Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 06.05.2008, Az.: 7 O 1714/06

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
06.05.2008
Aktenzeichen
7 O 1714/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 44212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2008:0506.7O1714.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 22.02.2008

In dem Rechtsstreit

...

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter

am 06.05.2008

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 22.02.2008 wird zurückgewiesen.

  2. Das Verfahren ist gebührenfrei.

  3. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Das Landgericht hatte zunächst durch Beschluss vom 19.03.2007 die dem dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 856,97€ festgesetzt. Durch den nunmehr angefochtenen Beschluss ist die Vergütung anderweitig auf 671,49 € festgesetzt worden, weil nachträglich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 angerechnet worden ist. Mit seiner Erinnerung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend gemacht, in Höhe von 74,70 € sei der Anspruch der Staatskasse durch Aufrechnung erloschen. In dieser Höhe habe ein Anspruch auf Beratungshilfevergütung in einer anderen Sache bestanden. Der Antrag, diese Vergütung festzusetzen, ist vom Amtsgericht M. jedoch wegen einer eingetretenen Verjährung zurückgewiesen worden.

2

Die Erinnerung ist unbegründet. Soweit in dem angefochtenen Beschluss die Vergütung auf 671,49 € festgesetzt worden ist, wird dies mit der Erinnerung nicht mehr ausdrücklich angegriffen. Zudem wird auch den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss dazu in allen Punkten gefolgt.

3

Dem aus dem angefochtenen Beschluss folgenden Rückforderungsanspruch der Landeskasse kann der Erinnerungsführer auch nicht mit einer Aufrechnung begegnen. Nach § 215 BGB schließt zwar die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, jedoch nur dann, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. Der Anspruch auf Beratungshilfevergütung war jedoch nach dem Beschluss des Amtsgerichts M. vom 11.04.2007 bereits mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt, also lange bevor gegen den hier gegenständlichen Anspruch die Aufrechnung erklärt werden konnte.

4

Auch aus § 214 Abs. 2 BGB folgt nichts anderes. Diese Bestimmung verbietet die Rückforderung einer Leistung, die auf einen verjährten Anspruch erbracht worden ist, wobei einer solchen Leistung ein vertragsmäßiges Anerkenntnis oder eine Sicherheitsleistung des Schuldners gleichsteht. Als Schuldner kommt hier nur die Landeskasse in Betracht. Sie hat jedoch nicht auf einen schon verjährten Anspruch geleistet. Die Landeskasse hat auch nichts von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückverlangt. Schon deshalb kann § 214 Abs. 2 BGB eine Aufrechnung nicht begründen. Im Übrigen könnte in einem Beratungshilfeschein auch kein vertragsgemäßes Anerkenntnis gesehen werden, weil der Beratungshilfeschein in einem Verfahren nach dem FGG erteilt wird, aber nicht vertragsmäßig.

5

Die Erinnerung ist deshalb unbegründet.