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  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 3 NSpielhG - Versagung der Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
Amtliche Abkürzung
NSpielhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. 1.

    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die für den Betrieb der Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wobei die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,

  2. 2.

    die zum Betrieb der Spielhalle bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen oder behördlichen Anforderungen nicht genügen,

  3. 3.

    die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt,

  4. 4.

    die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle § 4 dieses Gesetzes oder § 25 Abs. 2 GlüStV 2021 widerspricht,

  5. 5.

    für die Spielhalle kein Zertifikat nach § 5 vorgelegt wird,

  6. 6.

    weder für die antragstellende noch für eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person die Bescheinigung einer bestandenen Sachkundeprüfung (§ 7 Abs. 9) vorgelegt wird,

  7. 7.

    die Spielhalle in einem Gebäude oder Gebäudekomplex betrieben werden soll, in dem zulässigerweise eine Wettvermittlungsstelle nach § 8 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes betrieben wird, oder

  8. 8.

    die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwiderläuft.