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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 17 NSpielhG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
Amtliche Abkürzung
NSpielhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Abs. 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt,

  2. 2.

    zu einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder wesentliche Tatsachen verschweigt,

  3. 3.

    einer vollziehbaren Nebenbestimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    einer Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 bis 6 nicht nachkommt,

  5. 5.

    entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 nach einer wiederholten Zertifizierung das erteilte Zertifikat nicht unverzüglich der zuständigen Behörde vorlegt,

  6. 6.

    einem Verbot oder einer Verpflichtung nach § 13 zuwiderhandelt,

  7. 7.

    entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 oder 2 mehr als die dort genannte Zahl von Spielgeräten aufstellt,

  8. 8.

    entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 Spielgeräte nicht richtig aufstellt,

  9. 9.

    entgegen § 14 Abs. 2 die Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten in seiner Spielhalle zulässt,

  10. 10.

    entgegen § 14 Abs. 3 die Veranstaltung von anderen Spielen in seiner Spielhalle zulässt,

  11. 11.

    entgegen § 15 eine Anzeige nicht unverzüglich erstattet,

  12. 12.

    entgegen einem vollziehbaren Verlangen nach § 16 Abs. 1 oder 2 Satz 1 eine Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt oder geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,

  13. 13.

    entgegen § 16 Abs. 5 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig darlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,

  1. 1.

    auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

  2. 2.

    die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und des § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.