Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 18.11.2008, Az.: 7 O 845/07

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
18.11.2008
Aktenzeichen
7 O 845/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 44219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2008:1118.7O845.07.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück am 18.11.2008 durch die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin beschlossen:

Tenor:

  1. Der Beschwerde der Streitverkündeten vom 21.10.2008, bei Gericht eingegangen am 22.10.2008, wird nicht abgeholfen.

  2. Die Akten werden dem Oberlandesgericht Oldenburg zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nach den §§ 63, Abs. 1, Abs. 3, 68 Abs. 1 GKG zulässig, in der Sache kann der Antrag der Streitverkündeten mit der von ihr vertretenen Ansicht, dass der Hilfsantrag in Bezug auf den Streitwert für die Rechtsanwaltsgebühren Berücksichtigung finden und dieser daher 183 245,76 € auf festgesetzt müsse, obschon über diesen Antrag nicht entschieden worden ist, jedoch keinen Erfolg haben.

2

Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Vorliegend sind die Beklagten antragsgemäß verurteilt worden, an die Klägerin 5 452,70 € nebst gesetzlichen Zinsen zu zahlen. Des Weiteren ist festgestellt worden, dass sie einer Mithaft für das streitgegenständliche Immobiliendarlehen der Klägerin unterliegen. Über den auf ein Abfindungsguthaben bezogenen Hilfsantrag, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 60 980,00 € nebst gesetzlichen Zinsen zu zahlen, musste demnach nicht entschieden werden.

3

Grundsätzlich richten sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 23 RVG die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Streitwert für das gerichtliche Verfahren. § 32 Abs. 1 RVG bestimmt hierzu ergänzend, dass im Falle der gerichtlichen Festsetzung des Werts für die Gerichtsgebühren diese Festsetzung auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebend ist.

4

Nach der alternativ zu § 32 RVG geltenden Vorschrift des § 33 RVG setzt das Instanzgericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag nur dann durch - gesonderten - Beschluss fest, wenn sich die Gebühren nicht nach dem Wert für die Gerichtskosten richten oder es an einem solchen Wert fehlt und § 33 RVG daher keine Anwendung findet. Diese Voraussetzungen für eine gesonderte Festsetzung des Wertes für die anwaltliche Tätigkeit sind vorliegend nicht gegeben.

5

§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG normiert, dass ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nur für den Fall mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet wird, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Da mithin eine Vorschrift zur Bestimmung des Wertes der Gerichtsgebühren vorhanden ist, ist für eine gesonderte Festsetzung des Wertes für die Rechtsanwaltsgebühren mit Blick auf die eindeutigen Vorschriften der §§ 23, 32 Abs. 1, 33 RVG für eine gesonderte Festsetzung kein Raum (vgl. Hartmann, Kostengesetzte, 37. Aufl., 2007 § 33 Rn. 5 a.E.). Die gegenteilig vertretene Auffassung, der zufolge der Wert eines Hilfsantrags für die Anwaltsgebühren auch dann maßgebend sein soll, wenn über ihn nicht entschieden worden ist (vgl. OLG Hamm MDR 2007, 618, 619 m.w.N.), kann mit den zu ihrer Begründung herangezogenen Argumenten nicht überzeugen (vgl. ebenso OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2007, 965 f.; OLG Köln v. 23.07.2008, 22 U 141/07; Kammergericht v. 11.06.2007, 20 U 150/04; OLG Brandenburg NJOZ 2006, 3384 f.u. OLG Hamm wie vor).

6

Zum einen spricht der klare und unmissverständliche Wortlaut der vorgenannten Vorschriften gegen eine gesonderte Festsetzung des Wertes für die Rechtsanwaltsgebühren, so dass weder für eine Auslegung noch eine Analogie Raum bleibt. Im Übrigen vermag das Argument, dass sich der Rechtsanwalt insoweit unabhängig von der gerichtlich zu treffenden Entscheidung eingehend mit den den Hilfsantrag begründenden Umständen schriftsätzlich auseinandersetzen muss, nicht zu überzeugen. Dem Gebührenrecht ist grundsätzlich eine Honorierung nach Zeitaufwand fremd. So kann beispielsweise ein Verfahren mit einem niedrigen Streitwert durchaus eine rechtlich bzw. tatsächlich komplexe Materie zum Gegenstand haben, die eine zeitintensive Befassung des Anwalts erfordert. Würde man im Falle des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG den für die Bearbeitung des Hilfsantrags erforderlichen Zeitaufwand bei der Bemessung der Wertfestsetzung für den Rechtsanwalt berücksichtigen, widerspräche dieses mithin dem Grundgedanken des Vergütungsrechts und wäre gänzlich systemwidrig. Dementsprechend und folgerichtig schlägt sich die Tatsache, dass über den Hilfsantrag von Seiten des Gerichts nicht entschieden worden ist, auch nicht in der Festsetzung der Gerichtsgebühren nieder.

7

Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass sich auch das Gericht vor seiner Entscheidung häufig umfassend mit dem Hilfsantrag zu befassen hat und diesen sowohl im Hinblick auf den zugrunde liegenden Sachverhalt als auch bei der rechtlichen Wertung oftmals - gerade im Zusammenhang mit dem Hinwirken auf eine gütliche Einigung - zu berücksichtigen hat. Gleichwohl bleibt eine Berücksichtigung des Wertes des Hilfsantrages für die Gerichtsgebühren außen vor. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit hier eine unterschiedliche Behandlung der Tätigkeit des Gerichts und des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Wertfestsetzung gerechtfertigt sein soll.

8

Der Antrag der Streitverkündeten war daher kostenneutral zurückzuweisen.