzögerten Genesungsprozess. Auch diese Umstände waren jedoch schon im Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung im Juni 2010 bekannt und sind im amtsärztlichen Gutachten vom 6. August 2010, das die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin prognostiziert, berücksichtigt worden. Neue Beschwerden oder eine nicht zu erwartende Verschlechterung des Krankheitsbildes, die Anlass gegeben hätten, das amtsärztliche Gutachten vom 6. August 2010 für überholt zu halten, macht die Klägerin in ihrem Rücktrittsschreiben indessen nicht geltend. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich zwischen Juni/August 2010 und Januar (Rücktrittsersuchen) bzw. März 2011 (Rückernennung) der Gesundheitszustand der Klägerin zum Schlechteren verändert hätte. Allein der Umstand, dass die Beschwerden der Klägerin offenbar andauerten, sie darum „aus gesundheitlichen Gründen“ einen Antrag auf vorzeitigen Ausgleich des Arbeitszeitkontos stellte, zur Begründung ihres Antrags auf Teilzeitbeschäftigung nunmehr neben familiären Gründen auch ihre eigenen gesundheitlichen Probleme anführte und - erfolglos - die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen begehrte, genügt nicht, um im Zeitpunkt des Rücktrittsersuchens von einer - für die Landesschulbehörde erkennbaren - drohenden Dienstunfähigkeit der Klägerin in ihrem Amt als Konrektorin auszugehen. Vielmehr musste aufgrund der Krankheitsgeschichte und der Art der Erkrankung mit anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und auch einer gewissen weiteren Verzögerung des Genesungsprozesses gerechnet werden; mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit - jedenfalls im Zeitpunkt der Rückernennung der Klägerin - hingegen nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Landesschulbehörde trotz fehlender objektiver Erkennbarkeit gleichwohl von einer bevorstehenden Dienstunfähigkeit der Klägerin ausging. Das kann insbesondere nicht aus dem handschriftlichen Vermerk auf dem Rücktrittsschreiben der Klägerin gefolgert werden, laut dem die Landesschulbehörde „Wunsch und Begründung“ der Klägerin für ihr Rücktrittsersuchen als „nachvollziehbar“ einschätzte. Denn es ist - persönlich - in der Tat nachvollziehbar, dass die Klägerin, die nicht nur gesundheitlich, sondern auch durch die Pflege ihrer behinderten Tochter besonders gefordert war, ihre berufliche Beanspruchung reduzieren wollte. Dass sich die dienstlichen Interessen mit dieser persönlichen Motivationslage deckten oder auch nur überschnitten, folgt hieraus nicht.
Aus diesem Grund kann sich die Klägerin auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Landesschulbehörde habe es fürsorgepflichtwidrig unterlassen, sie nach ihrem Rückernennungsersuchen nochmals amtsärztlich untersuchen zu lassen; aufgrund einer solchen Untersuchung wäre die bevorstehende Dienstunfähigkeit festgestellt worden. Denn aus der maßgeblichen Sicht der Landesschulbehörde war nicht erkennbar, dass eine solche Untersuchung erforderlich war. Die Landesschulbehörde musste zwar wissen, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin weiterhin als schwierig und belastend darstellte. Zweifel an der fortdauernden Dienstfähigkeit der Klägerin mussten sich ihr aber - auch mangels eines entsprechenden Hinweises der Klägerin - nicht aufdrängen.
Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin drei Jahre nach ihrem Rücktrittsersuchen tatsächlich dienstunfähig wurde. Denn für die Beurteilung, ob durch die Rückernennung auch dienstlichen Interessen Rechnung getragen wurde, ist der Zeitpunkt der Rückernennung maßgeblich. Die zu diesem Zeitpunkt aufgrund der objektiv erkennbaren Umstände getroffene Einschätzung, Dienstunfähigkeit drohe nicht, wird durch die drei Jahre später eingetretene Dienstunfähigkeit nicht erschüttert. Denn auch wenn zwischen dem Rücktritt der Klägerin und dem Eintritt ihrer Dienstunfähigkeit ein gewisser zeitlicher und über die fortdauernde Krankheitsgeschichte vermittelter sachlicher Zusammenhang besteht, genügt dieser nicht, um davon auszugehen, der bevorstehende Eintritt der Dienstunfähigkeit habe sich der Landesschulbehörde schon drei Jahre zuvor aufdrängen müssen.
b) Ohne dass es noch maßgeblich darauf ankommt, ist nicht ersichtlich, wie eine etwaig drohende Dienstunfähigkeit der Klägerin im Amt der Konrektorin durch die Rückernennung zur Lehrerin hätte abgewendet werden können; auch deshalb kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückernennung (zumindest auch) bezweckte, den bevorstehenden Eintritt der Dienstunfähigkeit zu vermeiden.
Die Kammer stellt nicht in Abrede, dass das Amt der Konrektorin gegenüber dem Amt der Lehrerin mit zusätzlichen Aufgaben verbunden und darum insgesamt belastungsintensiver ist. Inwiefern sich diese insgesamt höhere Belastungsintensität aber auf eine Hüfterkrankung wie die der Klägerin auswirkt, erschließt sich nicht. Die zusätzlichen Aufgaben einer Konrektorin betreffen insbesondere Verwaltungstätigkeiten und Organisatorisches. Typische Aufgaben sind etwa die Erstellung von Stunden- und Vertretungsplänen. Demgegenüber ist die Unterrichtsverpflichtung einer Konrektorin geringer als die einer Lehrerin. Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, inwiefern die Übertragung des Amts einer Lehrerin einen Beitrag dazu leisten soll, eine im Amt der Konrektorin aufgrund eines Hüftschadens drohende Dienstunfähigkeit abzuwenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.