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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 5 NSpielhG - Zertifizierung durch Prüforganisationen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
Amtliche Abkürzung
NSpielhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Die Zertifizierung erfolgt ausschließlich durch nach Absatz 3 akkreditierte Prüforganisationen. 2Für eine Spielhalle darf ein Zertifikat nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person oder bei wiederholter Zertifizierung die spielhallenbetreibende Person gewährleistet, dass

  1. 1.

    ein Sozialkonzept, welches die Mindestvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 GlüStV 2021 erfüllt, entwickelt und umgesetzt wird,

  2. 2.

    sie oder eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person die Sachkundeprüfung nach § 6 bestanden hat,

  3. 3.

    das Personal mit Kundenkontakt gemäß § 8 besonders geschult ist,

  4. 4.

    mindestens eine Person vor Ort in der Spielhalle die Aufsicht führt,

  5. 5.

    der Zutritt zu der Spielhalle erst ab Vollendung des 21. Lebensjahres gestattet wird und

  6. 6.

    die Spielenden durch entsprechendes Informationsmaterial auf die Möglichkeit zu einer mündlich oder schriftlich zu beantragenden Selbstsperre hingewiesen werden und das Informationsmaterial den Spielenden in der Spielhalle leicht zugänglich ist.

(2) 1Die Zertifizierung nach Absatz 1 ist in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, zu wiederholen. 2Die spielhallenbetreibende Person hat nach jeder Zertifizierung das erteilte Zertifikat unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen. 3Wird ein nach Absatz 1 erteiltes Zertifikat entzogen, so hat die Prüforganisation dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) 1Prüforganisationen sind zur Erteilung von Zertifikaten nach Absatz 1 berechtigt, wenn sie hinsichtlich der zur Beurteilung der dort genannten Kriterien erforderlichen Sachkunde und ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabhängigkeit von spielhallenbetreibenden und automatenaufstellenden Personen sowie deren Interessenverbänden bei der nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert sind gemäß DIN EN ISO/IEC 17065:2013-01, Berichtigung 1:2020-10. 2Die ISO-Norm kann bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, bezogen werden; sie ist bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt und einsehbar. 3Die Prüforganisationen müssen gegenüber der Akkreditierungsstelle im Rahmen einer Programmprüfung nachweisen, dass das Zertifizierungsprogramm für die Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 geeignet ist.

(4) Die Zertifizierung lässt die Befugnisse der zuständigen Behörde unberührt.