Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 13 NSpielhG - Verbote und Verpflichtungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
Amtliche Abkürzung
NSpielhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. 2Insbesondere darf die Spielhalle durch die äußere Gestaltung nicht mit der Bezeichnung "Casino" oder "Spielbank", nicht mit einer ähnlichen Bezeichnung und nicht mit einer Wortverbindung mit einer dieser Bezeichnungen beworben werden. 3Werbung im Übrigen hat sich auf die öffentlich zugängliche Angabe des Namens und Betriebsstandorts der Spielhalle sowie der betreibenden Personen zu beschränken.

(2) In einer Spielhalle sowie auf zugehörigen Flächen, die im Eigentum der spielhallenbetreibenden Person stehen oder über die diese die tatsächliche Gewalt ausübt, ist es verboten,

  1. 1.

    Zahlungsdienste nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083), sowie Dienste und Zahlungsvorgänge nach § 2 Abs. 1 Nrn. 4, 6, 10 und 14 ZAG zu erbringen oder zu tätigen oder deren Erbringung oder Tätigung zu dulden, insbesondere technische Geräte zum Abheben von Bargeld aufzustellen oder bereitzuhalten,

  2. 2.

    Gelddarlehen, Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen anzubieten, zu gewähren oder zu vermitteln oder deren Angebot, Gewährung oder Vermittlung zu dulden und

  3. 3.

    Speisen und Getränke unentgeltlich oder zu einem Preis deutlich unter dem der umgebenden Gastronomie abzugeben.

(3) Die spielhallenbetreibende Person hat sicherzustellen, dass nach § 8 GlüStV 2021 gesperrten Personen der Zutritt zur Spielhalle verwehrt wird.

(4) Die spielhallenbetreibende Person darf Personal mit Kundenkontakt nur beschäftigen, wenn es gemäß § 8 besonders geschult ist.

(5) 1Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 0.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. 2Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch die zuständige Behörde allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert werden.