§ 2 NSpielhG - Erteilung der Erlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) 1Wer eine Spielhalle errichten und betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Diese Erlaubnis gilt zugleich als Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021.
(2) 1Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen und auf längstens zehn Jahre zu befristen. 2Sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Ein Antrag auf erneute Erlaubnis für eine bestehende Spielhalle oder auf Erlaubnis für eine Spielhalle, die den Mindestabstand (§ 4) zu einer bestehenden Spielhalle nicht einhalten oder mit einer bestehenden Spielhalle in einem baulichen Verbund (§ 25 Abs. 2 GlüStV 2021) stehen würde, kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Befristung der Erlaubnis für die bestehende Spielhalle gestellt werden.