§ 7 NSpielhG - Sachkundeprüfungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Zuständig für die Sachkundeprüfung sind die niedersächsischen Industrie- und Handelskammern.
(2) 1Für die Abnahme der Prüfung errichtet die Industrie- und Handelskammer mindestens einen Prüfungsausschuss. 2Sie beruft die Mitglieder des Ausschusses und bestimmt dessen Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz. 3Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(3) Die Sachkundeprüfung besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Prüfungsteil.
(4) 1Im mündlichen Prüfungsteil können gleichzeitig bis zu fünf Prüflinge geprüft werden; er soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern. 2Im mündlichen Prüfungsteil ist ein Schwerpunkt auf die in § 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 6 bis 9 genannten Gebiete zu legen.
(5) 1Der schriftliche Prüfungsteil kann mithilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden. 2Er soll sich auf jedes der in § 6 Abs. 2 genannten Sachgebiete erstrecken.
(6) 1Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten. 2Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistung im schriftlichen Prüfungsteil und im mündlichen Prüfungsteil jeweils mindestens mit ausreichend bewertet wurde.
(7) 1Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2Es können jedoch außer den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüflingen folgende Personen anwesend sein:
- 1.
Vertretungspersonen der Aufsichtsbehörden,
- 2.
Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,
- 3.
Vertretungspersonen der Industrie- und Handelskammern,
- 4.
Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren,
- 5.
Personen, die dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden,
- 6.
Vertretungspersonen der Landesstelle für Suchtfragen.
3Die in Satz 2 Nrn. 1 bis 6 genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
(8) Die Prüfung darf wiederholt werden.
(9) Die Industrie- und Handelskammer stellt dem Prüfling eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung aus.
(10) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern entsprechend § 32 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung durch Satzung.