Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 16.10.2008, Az.: 3 T 811/08
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 16.10.2008
- Aktenzeichen
- 3 T 811/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 44217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2008:1016.3T811.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Nordhorn - 18.09.2008
Fundstellen
- Info M 2009, 231
- ZfIR 2009, 33-34 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
In der Beschwerdesache
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück am 16.10.2008 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Scheer, den Richter am Landgericht Schöpe und die Richterin am Landgericht Wieseler-Sandbaumhüter beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 07.10.2008 gegen die Zwischenverfügung des AG Nordhorn vom 18.09.2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 70 000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Durch notariellen Vertrag vom 17.07.2008 - UR-Nr. 80/2008 des Notars ... - verkauften die Verkäufer das im Grundbuch von Bad Bentheim Blatt ... verzeichnete Wohnungseigentum an die Käuferin. Unter § 3 Nr. 4 des Kaufvertrags heißt es: "Der Verkäufer bevollmächtigt den Käufer, auf eigene Kosten den Grundbesitz schon vor Eigentumsumschreibung mit Grundschulden nebst Zinsen und Nebenleistungen in beliebiger Höhe zu belasten und dabei den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz zu unterwerfen.
Durch notarielle Urkunde vom 15.09.2008 - UR-Nr. 104/2008 des Notars ... - bestellte die Käuferin, zugleich im Namen der Verkäufer handelnd, an dem Wohnungseigentum eine Grundschuld in Höhe von 70 000,00 EUR zugunsten der ... und erklärte die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.
Am 16.09.2008 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch beantragt.
Durch Zwischenverfügung vom 18.09.2008 hat das AG Nordhorn darauf hingewiesen, dass der Eintragung ein Hindernis entgegensteht, weil die Verkäufer der Käuferin die Finanzierungsvollmacht erteilt habe, die Käuferin aber nicht zu dem in § 79 ZPO aufgeführten Personenkreis zähle, so dass die Unterwerfungserklärung in der Form des § 29 GBO von den Verkäufern zu genehmigen sei.
Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 07.10.2008.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist von der Käuferin abgegeben, ohne dass die erforderliche Vertretungsbefugnis für die Verkäufer und Eigentümer des Grundstücks vorliegt. Die Erklärung, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, ist eine prozessuale Willenserklärung, deren Wirksamkeit sich nach §§ 78 ff ZPO richtet ( BGH NJW 2008, 2266, 2267). Daher findet auch die Vorschrift des § 79 ZPO, in der seit dem 01.07.2008 geltenden Fassung, auf die Unterwerfungserklärung Anwendung mit der Folge, dass nur der in dieser Vorschrift genannte Personenkreis vertretungsbefugt ist. Zwar hatte der Bundesgerichtshof lediglich über die für die Vollmacht zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung erforderliche Form zu entscheiden. Er hat jedoch der Unterwerfungserklärung die Bedeutung einer prozessualen Erklärung beigemessen. Unter diesen Umständen ist kein Grund ersichtlich, warum für die Vertretungsbefugnis die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO keine Anwendung finden sollen. Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber für die Vertretungsbefugnis zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung in einem Vergleich vor dem Amtsgericht andere Regelungen treffen wollte als für dieselbe Erklärung vor einem Notar. § 79 Abs. 3 ZPO, demzufolge Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten bis zu seiner Zurückweisung wirksam sind, findet demgegenüber keine Anwendung bei notariellen Beurkundungen. Diese Vorschrift ist eingefügt worden, um die erforderliche Rechtssicherheit in gerichtlichen Verfahren zu gewährleisten und zu verhindern, dass die Berufung auf eine in erster Instanz nicht erkannte fehlende Vertretungsbefugnis gestützt wird (BT-Drucksache 16/3655 S. 89). Dieser Vorschrift bedarf es nicht im Rahmen einer Beurkundung vor einem Notar.
Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 131 KostO zurückzuweisen.