§ 17 NSpielhG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Abs. 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt,
- 2.
zu einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder wesentliche Tatsachen verschweigt,
- 3.
einer vollziehbaren Nebenbestimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 4.
einer Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 bis 6 nicht nachkommt,
- 5.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 nach einer wiederholten Zertifizierung das erteilte Zertifikat nicht unverzüglich der zuständigen Behörde vorlegt,
- 6.
einem Verbot oder einer Verpflichtung nach § 13 zuwiderhandelt,
- 7.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2 mehr als die dort genannte Zahl von Spielgeräten aufstellt,
- 8.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 Spielgeräte nicht richtig aufstellt,
- 9.
entgegen § 14 Abs. 2 die Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten in seiner Spielhalle zulässt,
- 10.
entgegen § 14 Abs. 3 die Veranstaltung von anderen Spielen in seiner Spielhalle zulässt,
- 11.
entgegen § 15 eine Anzeige nicht unverzüglich erstattet,
- 12.
entgegen einem vollziehbaren Verlangen nach § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 eine Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt oder geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,
- 13.
entgegen § 16 Abs. 5 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig darlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,
- 1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
- 2.
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und des § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.