§ 15 NSpielhG - Anzeigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
Wird bei einer juristischen Person, die eine Spielhalle betreibt, eine andere Person zur Vertretung berufen, so ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.