NSpielhG,NI - Niedersächsisches Spielhallengesetz

Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
Amtliche Abkürzung
NSpielhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Vom 26. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 36) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich und Zweck1
Erteilung der Erlaubnis2
Versagung der Erlaubnis3
Mindestabstand4
Zertifizierung durch Prüforganisationen5
Sachkundeprüfung6
Sachkundeprüfungsverfahren7
Personalschulung8
Schulungsverfahren9
Anerkennung anderer Nachweise10
Auswahl zwischen konkurrierenden Spielhallen11
Erlöschen der Erlaubnis12
Verbote und Verpflichtungen13
Anforderungen an die Gestaltung und Einrichtung von Spielhallen14
Anzeigepflicht15
Aufsicht16
Ordnungswidrigkeiten17
Übergangsregelungen18

Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung spielhallenrechtlicher Bestimmungen vom 26. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 36)

§ 1 NSpielhG - Anwendungsbereich und Zweck

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
Amtliche Abkürzung
NSpielhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Dieses Gesetz regelt die Erlaubnis und die weiteren Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen in Niedersachsen. 2Es dient der Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020 (Nds. GVBl. 2021 S. 134) und enthält Bestimmungen zur Ausführung und Ergänzung der in § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV 2021 genannten Regelungen.

(2) 1Dieses Gesetz ersetzt § 33i der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504). 2Daneben werden § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4, § 3a und § 4 Satz 2 der Spielverordnung (SpielV) in der Fassung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), ersetzt, soweit Spielhallen betroffen sind.

(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung.

(4) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient.

§ 2 NSpielhG - Erteilung der Erlaubnis

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Titel
Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
Amtliche Abkürzung
NSpielhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Wer eine Spielhalle errichten und betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Diese Erlaubnis gilt zugleich als Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021.

(2) 1Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen und auf längstens zehn Jahre zu befristen. 2Sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Ein Antrag auf erneute Erlaubnis für eine bestehende Spielhalle oder auf Erlaubnis für eine Spielhalle, die den Mindestabstand (§ 4) zu einer bestehenden Spielhalle nicht einhalten oder mit einer bestehenden Spielhalle in einem baulichen Verbund (§ 25 Abs. 2 GlüStV 2021) stehen würde, kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Befristung der Erlaubnis für die bestehende Spielhalle gestellt werden.

§ 3 NSpielhG - Versagung der Erlaubnis

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Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
Amtliche Abkürzung
NSpielhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. 1.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die für den Betrieb der Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wobei die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,

  2. 2.

    die zum Betrieb der Spielhalle bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen oder behördlichen Anforderungen nicht genügen,

  3. 3.

    die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt,

  4. 4.

    die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle § 4 dieses Gesetzes oder § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 widerspricht,

  5. 5.

    für die Spielhalle kein Zertifikat nach § 5 vorgelegt wird,

  6. 6.

    weder für die antragstellende noch für eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person die Bescheinigung einer bestandenen Sachkundeprüfung (§ 7 Abs. 9) vorgelegt wird,

  7. 7.

    die Spielhalle in einem Gebäude oder Gebäudekomplex betrieben werden soll, in dem zulässigerweise eine Wettvermittlungsstelle nach § 8 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes betrieben wird, oder

  8. 8.

    die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwiderläuft.

§ 4 NSpielhG - Mindestabstand

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Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
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NSpielhG
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Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

1Der Abstand zwischen Spielhallen muss mindestens 100 Meter betragen. 2Maßgeblich ist die kürzeste Verbindung (Luftlinie) zwischen den Spielhallen. 3Die Gemeinden können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für ihr Gebiet oder Teile davon abweichend durch Verordnung einen geringeren Mindestabstand von mindestens 50 Metern oder einen größeren Mindestabstand von bis zu 500 Metern festlegen.