§ 8 NSpielhG - Personalschulung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Zweck der besonderen Schulung des Personals mit Kundenkontakt ist es, dieses mit den für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihm die verantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben ermöglicht.
(2) Die Schulung erfolgt unter Einbindung suchtfachlich sowie pädagogisch qualifizierter Personen und umfasst die fachspezifischen Kenntnisse folgender Sachgebiete:
- 1.
Spielverordnung,
- 2.
Glücksspielstaatsvertrag 2021, insbesondere allgemeine Grundzüge des Glücksspielrechts mit Schwerpunkt Spielhallen,
- 3.
Spielersperrsystem, insbesondere Zugangskontrolle und Handhabung,
- 4.
Niedersächsisches Spielhallenrecht,
- 5.
Jugendschutzrecht,
- 6.
Kenntnisse zur Glücksspielsucht einschließlich anbieterunabhängiger Hilfsangebote,
- 7.
Erkennung von Suchtsymptomen,
- 8.
Handlungskompetenzen, insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielenden.
(3) Die Schulung der Handlungskompetenzen nach Absatz 2 Nr. 8 ist spätestens nach zweieinhalb Jahren, die Schulung der übrigen Sachgebiete des Absatzes 2 spätestens nach fünf Jahren zu wiederholen.