Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 17.11.2016, Az.: 3 A 16/15

Aufrundung; Bestimmtheit; Divisor; Erschließungsbeitrag; Gebäudehöhe; Teileigentum; Vollgeschoss; Vorausleistung; Wohnungseigentum

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
17.11.2016
Aktenzeichen
3 A 16/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Ermittlung der fiktiven Anzahl der Vollgeschosse bei einer Festsetzung lediglich der zulässigen Gebäudehöhe im Bebauungsplan mittels eines Divisors von 2,2 bzw. 3,5 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Erschließungsvorteil und die bauliche Nutzbarkeit müssen sich insoweit nicht entsprechen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag durch die Beklagte.

Die Kläger sind Miteigentümer einer Eigentumswohnung (Wohnung Nr. 1a) auf dem Grundstück F. in G., das sich aus den Flurstücken H. (bebautes Grundstück, 1.645 m²) und I. (Weg auf der Nordseite des Flurstücks H., 313 m²) zusammensetzt, jeweils Flur J., Gemarkung G.. Der Wohnungs- / Teileigentumsanteil der Kläger beträgt 627/10.000. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „K.“ vom 26. Oktober 2010, der unter anderem den vorderen Teil des Grundstücks als Mischgebiet (MI) mit einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer Begrenzung der Höhe von baulichen Anlagen auf 12,5 Meter festsetzt und den hinteren Teil als Mischgebiet (MI*) mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Begrenzung auf ein Vollgeschoss. An der Westseite führt an dem Grundstück die L. vorbei, südlich grenzt die von der L. abgehende Erschließungsanlage an, die in einem Wendehammer endet und im Bebauungsplan als „Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung: verkehrsberuhigter Bereich“ ausgewiesen ist.

Mit zwei Bescheiden jeweils vom 30. Januar 2015 erhob die Beklagte gegenüber den Klägern zum einen für das „Grundstück in G., F., Wohnung Nr. 6, Flurstück I., Flur M., Gemarkung G.“ eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für „BG L. / K.“ in Höhe von 60 %, mithin 275,14 Euro und zum anderen für das „Grundstück in G., F., Wohnung Nr. 1a, Flurstück H., Flur M., Gemarkung G.“ eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 60 %, mithin 1.445,56 Euro. In den Bescheiden wird jeweils ein Anteil an der Grundstücksfläche von 706/10.000 genannt und, wegen der sechs-geschossigen Bebaubaubarkeit, von einem Nutzungsfaktor von 2,25 ausgegangen. Der Berechnung der Höhe der Vorausleistung in dem Bescheid wurde von der Beklagten ein Eigentumsanteil von 627/10.000 zugrunde gelegt. Von den Gesamtkosten der Erschließungsanlage in Höhe von 192.794,05 Euro hat die Beklagte einen Gemeindeanteil in Höhe von 10 % abgezogen.

Gegen diese Bescheide haben die Kläger am 26. Februar 2015 Klage erhoben. Sie ziehen die Rechtmäßigkeit der Erschließungsbeitragssatzung (im Folgenden: EBS) der Beklagten in Zweifel. So sei unklar, ob der in § 8 Abs. 1 EBS um „(Traufhöhe)“ ergänzte Begriff „Höhe des Bauwerks“ allgemein für die Höhe der baulichen Anlagen gelte oder nur im Sonderfall des § 8 Abs. 1 EBS. Die Teiler 2,2 bzw. 3,5 seien zur Berechnung der Vollgeschosse aus der Gebäudehöhe nicht vorteilsgerecht, weil dabei insbesondere Fußböden, Decken und Dachkonstruktionen nicht berücksichtigt würden. Bei einer maximalen Gebäudehöhe von 12,50 Meter sei es ausgeschlossen, sechs Vollgeschosse zu realisieren. Soweit Gebäude gleicher Höhe ungleich belastet würden, je nachdem der Bebauungsplan die Gebäudehöhe oder die Vollgeschosszahl festsetze, liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Zudem seien beide Flurstücke als sechsgeschossig herangezogen worden, obwohl auf einem Flurstück nur eine eingeschossige Bauweise zulässig sei. Im Hinblick auf diese Festsetzungen im Bebauungsplan (12,50 Meter zulässige Höhe auf dem vorderen Teil des Grundstücks und ein Vollgeschoss auf dem hinteren Teil) sei dieser in Teilen unwirksam. Diese Folge ergebe sich auch daraus, dass der Bebauungsplan als Bezugspunkt für die Berechnung der Höhe auf die Fahrbahn abstelle, jedoch unklar bleibe, an welche Straße anzuknüpfen sei, wenn das Grundstück wie hier an zwei Straßen angrenze. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insoweit führe zur Anwendung von § 8 Abs. 3 Buchst. g) EBS, der auf die tatsächlich vorhandene Vollgeschosszahl abstelle.

Die Kläger beantragen,

die Bescheide der Beklagten über die Festsetzung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag vom 30. Januar 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit der Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe des Bebauungsplanes im MI-Gebiet habe auf die tatsächlich vorhandenen und unterschiedlichen (gebauten) Maße der baulichen Nutzung Rücksicht genommen werden sollen. Der Bezugspunkt sei eindeutig in § 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes geregelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 30. Januar 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Bescheide sind die §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Klosterflecken G. vom 15. Dezember 2014 (im Folgenden: EBS). Gem. § 1 EBS erhebt der Klosterflecken G. zur Deckung seines anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches Erschließungsbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen, § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist, § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig, § 133 Abs. 3 Satz 4 BauGB. Nach § 14 Abs. 1 EBS kann der Klosterflecken für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangen, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (vgl. auch § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Weiter bestimmt die Satzung der Beklagten in § 7 Abs. 1 Satz 2 EBS, dass die Verteilung des Erschließungsaufwands auf die berücksichtigungspflichtigen Grundstücke (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 EBS) im Verhältnis der Nutzflächen erfolgt, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit den nach § 8 maßgeblichen Nutzungsfaktoren ergeben. Bei Grundstücken, die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, gilt die Gesamtfläche des Grundstücks als maßgeblich, wenn es baulich oder gewerblich nutzbar ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 EBS). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EBS wird der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind, § 8 Abs. 1 Satz 2 EBS. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheiten des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss im Sinne der Landesbauordnung, so werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je vollendete 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je vollendete 2,20 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet, § 8 Abs. 1 Satz 4 EBS. Gemäß § 8 Abs. 2 EBS beträgt der Nutzungsfaktor bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25. Bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gilt gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) EBS als Zahl der Vollgeschosse die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist hingegen im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt, gilt in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,2 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei bei Bruchzahlen bis 0,49 abgerundet und bei Bruchzahlen ab 0,5 aufgerundet wird (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) EBS).

Aufgrund dieser Regelungen konnte die Beklagte die Kläger mit den beiden Bescheiden jeweils vom 30. Januar 2015 zu einer Vorausleitung auf den Erschließungsbeitrag für die an dem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück südlich vorbeiführende Erschließungsanlage in Höhe von insgesamt 1.720,70 Euro heranziehen.

1. Die Bescheide sind nicht bereits wegen inhaltlicher Unbestimmtheit rechtswidrig oder gar nichtig.

Ein Beitragsbescheid muss hinreichend bestimmt sein, § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) NKAG i.V.m. § 119 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) NKAG i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO und in seinem verfügenden Teil daher hinreichend deutlich erkennen lassen, von wem was für welche Maßnahme und für welches Grundstück gefordert wird (Bay. VGH, Beschl. v. 28.06.2010 - 6 CS 10.952 -, juris Rn. 9; zur Notwendigkeit der Grundstücksbezeichnung vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 11.07.1991 - 2 S 3365/89 -, juris Rn. 15; Urt. v. 24.09.1987 - 2 S 1930/86 - juris Leitsatz 1; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 24 Rn. 29). Das Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit des Abgabenbescheides (§ 119 AO) soll sicherstellen, dass für den Betroffenen erkennbar ist, welcher Sachverhalt veranlagt wird, damit Entstehen der Abgabenschuld, ggf. Eingreifen von Befreiungen und Vergünstigungen und Verjährung ohne weiteres feststellbar sind (Thür. OVG, Beschl. v. 01.09.2000 - 4 ZKO 131/00 -, juris Rn. 4). Den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot ist genügt, wenn bei objektiver Auslegung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, aus dem Zusammenhang, aus der von der Gemeinde gegebenen Begründung oder aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit über den Inhalt des Spruchs (verfügenden Teils) gewonnen werden kann (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 28.06.2010 - 6 CS 10.952 -, juris Rn. 9; vgl. auch Thür. OVG, Beschl. v. 01.09.2000 - 4 ZKO 131/00 -, juris Rn. 4). Mit Blick auf die öffentlichen Lasten, die zeitgleich mit der sachlichen Beitragspflicht entstehen, muss aus dem Beitragsbescheid selbst heraus auch für Dritte ausdrücklich und unmissverständlich hervorgehen, welcher Beitrag für welches Buchgrundstück festgesetzt worden ist (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: März 2016, § 8 Rn. 76a; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 24 Rn. 34). Werden durch die (vorrangige) Auslegung des Bescheides etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt, so scheidet die Annahme seiner Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit aus  (BVerwG, Beschl. v. 25.03.1996 - 8 B 48/96 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschl. v. 24.03.2015 - 6 CS 15.389 -, juris Rn. 8). Nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) NKAG i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO müssen schriftliche Bescheide den festgesetzten Beitrag nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer herangezogen wird. Unverzichtbar ist - dementsprechend -, dass der Beitrag im Bescheid ziffernmäßig festgelegt wird (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 24 Rn. 29 m.w.N.). Auch wenn eine Grundstücksbezeichnung völlig fehlt, kann der Bescheid unheilbar nichtig sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.07.1991 - 2 S 3365/89 -, juris Rn. 16). Eine Auslegung des Bescheides unter Berücksichtigung sämtlicher erkennbarer Umstände zur Bestimmung des veranlagten Grundstücks ist demgegenüber nur dann möglich, wenn der Bescheid „lediglich“ eine fehlerhafte, unrichtige oder mehrdeutige Bezeichnung des Grundstücks enthält (VGH Mannheim, Urt. v. 11.07.1991 - 2 S 3365/89 -, juris Rn. 16; vgl. auch VG Bayreuth, Beschl. v. 20.01.2003 - B 4 S 02.1107 -, juris Rn. 21).

Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe genügen die Bescheide den an ihre Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen. Ihnen ist zu entnehmen, welches Grundstück in welcher Höhe herangezogen und von wem die Vorausleistung gefordert wird. Die Bescheide bezeichnen zutreffend die herangezogenen Flurstücke in der Gemarkung G., aus denen sich das beitragspflichtige Grundstück zusammensetzt. Soweit die Flur mit M. statt J. unrichtig genannt ist, führt dies vorliegend nicht zu einer Unbestimmtheit der Bescheide, da durch Auslegung zu ermitteln ist, welches Buchgrundstück tatsächlich herangezogen werden soll. So wurden die Flurstücke korrekt bezeichnet, unter der Flur M. gibt es keine Flurstücke I. und H. und die Bescheide nennen auch die zutreffende Anschrift des Buchgrundstücks (Flurstücke I. und H.) in der F. in G.. Die Bescheide benennen weiter zutreffend die Kläger als (Mit- bzw. Teil-)Eigentümer des Buchgrundstücks und der auf das insgesamt 1.958 m² große Grundstück entfallende Gesamtbetrag ist ermittelbar, indem man die auf die Kläger entfallenden Beträge (275,14 Euro und 1.445,56 Euro) durch die von der Beklagten für die Kläger angesetzten Flächen (19,63 m² und 103,14 m²) teilt und mit der Fläche des jeweiligen Flurstücks multipliziert, mit dem Ergebnis für das Grundstück von 27.442,62 Euro (4.387,10 Euro und 23.055,52 Euro).

Zwar wird in einem der beiden Bescheide die nicht den Klägern zuzuordnende Wohnung Nr. 6 sowie in beiden Bescheiden ein unzutreffender Eigentumsanteil der Kläger genannt. Letzteres betrifft jedoch lediglich die Berechnung der Höhe der persönlichen Beitragspflicht (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB) und führt nicht zu einer Unbestimmtheit der Bescheide. Auch Wohnungs- bzw. Teileigentümer sind grundsätzlich im Außenverhältnis Gesamtschuldner von grundstücksbezogenen Forderungen, gem. § 134 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB sind sie jedoch nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils erschließungsbeitragspflichtig (Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 13. Auflage 2016, § 134 Rn. 5). Die Berechnung der Vorausleistung, zur der die Beklagte die Kläger herangezogen hat, ist zutreffend, insbesondere liegt der Ermittlung der auf die Kläger entfallenden Fläche von 19,63 bzw. 103,14 m² der richtige Teileigentumsanteil von 627/10.000 zugrunde (313 bzw. 1.645 / 10.000 x 627). Die Angabe des falschen Teileigentumsanteils - ohne seine „Anwendung“ - ist insoweit lediglich ein Teil der Begründung der jeweiligen (zutreffenden) Berechnung bzw. der Bescheide und ist damit als nicht verfügender Teil nicht dem Bestimmtheitsgebot unterworfen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 24 Rn. 28 m.w.N.), zumal sich der richtige Teileigentumsanteil aus der von der Beklagten durchgeführten Berechnung der Höhe der auf die Kläger entfallenden Vorausleistung ermitteln lässt (103,14 x 10.000 / 1.645 bzw. 19,63 x 10.000 / 313) und eine konkrete Angabe des Wohnungs- bzw. Teileigentums auch nicht in jedem Fall erforderlich ist (Bay. VGH, Beschl. v. 24.03.2015 - 6 CS 15.389 -, juris Rn. 9). Hierdurch wird zwar die Nachvollziehbarkeit der Berechnung beeinträchtigt, auf die Wirksamkeit des Bescheides bleibt dies jedoch ohne Einfluss (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 24 Rn. 35 m.w.N.). Die Bezeichnung einer weiteren Wohnung in einem Bescheid, die den Klägern nicht zuzuordnen ist, steht einer hinreichenden Bestimmtheit der Bescheide bereits deshalb nicht entgegen, weil die sachliche Beitragspflicht an das Grundstück und die persönliche an den Teileigentumsanteil anknüpft und beides losgelöst von der Bezeichnung der Wohnung ermittelt werden kann.

Soweit die Beklagte in ihren beiden Bescheiden davon ausgegangen sein könnte, dass es sich bei dem beitragspflichtigen Grundstück um zwei (Buch-)Grundstücke handelt und sie (deshalb) zwei Bescheide erlassen hat, steht dies im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot einer - vorrangigen - Auslegung des Bescheides, mit dem Ergebnis, dass das den Flurstücken I. und H. entsprechende Buchgrundstück herangezogen werden soll, nicht entgegen. Auch kann der Beitrag für ein Grundstück in mehreren Teilbeträgen erhoben werden (Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 13. Auflage 2016, § 134 Rn. 13; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 24 Rn. 35 m.w.N.), zumal vorliegend die Teilbeträge an die Fläche des jeweiligen Flurstücks anknüpfen.

2. Auch die Einwände der Kläger greifen nicht durch:

a) Die Bestimmtheit des § 8 Abs. 1 EBS ist insoweit gegeben, als dass sich die Traufhöhe nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck eindeutig auf die gewerblich oder industriell und in anderer Weise baulich genutzten Grundstücke bezieht, für die im Einzelfall kein Vollgeschoss im Sinne der Landesbauordnung besteht, folglich auf Bauwerke bzw. Grundstücke im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 EBS.

Demgegenüber ist bei § 8 Abs. 3 Ziff. 1 Buchst. b) EBS, der auf die Regelung des Bebauungsplanes und die höchstzulässige Gebäudehöhe abstellt, der Bebauungsplan heranzuziehen, der in § 7 Abs. 2 als Bezugsebene die Oberkante des Fahrbahnrandes und eine Bildung des maßgeblichen Bezugspunktes durch den höchsten Punkt des Gebäudes (Gebäudehöhe) festsetzt.

b) Der von der Beklagten gewählte Verteilungsmaßstab begegnet keinen Bedenken, insofern § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) EBS bestimmt, dass die für den Nutzungsfaktor maßgebliche Zahl der Vollgeschosse bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Kern-, Gewerbe-, Industrie und Sondergebieten i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,2 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe ist und bei Bruchzahlen ab 0,5 auf ganze Zahlen aufgerundet wird (vgl. für den Divisor 2,2 auch OVG Lüneburg, Urt. v. 02.02.2015 - 9 LB 132/12 -, juris Rn. 42 (lichte Höhe); OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.08.2003 - 9 LA 36/03 -, juris Rn. 2; VG Osnabrück, Urt. v. 05.05.2015 - 1 A 188/14 -, n.v.; VG Braunschweig, Urt. v. 18.02.2004 - 8 A 166/02 -, n.v.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: März 2016, § 8 Rn. 1025a, 1039a).

Das Vorteilsprinzip, die Abgabengerechtigkeit, das Differenzierungsgebot des § 131 Abs. 3 BauGB und der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) stehen einer solchen Regelung nicht entgegen, auch wenn § 43 Abs. 1, Abs. 2 NBauO für Aufenthaltsräume eine lichte Höhe von mindestens 2,40 bzw. 2,20 Meter vorsieht und § 2 Abs. 7 Satz 1 NBauO für ein Vollgeschoss eine lichte Höhe von 2,20 Meter voraussetzt. Soweit vertreten wird, dass eine Verteilungsregelung unwirksam ist, wenn sie die Bemessung des Beitrages nach einer fiktiven Anzahl von Vollgeschossen ermöglicht, die unter Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher Vorgaben zur Mindesthöhe eines Vollgeschosses zulässigerweise nicht errichtet werden können (OVG Weimar, Urt. v. 14.04.2016 - 4 KO 452/15 -, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.06.2013 - OVG 9 B 20.11 -, juris Rn. 26; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 21.04.2015 - 1 K 46/11 -, juris Rn. 64), steht dieser Auffassung entgegen, dass es sich bei einer solchen Verteilungsregelung lediglich um einen Verteilungsmaßstab handelt, der sich an der baulichen Nutzbarkeit auch nur orientieren und ihr nicht entsprechen muss.

Die Höhe der Erschließungsbeiträge bemisst sich nach der Höhe der Vorteile, die den einzelnen Grundstücken durch die Erschließungsanlage vermittelt werden, mithin an der jeweiligen wahrscheinlichen Inanspruchnahme, die sich an der Ausnutzbarkeit (Maß und Art) des Grundstücks orientieren kann (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 18 Rn. 3, 4). Gem. § 131 Abs. 2 BauGB sind die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, die Grundstücksflächen und die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage Verteilungsmaßstäbe, die auch miteinander verbunden werden können, wobei nach § 131 Abs. 3 BauGB in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Baugesetzbuches erschlossen werden und eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, diese Maßstäbe (Abs. 2) in der Weise anzuwenden sind, dass der Verschiedenheit nach Art und Maß entsprochen wird. Danach ist ein Heranziehen allein der Verteilungsmaßstäbe der Grundstücksfläche (Abs. 2 Nr. 2) und der Grundstücksbreite (Abs. 2 Nr. 3) nicht mehr zulässig (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 18 Rn. 5). Das Differenzierungsgebot des § 131 Abs. 3 BauGB verdrängt jedoch nicht die Grundsätze der Praktikabilität, Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens und der Typengerechtigkeit (i.S.d. Zulässigkeit einer Beschränkung auf eine typengerechte Betrachtungs- und Verfahrensweise); demnach bestehen keine höheren Anforderungen als nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 18 Rn. 13). Insoweit obliegt dem Ortsgesetzgeber (der nach § 132 Nr. 2 BauGB die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwandes regelt) bei der Gestaltung des Verteilungsmaßstabs ein weites Ermessen (vgl. auch BVerwG, Urt. 26.01.1979 - IV C 61-68, u.a. -, juris Rn. 57; OVG Greifswald, Urt. v. 21.04.2015 - 1 K 46/11 -, juris Rn. 64; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 18 Rn. 67), das erst dann überschritten wird, wenn im Hinblick auf § 131 Abs. 3 BauGB ein sachlich einleuchtender rechtfertigender Grund fehlt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 18 Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.01.1979 - IV C 61-68, u.a. -, juris Rn. 57, für einen Umrechnungsfaktor Baumassenzahl - Vollgeschosszahl; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.06.2013 - OVG 9 B 20.11 -, juris Rn. 21). Für eine zulässige Verteilungsregelung ist es daher ausreichend, wenn sie erhebliche, hinreichend abgrenzbare Unterschiede der baulichen oder sonstigen Nutzung in typischen Fallgruppen nach Art und Maß dieser Nutzung angemessen und vorteilsgerecht und zugleich in einer Weise erfasst, dass das Heranziehungsverfahren praktikabel und überschaubar bleibt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 18 Rn. 13 m.w.N.). Beitragsrechtliche Ungenauigkeiten des Vollgeschossmaßstabs, etwa dass dieser im Einzelfall nicht umfassend berücksichtigt, dass ein Grundstück aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan eingeschränkter baulich nutzbar ist als andere Grundstücke, sind - auch unter Berücksichtigung des beitragsrechtlichen Vorteilsprinzips und des allgemeinen Gleichheitssatzes - im Interesse der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.10.1993 - 9 M 2240/93 -, juris Rn. 2). Die Verteilung des (Erschließungs-)Aufwands nach dem Maß der baulichen Nutzung kann die eigentlichen Vorteile nur grob erfassen; ausreichend ist insoweit daher, dass die Vorteile im Gesamtergebnis abgedeckt, mithin insgesamt hinreichend erfasst werden (BVerwG, Urt. v. 26.01.1979 - IV C 61-68, u.a. -, juris Rn. 52). Bei der Verteilungsproblematik geht es in erster Linie darum, einen Verteilungsmaßstab zu finden, der in möglichst vielen Fällen zu vorteilsgerechten Ergebnissen führt, aber dennoch praktikabel ist (BVerwG, Urt. v. 26.01.1979 - IV C 61-68, u.a. -, juris Rn. 56). Im Rahmen des weiten Ermessensspielraums ist es zur Ermittlung der maßgeblichen Vollgeschosse in Gebieten, in denen keine Festsetzung der zulässigen Vollgeschosse erfolgt ist, möglich bzw. sogar geboten, durch sogenannte Umrechnungsformeln diese fiktiv zu ermitteln, etwa mittels eines Divisors anknüpfend an die Gebäudehöhe (vgl. etwa OVG Weimar, Urt. v. 14.04.2016 - 4 KO 452/15 -, juris Rn. 31). Die fiktive Bestimmung eines Umrechnungsfaktors unterliegt einem weiten Ermessen des Ortssatzungsgebers und ist nur zu beanstanden, wenn er aus keinem Grunde sachlich vertretbar und daher willkürlich ist (BVerwG, Urt. v. 26.01.1979 - IV C 61-68, u.a. -, juris Rn. 57, für einen Umrechnungsfaktor Baumassenzahl - Vollgeschosszahl; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.06.2013 - OVG 9 B 20.11 -, juris Rn. 21; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, Kommentar, 9. Aufl. 2012, § 18 Rn. 37).

Eine Regelung, die an die Zahl der Vollgeschosse anknüpft und bei einer Festsetzung lediglich der Höhe der Gebäude, die Zahl der maßgeblichen fiktiven Vollgeschosse mittels eines Divisors von 2,2 ermittelt, erfüllt die vorgenannten Anforderungen, insbesondere erfasst sie im ausreichenden Maße und vorteilsgerecht Unterschiede der Nutzung auf praktikable Weise. Je nach der Anzahl der Vollgeschosse ist das Grundstück unterschiedlich hoch bevorteilt. Eine Ermittlung der fiktiven Vollgeschosse aufgrund der Gebäudehöhe durch einen Divisor vermag das unterschiedliche Maß der Ausnutzbarkeit des Grundstücks, wenn auch vereinfacht und grob, wiederzugeben. Unabhängig von der tatsächlichen Höhe eines Vollgeschosses knüpft dabei ein Divisor von 2,2 an eine durchschnittliche Höhe eines Vollgeschosses von 2,20 Meter an und typisiert damit bestimmte Gebäude gleichermaßen im Hinblick auf die Zahl der Vollgeschosse anhand des Maßes der Nutzung. Durch die Typisierung wird die Ermittlung der relevanten Zahl der Vollgeschosse praktikabel gestaltet und vereinfacht, gerade indem die tatsächlichen Gegebenheiten außer Acht gelassen werden können und somit eine aufwendige Ermittlung (vor Ort) unterbleiben kann. Mit einer exakten Bemessung der Vorteile wäre in der Praxis ein nicht akzeptabler Aufwand verbunden (OVG Greifswald, Urt. v. 21.04.2015 - 1 K 46/11 -, juris Rn. 47). Da sich der Divisor von 2,2 an der Höhe eines Vollgeschosses nach § 2 Abs. 7 Satz 1 NBauO orientiert und ihm daher sachliche Erwägungen zugrunde liegen, begegnet seine Bestimmung - gerade auch unter Berücksichtigung des weiten Ermessens des Ortsgesetzgebers - keinen Bedenken. Auch hindern weder Bundes- noch Landesrecht den Satzungsgeber etwa daran, den Begriff Vollgeschoss selbst zu definieren (vgl. auch OVG Magdeburg, Urt. v. 10.03.2011 - 4 L 385/08 -, juris Rn. 34) und so etwa auch Geschosse unterhalb der Vollgeschossigkeit in die Aufwandsverteilung einzubeziehen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, Kommentar, 9. Aufl. 2012, § 18 Rn. 32; vgl. auch OVG Weimar, Urt. v. 14.04.2016 - 4 KO 452/15 -, juris Rn. 38).

Etwas anderes und gar eine sachliche Unvertretbarkeit des Divisors von 2,2 ergibt sich auch nicht daraus, dass das niedersächsische Bauordnungsrecht von einer „anderen“ Höhe eines Vollgeschosses ausgeht. Erschließungsvorteil und bauliche Nutzbarkeit sind für das einzelne Grundstück nicht "gleiche Größen", denn der größere oder kleinere Erschließungsvorteil des einen Grundstücks im Verhältnis zu dem anderen Grundstück lässt sich mit Hilfe der jeweiligen baulichen Nutzung der betreffenden Grundstücke niemals exakt, sondern überhaupt nur grob erfassen (BVerwG, Urt. v. 07.03.1980 - 4 C 40/78 -, juris Rn. 25; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 18 Rn. 13). Den gesetzlichen Anforderungen (etwa § 131 Abs. 3 BauGB (a.F. entspricht der n.F.)) genügt es daher, dass die Verteilungsregelung sich generell an den Erschließungsvorteilen der betreffenden Grundstücke orientiert, indem sie allgemein daraufhin ausgerichtet ist, Grundstücke mit größeren Erschließungsvorteilen stärker zu belasten als Grundstücke mit weniger großen Erschließungsvorteilen; dabei sind Art und Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nur inhaltliche Anknüpfungspunkte für die Verwirklichung des Vorteilsprinzips, nicht jedoch absoluter Maßstab für eine vorteilsgerechte Verteilung des Erschließungsaufwands (BVerwG, Urt. v. 07.03.1980 - 4 C 40/78 -, juris Rn. 25; Urt. v. 14.12.1979 - IV C 12 - 16.77, u.a. -, juris Rn. 23). Nach
§ 131 Abs. 3 BauG muss die Beitragsbelastung der einzelnen Grundstücke im Abrechnungsgebiet nicht in demselben Verhältnis stehen, wie sich deren bauliche oder sonstige Nutzbarkeit zueinander verhalten (BVerwG, Urt. v. 07.03.1980 - 4 C 40/78 -, juris Rn. 25). Ebenso wenig sind aus dem Rechtsstaatsprinzip oder den Rechtsgrundsätzen der Gerechtigkeit und Abgabengleichheit solchermaßen enge Bindungen herzuleiten (BVerwG, Urt. v. 07.03.1980 - 4 C 40/78 -, juris Rn. 25; Urt. v. 14.12.1979 - IV C 12 - 16.77, u.a. -, juris Rn. 23). Daraus folgt, dass eine Regelung, die unter baurechtlichen Gesichtspunkten nicht bedenkenfrei ist, weder aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips noch wegen allgemeiner Grundsätze der Abgabengerechtigkeit oder Abgabengleichheit gleichermaßen unter beitragsrechtlichen Gesichtspunkten fehlerhaft sein muss (OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.08.1993 - 9 M 1867/93 -, juris Rn. 15 unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Vordergerichts). Dem Vorteilsprinzip genügt es daher vielmehr, dass die Verteilungsregelung sich generell an der baulichen Ausnutzbarkeit der betreffenden Grundstücke orientiert, ohne dass dabei Art und Maß der baulichen Nutzung absoluter Maßstab für eine vorteilsgerechte Beitragsbelastung wären (OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.08.1993 - 9 M 1867/93 -, juris Rn. 15 unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Vordergerichts für § 6 NKAG).

Dass ein anderer Divisor möglicherweise gerechter wäre, steht der Rechtmäßigkeit der Regelung nicht entgegen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.10.1993 - 9 M 2240/93 -, juris Rn. 3).

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 EBS bestimmt, dass als Vollgeschoss alle Vollgeschosse gelten, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Soweit § 2 Abs. 7 Satz 1 NBauO - als landesrechtliche Vorschrift - für ein Vollgeschoss eine lichte Höhe von 2,20 Meter voraussetzt, sind Räume mit einer Gesamthöhe von 2,20 Metern und damit einer lichten Höhe von weniger als 2,20 Metern zwar keine Vollgeschosse im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 EBS. Hieraus folgt aber kein Widerspruch zu § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) EBS, mit der Folge, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 EBS (nach dem ein Vollgeschoss je vollendete 2,20 Meter Höhe des Gebäudes gerechnet wird - hier fünf Vollgeschoss) Anwendung finden würde. § 8 Abs. 1 Satz 2 EBS bezieht sich lediglich auf tatsächlich vorhandene Vollgeschosse und nicht auf fiktive Vollgeschosse nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 EBS. Dies folgt bereits aus dem nachfolgenden Satz in § 8 Abs. 1 Nr. 4 EBS, der auf tatsächlich vorhandene Bauwerke abstellt, die für den Nutzungsfaktor etwa nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 EBS relevant sind. Die Bezugnahme auf landesrechtliche Vorschriften, insbesondere § 2 Abs. 7 Satz 1 NBauO, macht auch nur bei tatsächlich vorhandenen Bauwerken Sinn, da für die fiktive Ermittlung der Vollgeschosse nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 EBS die Satzung eigene Maßstäbe festlegt, nach denen eine Ermittlung, ob ein Geschoss ein Vollgeschoss ist - wofür § 8 Abs. 1 Satz 2 EBS i.V.m. § 2 Abs. 7 Satz 1 NBauO Bedeutung erlangt - nicht erforderlich ist.

Nach alledem begegnet - unter Berücksichtigung des weiten Ermessens der Beklagten - auch ein Umrechnungsfaktor von 3,5 für Gebäude in Kern-, Gewerbe-, Industrie und Sondergebieten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Soweit § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) EBS ein kaufmännisches Ab- und Aufrunden vorsieht, bestehen - unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen - ebenfalls keine Bedenken (so auch OVG Magdeburg, Urt. v. 10.03.2011 - 4 L 385/08 -, juris Rn. 35; VG Hannover, Urt. v. 21.05.2014 - 1 A 222/13 -, juris Rn. 28; VG Oldenburg, Urt. v. 28.10.2010 - 2 A 3713/06 -, n.v.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: März 2016, § 8 Rn. 1039a). Hierbei handelt es sich um eine aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zulässige Pauschalisierung, die von dem weiten Ermessen der Beklagten gedeckt ist.

c) Soweit die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten zum einen auf die zulässige Zahl der Vollgeschosse abstellt und zum anderen auf die aufgrund der Gebäudehöhe ermittelte Anzahl, liegt hierin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diese unterschiedliche Behandlung von im Plangebiet liegenden Gebäuden folgt dem Bebauungsplan, der teilweise die Vollgeschosse und teilweise die Gebäudehöhe festsetzt. Die Festsetzung der Gebäudehöhe in dem entsprechenden Gebiet statt der Zahl der Vollgeschosse ist nach der Begründung des Bebauungsplanes erfolgt, weil die in diesem Bereich bereits bestehende Bebauung angemessener berücksichtigt werden sollte. Damit liegt ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung vor. Im Rahmen des dem Ortsgesetzgebers bei der Ausgestaltung seiner Maßstabsregelungen für die Beitragserhebung eröffneten weiten Ermessensspielraums (vgl. auch BVerwG, Urt. 26.01.1979 - IV C 61-68, u.a. -, juris Rn. 57; OVG Greifswald, Urt. v. 21.04.2015 - 1 K 46/11 -, juris Rn. 64) ist es in Gebieten, in denen keine Festsetzung der zulässigen Vollgeschosse erfolgt ist, möglich, durch sogenannte Umrechnungsformeln die insoweit maßgeblichen Vollgeschosse fiktiv zu ermitteln, etwa mittels eines Divisors anknüpfend an die Gebäudehöhe (vgl. etwa OVG Weimar, Urt. v. 14.04.2016 - 4 KO 452/15 -, juris Rn. 31). Dies ist vorliegend im Hinblick auf den Grundsatz der Vollständigkeit, wonach eine satzungsmäßige Verteilungsregelung insoweit vollständig sein muss, dass sie eine annähernd vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands für alle Verteilungskonstellationen ermöglicht, die in der betreffenden Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung vorhanden sind oder deren Entstehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist, sogar geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.1994 - 8 C 6/93 -, juris Rn. 17; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 18 Rn. 8).

d) Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das gesamte (Buch-)Grundstück der Klägerin mit dem Nutzungsfaktor für eine Gebäudehöhe von bis zu 12,5 Metern herangezogen hat, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b EBS sechs Vollgeschossen entspricht, obwohl auf einem ca. hälftigen Teil des Grundstücks durch den Bebauungsplan lediglich ein Vollgeschoss festgesetzt wird.

Bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands ist im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich auf den Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts (sog. Buchgrundstücksbegriff) abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2015 - 9 B 46/15 -, juris Rn. 3; Urt. v. 12.12.1986 - 8 C 9/86 -, juris Rn. 30). Ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff rechtfertigt sich nur dann ausnahmsweise, wenn es nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts gröblich unangemessen (im Sinne unerträglicher Konsequenzen) wäre, den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen (BVerwG, Urt. v. 12.12.1986 - 8 C 9/86 -, juris Rn. 33). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten regelt für den Fall (für den § 131 BauGB selbst nichts vorsieht), dass der Bebauungsplan für ein (Buch-)Grundstück unterschiedliche Festsetzungen bezüglich der zulässigen Vollgeschosse vorsieht, - bundesrechtskonform (BVerwG, Urt. v. 12.12.1986 - 8 C 9/86 -, juris Rn. 35 (achtgeschossig / eingeschossig)) - in § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) EBS, dass als Zahl der Vollgeschosse die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse gilt. Inwieweit ein Ortsgesetzgeber der unterschiedlichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken durch eine stärkere Beitragsbelastung Rechnung trägt, unterliegt seinem weiten Bewertungsermessen, dessen Ausübung sich allerdings an dem Umfang der Vorteile zu orientieren hat, die dem Grundstück durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Erschließungsanlage vermittelt werden (BVerwG, Urt. v. 12.12.1986 - 8 C 9/86 -, juris Rn. 37). Das Anknüpfen an die jeweils höchstzulässige Vollgeschosszahl ist sachgerecht, weil die entsprechende Geschosszahl Bedeutung für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks hat, von der ihrerseits das Ausmaß der diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile abhängt, und von dem weiten Ermessen der Beklagten gedeckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1986 - 8 C 9/86 -, juris Rn. 37; VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, juris Rn. 73, 75 (Gebäudehöhe bis 20 Meter); VG Dresden, Urt. v. 16.04.2013 - 2 K 1904/11 -, juris Rn. 17; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 18 Rn. 68; Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 6 Rn. 133, 214). Insoweit durfte sich die Beklagte bei der Regelung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) EBS von der typisierenden Annahme leiten lassen, dass Grundstücke, auf denen - zumindest in Teilgebieten - (sehr) hohe Gebäude zulässig sind, die beitragsfähige Erschließungsanlage auch in einem entsprechend größeren Umfang in Anspruch nehmen werden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, juris Rn. 75), wenn auch andere zulässige Regelungen denkbar sind (Rosenzweig/Freese/v. Waldthausen, NKAG, Kommentar, Stand: Februar 2016, § 6 Rn. 133, 214). So ist es etwa bei einer gemischten Art der Nutzung (Wohnzwecke und Gewerbeausübung) auch zulässig, auf die überwiegende Nutzung abzustellen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 18 Rn. 63).

Diese Erwägungen (zur höchstzulässigen Zahl von Vollgeschossen) gelten gleichermaßen, wenn der Ortsgesetzgeber hinsichtlich des Nutzungsfaktors auf die in einem Teilbereich des Grundstücks höchstzulässige Gebäudehöhe abstellt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, juris Rn. 73) und auch wenn aufgrund der Satzung die maßgebliche Anzahl der Vollgeschosse auf einem Teilbereich des Grundstücks über die im Bebauungsplan festgesetzte Anzahl der Vollgeschosse und auf dem anderen Teilbereich über die zulässige Gebäudehöhe ermittelt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EBS wird der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungspflichtigen Grundstücken durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gilt gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) und b) EBS als Zahl der Vollgeschosse

die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse
(oder)

für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist die durch 3,5 bzw. 2,2 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe.

Beide Regelungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) und b) EBS) dienen jeweils „lediglich“ der Ermittlung der (fiktiven) Zahl der Vollgeschosse eines Grundstücks im Sinne des
§ 8 Abs. 1 Satz 1 EBS. Dies gilt auch, wenn der Bebauungsplan für ein Grundstück für einen Teilbereich die höchstzulässige Anzahl der Vollgeschosse und für einen anderen Teilbereich die höchstzulässige Gebäudehöhe festsetzt. Das Abstellen auf die Gebäudehöhe insoweit dient lediglich der typisierten Umrechnung auf (fiktive) Vollgeschosse, weil der Bebauungsplan zu der zulässigen Anzahl keine (eindeutige) Festlegung enthält. Beide Regelungen stellen zudem darauf ab, dass bei unterschiedlichen Festsetzungen der Zahl der Vollgeschosse bzw. der Höhe der Gebäude auf einem Grundstück, die höchste Zahl bzw. Höhe maßgebend sein soll. Zwar enthält die Satzung keine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan für einen Teil eine höchstzulässige Anzahl von Vollgeschossen und für einen anderen Teil eine höchstzulässige Gebäudehöhe festsetzt, die auf dem Grundstück höchstzulässige Zahl der (fiktiven) Vollgeschosse maßgebend sein soll. Dies folgt jedoch erkennbar und noch mit hinreichender Bestimmtheit aus den übrigen Regelungen des § 8 EBS und dem entsprechenden Gesamtsystem, nach dem zum einen der Nutzungsfaktor über die Vollgeschosse bestimmt wird (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EBS) und zum anderen hierbei auf die auf einem Grundstück nach dem Bebauungsplan maximal - zumindest auf einem Teil - verwirklichbaren Vollgeschosse abzustellen ist (§ 8 Abs. 3 EBS). Bei dem Heranziehen der Gebäudehöhe (statt der Vollgeschosse) handelt es sich lediglich um einen (notwendigen) Umrechnungsfaktor zur Ermittlung der Vollgeschosse, der eine Abweichung vom System des § 8 EBS nicht rechtfertigt oder gar gebietet. Ausschlaggebend ist danach die auf dem Grundstück höchstzulässige Anzahl der Vollgeschosse, unabhängig davon, nach welcher konkreten Regelung bzw. nach welchem konkreten Umrechnungsfaktor des § 8 EBS die Anzahl der (fiktiven) Vollgeschosse ermittelt wird. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen zu qualifizieren und dementsprechend im vollen Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche der baulich oder sonst beitragsrechtlich relevanten Nutzung zugeführt werden kann, so also auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als „erschlossen“ behandelt werden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, juris Rn. 61; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.03.2002 - 9 LA 120/02 -, juris m.w.N.; vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: März 2016, § 8 Rn. 1029b).

Bei der gegenüber dem vorderen Grundstücksteil eingeschränkten Bebaubarkeit des klägerische Grundstücks handelt es sich auch nicht um eine (ausnahmsweise) bei der Aufwandsverteilung zu beachtende öffentlich-rechtliche Baubeschränkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.1995 - 8 C 12/94 -, juris Rn. 22; Urt. v. 03.02.1989 - 8 C 66/87 -, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, juris Rn. 62 m.w.N.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: März 2016, § 8 Rn. 1029c, 1929). Vorliegend ist die Anzahl der Vollgeschosse zwar eine Komponente des satzungsmäßigen Verteilungsmaßstabs. Bei der Beschränkung der Anzahl der Vollgeschosse auf dem hinteren Teil des Grundstücks durch den Bebauungsplan handelt es sich allerdings bereits nicht um eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung in dem Sinne der vorgenannten Rechtsprechung, sondern vielmehr um die Anwendung des Verteilungsmaßstabs selbst, der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 EBS die Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse bestimmt. Der Bebauungsplan sieht für den hinteren Teil des Grundstücks gegenüber dem vorderen Teil zwar nur eine geringere Anzahl von zulässigen Vollgeschossen vor. Damit wird jedoch die Verwirklichung der vom Bebauungsplan jeweils für die Teile des Grundstücks vorgesehenen zulässigen Vollgeschossanzahl bzw. Gebäudehöhe gerade nicht verhindert. Zudem ist die Anzahl der höchstzulässigen Vollgeschosse gegenüber dem vorderen Teil des Grundstücks nur auf einem Teil des Grundstücks beschränkt, so dass auf dem Grundstück - wenn auch nicht überall - die einer Gebäudehöhe von 12,5 Metern entsprechende Anzahl von Vollgeschossen verwirklicht werden kann; damit ist letztlich lediglich die Fläche des Grundstücks beschränkt, auf der die höchstzulässige Anzahl der Vollgeschosse verwirklicht werden kann, nicht jedoch die höchstzulässige Anzahl der Vollgeschosse selbst (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.2011 - 2 S 1294/11 -, juris Rn. 72 m.w.N.) und damit auch nicht eine Komponente des satzungsmäßigen Verteilungsmaßstabs.

e) Die von der Beklagten sachlich begründete Festsetzung des Bebauungsplanes, 12,50 Meter zulässige Höhe auf dem vorderen Teil des Grundstücks und ein Vollgeschoss auf dem hinteren Teil, führt - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht zu einer teilweisen Unwirksamkeit des Bebauungsplanes. Insbesondere ist hierin (wie oben bereits unter c) ausgeführt) kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen.

f) Soweit die Kläger eine (teilweise) Unwirksamkeit des Bebauungsplanes (mit der Folge - wie die Kläger anführen -, dass für das Grundstück der Kläger weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt wäre) darüber hinaus daraus herleiten wollen, dass dieser für die Berechnung der höchstzulässigen Gebäudehöhe zwar auf den Bezugspunkt Fahrbahn abstelle, jedoch unklar bleibe, an welche Straße anzuknüpfen sei, wenn - wie hier - das Grundstück an zwei Straßen angrenze, spielt diese Erwägung vorliegend bereits deshalb keine Rolle, weil es für die Bemessung des Beitrages nicht auf die tatsächliche, sondern auf die zulässige Höhe eines Gebäudes von 12,5 Metern ankommt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Umrechnung der Gebäudehöhe in Vollgeschosse mittels eines Divisors von 2,2 im Rahmen des Verteilungsmaßstabs zuzulassen.