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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 12 NSpielhG - Erlöschen der Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
Amtliche Abkürzung
NSpielhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

1Die Erlaubnis nach § 2 erlischt, wenn die spielhallenbetreibende Person

  1. 1.

    die in § 5 Abs. 2 vorgeschriebene Frist zur Wiederholung der Zertifizierung nicht einhält,

  2. 2.

    entgegen ihrer Erklärung in einem Auswahlverfahren nach § 11 Abs. 4 Geldspielgeräte im Sinne des § 33c der Gewerbeordnung in einer Gruppe (§ 14 Abs. 1 Satz 3) aufstellt und die Erlaubnis ohne die Erklärung nicht erteilt worden wäre oder

  3. 3.

    den Betrieb der Spielhalle innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

2Die zuständige Behörde kann die in Satz 1 Nrn. 1 und 3 genannten Fristen aus wichtigem Grund verlängern.