§ 18 NSpielhG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) 1Eine am 1. Februar 2022 für eine Spielhalle bestehende Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 (Nds. GVBl. 2012 S. 190, 196), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 26. März/18. April 2019 (Nds. GVBl. S. 412), bleibt unberührt. 2Erlaubnisse nach Satz 1 erlöschen, wenn die spielhallenbetreibende Person entgegen ihrer Erklärung in einem Auswahlverfahren nach § 10a Abs. 4 oder 5 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 367), entweder Geldspielgeräte im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung in einer Gruppe aufstellt oder das Rauchen in der Spielhalle erlaubt oder duldet und die Erlaubnis ohne die Erklärung nicht erteilt worden wäre; § 12 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 gilt entsprechend. 3Zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Erlaubnis nach Satz 1 unwirksam wird, erlischt auch die Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung für diese Spielhalle. 4Weitere Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) 1Bis zum 31. März 2023 können Erlaubnisse nach § 2 auch entgegen § 3 Nrn. 5 und 6 erteilt werden. 2Eine nach Satz 1 erteilte Erlaubnis erlischt, wenn bis zum 31. März 2023 für die Spielhalle kein Zertifikat nach § 5 oder weder für die antragstellende noch für eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person die Bescheinigung einer bestandenen Sachkundeprüfung (§ 7 Abs. 9) bei der zuständigen Behörde vorliegt. 3Bis zum 31. März 2023 finden § 13 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4, keine Anwendung.
(3) Solange die spielhallenbetreibende Person aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, einen Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 GlüStV 2021 noch nicht durchführen kann, hat sie sicherzustellen, dass den Personen, die dieses schriftlich bei ihr beantragen, sowie den Personen, die von ihr nach § 10g Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 367), gesperrt worden sind, der Zutritt zur Spielhalle verwehrt wird.
(4) 1Auf gemeinsamen Antrag der betreibenden Personen von Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen, kann die zuständige Behörde für zwei Spielhallen je Gebäude oder Gebäudekomplex je eine Erlaubnis nach § 2 erteilen, wenn die Spielhallen am 1. Januar 2020 bestanden haben oder nach § 10e des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 367), von der Regelung über den baulichen Verbund befreit wurden. 2Absatz 2 gilt entsprechend. 3Das Erfordernis eines Mindestabstands zu anderen Spielhallen nach § 4 bleibt unberührt. 4Die Erlaubnisse sind bis längstens zum 31. Dezember 2025 zu befristen. 5Eine erneute Erlaubniserteilung ist nicht zulässig. 6Anträgen nach Satz 1 sind die zuvor erteilten Erlaubnisurkunden für die Spielhallen beizufügen, sofern diese eine Befristung über den 31. Januar 2022 hinaus enthalten.