§ 11 NSpielhG - Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Können wegen der Regelungen über den Mindestabstand (§ 4) oder über den baulichen Verbund (§ 25 Abs. 2 GlüStV 2021) nicht alle beantragten Erlaubnisse nach § 2 erteilt werden (konkurrierende Spielhallen), so entscheidet die zuständige Behörde über die Erteilung der Erlaubnisse in einem Auswahlverfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8.
(2) 1Sind von einer oder mehreren antragstellenden Personen, die verbundene Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder verbundene Unternehmen desselben übergeordneten dritten Unternehmens sind, Erlaubnisse für konkurrierende Spielhallen beantragt, so fordert die zuständige Behörde diese antragstellenden Personen unverzüglich schriftlich auf, ihr innerhalb eines Monats mitzuteilen, welcher Antrag in das Auswahlverfahren einbezogen werden soll und welche Anträge zurückgenommen werden. 2In der Aufforderung nach Satz 1 informiert die Behörde auch über konkurrierende Spielhallen anderer antragstellender Personen und deren Standorte. 3Erfolgt eine Mitteilung nach Satz 1 nicht innerhalb der Monatsfrist, so entscheidet die zuständige Behörde, welcher Antrag in das Auswahlverfahren einbezogen wird; die übrigen Anträge sind abzulehnen.
(3) 1Die Auswahlentscheidung ist so zu treffen, dass für die größtmögliche Anzahl von Spielhallen Erlaubnisse erteilt werden können. 2Ist nach Satz 1 eine Entscheidung nicht möglich, so fordert die zuständige Behörde die in das Auswahlverfahren einbezogenen antragstellenden Personen unverzüglich schriftlich auf, ihr innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob sie Erklärungen nach Absatz 4 abgeben. 3In der Aufforderung nach Satz 2 informiert die Behörde über konkurrierende Spielhallen anderer antragstellender Personen und deren Standorte.
(4) Ist nach Absatz 3 eine Entscheidung nicht möglich, so ist
- 1.
in dem Fall, dass nach Absatz 3 nur für eine Spielhalle eine Erlaubnis erteilt werden kann (Konkurrenz einzelner Spielhallen), der antragstellenden Person die Erlaubnis zu erteilen, die gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, auf die Aufstellung von Geldspielgeräten im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung in einer Gruppe (§ 14 Abs. 1 Satz 3) zu verzichten,
- 2.
in dem Fall, dass nach Absatz 3 für mehrere Spielhallen Erlaubnisse erteilt werden können (Konkurrenz von Standortkombinationen), die Standortkombination auszuwählen, bei der die größte Anzahl der antragstellenden Personen die Erklärung nach Nummer 1 abgibt.
(5) 1Ist nach den Absätzen 3 und 4 eine Entscheidung nicht möglich, so ist bei Konkurrenz einzelner Spielhallen die Spielhalle und bei Konkurrenz von Standortkombinationen die Standortkombination auszuwählen, die am weitesten von berufsbildenden Schulen und allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme des Abendgymnasiums und des Kollegs entfernt liegt, gemessen zwischen der der Spielhalle nächstgelegenen Grundstücksgrenze des Schulgrundstücks und der Spielhalle. 2Maßgeblich ist die Luftlinie, wobei Schulen, die von einer Spielhalle mehr als 500 Meter entfernt liegen, unberücksichtigt bleiben. 3Bei Konkurrenz von Standortkombinationen ist die kürzeste Entfernung einer Schule nach Satz 1 von einer Spielhalle der Standortkombination maßgeblich.
(6) 1Ist nach den Absätzen 3 bis 5 eine Entscheidung nicht möglich, so ist bei Konkurrenz einzelner Spielhallen die Spielhalle und bei Konkurrenz von Standortkombinationen die Standortkombination auszuwählen, die am weitesten von bestehenden Einrichtungen und Orten, die ihrer Art nach vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden, entfernt liegt, gemessen zwischen der der Spielhalle nächstgelegenen Grundstücksgrenze der Einrichtung oder des Ortes und der Spielhalle. 2Maßgeblich ist die Luftlinie, wobei Einrichtungen und Orte, die von einer Spielhalle mehr als 500 Meter entfernt liegen, unberücksichtigt bleiben. 3Bei Konkurrenz von Standortkombinationen ist die kürzeste Entfernung einer Einrichtung oder eines Ortes nach Satz 1 von einer Spielhalle der Standortkombination maßgeblich.
(7) 1Ist nach den Absätzen 3 bis 6 eine Entscheidung nicht möglich, so ist bei Konkurrenz einzelner Spielhallen die Spielhalle und bei Konkurrenz von Standortkombinationen die Standortkombination auszuwählen, die am weitesten von einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke angeboten werden, entfernt liegt. 2Maßgeblich ist die Luftlinie, wobei Gaststätten, die von einer Spielhalle mehr als 500 Meter entfernt liegen, unberücksichtigt bleiben. 3Bei Konkurrenz von Standortkombinationen ist die kürzeste Entfernung einer Gaststätte von einer Spielhalle der Standortkombination maßgeblich.
(8) Ist nach den Absätzen 3 bis 7 eine Entscheidung nicht möglich, so trifft die zuständige Behörde die Auswahlentscheidung nach weiteren sachlich gerechtfertigten Gründen.
(9) Sind in ein Auswahlverfahren Anträge für Spielhallen einzubeziehen, die in den Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Behörden fallen, so führt die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde das Auswahlverfahren durch.