Landgericht Osnabrück
Urt. v. 02.04.2008, Az.: 2 S 446/07
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 02.04.2008
- Aktenzeichen
- 2 S 446/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 44210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2008:0402.2S446.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Osnabrück - 08.08.2007 - AZ: 47 C 115/07 (XXXII)
In dem Rechtsstreit
...
wegen Forderung (zahnärztliches Honorar)
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... und die Richterinnen am Landgericht ...
auf die mündliche Verhandlung vom 12.03.2008
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 08.08.2007 (47 C 115/07) bei Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2007 zu zahlen.
- 2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- 5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, ein niedergelassener Zahnarzt, verlangt vom Beklagten Vergütung für geplante Behandlungen, die nicht stattgefunden haben, weil der Beklagte zum vereinbarten Termin nicht erschienen war.
Die Parteien hatten vereinbart, dass beim Beklagten eine Zahnersatzversorgung im Oberkieferfrontzahngebiet, u.a. auch auf Implantaten gelagert, ausgeführt werden soll. Für die Durchführung der Maßnahmen wurden der 11.01.2007 und der 25.01.2007 vereinbart. Der Gesamtumfang der durchzuführenden Maßnahmen war in den Heil- und Kostenplänen Nr. 1/2312/7 vom 30.03.2006 (Bl. 10) und Nr. 1/2312/11 vom 13.11.2006 (Bl. 11 ff.), die vom Beklagten unterzeichnet worden waren, festgelegt worden. Der Beklagte nahm den Termin am 11.01.2007 nicht wahr und zwar aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind. Den Termin am 25.01.2007 nahm der Beklagte zwar wahr. Nachdem der Oberkiefer betäubt worden war, verließ er die Praxis des Klägers.
Der Kläger hat behauptet, er betreibe eine so genannte Bestellpraxis. Seine Praxis sei so organisiert, dass chirurgische bzw. implantologische oder sonstige zahnärztliche Maßnahmen speziell für den betreffenden Patienten geplant würden. Dann stehe deren Umfang auch im Hinblick auf das zeitliche Erfordernis von vornherein fest. Für die Dauer der Behandlung werde und könne kein anderer Patient aufgenommen werden. Deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen, die für den Beklagten reservierte Zeit anderweitig zu nutzen. Er war der Ansicht, weil der Beklagte unentschuldigt ferngeblieben sei, könne er die Kosten, die auf Grund seiner zahnärztlichen Tätigkeit hätte abrechnen können, erstattet verlangen. Er hat in diesem Zusammenhang auf die Rechnung vom 08.03.2007 verwiesen.
Er hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1 720,97 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 123,45 € nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2007 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, den Termin am 11.01.2007 bereits zu Beginn der 2. KW 2007, vertreten durch seine Frau, abgesagt zu haben. Darüber hinaus hat er die Abrechnung des Klägers gerügt und hierzu vorgetragen, der Ansatz eines 3,5-fachen Berechnungsfaktors sei nicht korrekt gewesen, da dieser nicht vereinbart worden sei.
Mit dem am 08.08.2007 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, ein Erfüllungsanspruch aus dem Gesichtspunkt eines vorab geschlossenen Dienstvertrages stehe dem Kläger nicht zu. Es könne offen bleiben, ob der Beklagte den Behandlungstermin vom 11.01.2007 vergessen oder durch seine Frau bereits zu Beginn der 2. KW 2007 hat absagen lassen. Jedenfalls habe er sich am 11.01.2007 nicht im Verzug der Annahme befunden. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Nebenpflicht durch den Beklagten. Denn der Kläger habe einen etwaigen, ihm entstandenen Schaden nicht schlüssig dargelegt.
Gegen das Urteil, das dem Kläger am 10.08.2007 zugestellt worden ist, hat er mit Schriftsatz vom 10.09.2007, eingegangen am 10.09.2007, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 09./10.10.2007 begründet.
Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und führt zum behaupteten Schadensersatzanspruch weiter aus, hätte der Beklagte den Termin früher abgesagt, hätte er einen anderen Patienten einbestellt. Es hätte ohne Probleme ein Ersatzpatient eingeschoben werden können. Zum Ablauf der geplanten Behandlung behauptet er, am 11.01.2007 hätten zunächst Abdrücke des Ober- bzw. Unterkiefers angefertigt werden müssen. Die Zähne hätten auf Vitalität geprüft und anschließend wäre die örtliche Betäubung durchgeführt worden. Nach Lösung des bereits eingesetzten Langzeitprovisoriums und Freilegung der Implantate an den Stellen 12 und 23 wären dann die Implantantsekundärteile in die eröffneten Implantate geschraubt worden. Nach Präparation der eigenen Zähne sowie der Implantataufbauten wäre ein Doppelabdruck genommen worden. Im Anschluss daran wäre ein Langzeitprovisorium angefertigt worden. Letztlich wären dem Patienten Implantateinheilkappen eingesetzt und das Provisorium im Mund eingeklebt worden. Er meint, ein 3,5-facher Kostenfaktor müsse nicht vereinbart werden. Es reiche aus, wenn der Zahnarzt in der Rechnung auf Besonderheiten hinweise, die zur Erhöhung des Faktors geführt hätten, was mit der Rechnung vom 08.03.2007 auch geschehen sei.
Er beantragt,
das am 08.08.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Osnabrück, Aktz. 47 C 115/07 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1 720,97 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 123,45 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Weiter ist er der Ansicht, der Kläger habe zum behaupteten Schaden nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.
Der Kläger kann Zahlung eines Betrages in Höhe von 23,25 € verlangen. Insoweit war die angefochtene Entscheidung abzuändern. Darüber hinaus war die Berufung zurückzuverweisen.
Der Kläger hat - bis auf die Position 009 - keinen Anspruch auf Zahlung des übrigen Rechnungsbetrages der Rechnung Nr. 1/2312/10 vom 08.03.2007, §§ 611, 612 BGB. Unstreitig hat er die ihm obliegende Leistung im wesentlichen nicht erbracht. Damit ist sein Anspruch auf Zahlung der Gegenleistung (Honorar) erloschen. Der Beklagte hat sich nicht im Verzug der Annahme befunden. Ein Sekundäranspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung einer Nebenpflicht steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Er hat einen behaupteten Schaden (entgangener Gewinn) nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Im Einzelnen:
Die Parteien haben einen Dienstvertrag abgeschlossen. Deshalb folgt der Vergütungsanspruch eines Zahnarztes zunächst aus den §§ 611, 612 BGB. Die Vergütungshöhe richtet sich nach den zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Tarifen der GOZ. Denn die wesentliche Arbeit eines Zahnarztes stellt trotz des in ihr liegenden technischen Elementes eine medizinische Heilbehandlung dar (grundlegend BGH VersR 1975, 305, 306).
Unstreitig hat der Kläger die ihm obliegende Leistung (zahnärztliche und implantologische Versorgung des Beklagten) zum überwiegenden Teil nicht erbracht.
Gemäß § 615 BGB behält er aber seinen Anspruch auf Gegenleistung (nur), wenn der Beklagte sich zum vereinbarten Termin im Verzug der Annahme befunden hat. Das ist nicht der Fall. Voraussetzung ist, dass der Kläger den Beklagten die ihm obliegende Leistung in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat (§§ 293 ff BGB). Er muss also seine Leistung entweder tatsächlich oder wörtlich angeboten haben, §§ 294, 295 BGB, was unstreitig nicht der Fall war. Ausnahmsweise wäre ein Angebot entbehrlich gewesen, wenn für die von ihm vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt worden wäre, § 296 BGB. Daran fehlt es. Zwar hatten die Parteien für den 11.01.2007 einen Termin vereinbart. Derartige Terminsabsprachen stellen aber keine nach dem Kalender bestimmte Zeit i.S. der vorzitierten Vorschrift, § 296 BGB, dar. Terminsabsprachen sind nämlich im Geschäftsverkehr üblich. Auf Seiten eines Arztes, selbst eines solchen, der eine so genannte Bestellpraxis betreibt, dienen sie in erster Linie der Sicherung eines geordneten Behandlungsablaufs ( AG Rastatt, NJW-RR 1996, 817; LG München II, NJW 1984, 671; Landgericht Hannover, NJW 2000, 1799; AG Dieburg NJW-RR 1998, 1520) Deshalb kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger zu erbringenden Leistungen mit der Einhaltung des Termins "stehen und fallen" sollte. Sie waren vielmehr jederzeit nachholbar. Dass eine Terminabsprache innerhalb einer zahnärztlichen Praxis lediglich der Sicherung eines zeitgemäßen Behandlungsablaufs dient, lässt sich auch mit der Erwägung begründen, dass auch Patienten, die einen festen Termin haben, grundsätzlich immer Wartezeiten einkalkulieren müssen. In einer Arztpraxis kann es jederzeit zu unerwarteten Zeitverzögerung (z.B. durch einen Notfall oder durch eine unerwartete Erschwernis bei der Behandlung eines anderen Patienten) kommen. Damit muss jeder Patient, der eine Zahnarztpraxis aufsucht, generell immer rechnen.
Es erscheint auch nicht unbillig, einem Zahnarzt in dieser Situation das Risiko einer kurzfristigen Absage oder sogar das des unentschuldigten Fernbleibens durch den Patienten aufzubürden. Denn ein Zahnarzt, der - wie der Kläger behauptet -, eine reine Bestellpraxis betreibt, hätte vorab die Möglichkeit gehabt, durch Abschluss einer ausdrücklichen Vereinbarung eine anderweitige Regelung zu treffen. Denn es ist zulässig, mit dem Patienten vor dem Beginn einer Behandlung und unter Verwendung von AGBs zu vereinbaren, dass er im Falle einer zu kurzfristigen Absage (weniger als 48 Stunden vor dem geplanten Termin) oder gar eines unentschuldigten Nichterscheinens das Honorar dennoch zu tragen hat (vgl. hierzu AG Nettetal, Urteil vom 12.09.2006, 17 C 71/03 ). Denn nur dann muss der Patient von Anfang an damit rechnen, dass ein vereinbarter Termin gerade nicht nur der Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes dient, sondern dass er ausschließlich für ihn und seine Behandlung reserviert ist.
Weil sich der Beklagte nicht in Annahmeverzug befunden hat, braucht die in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung streitige Frage, ob § 615 BGB auf so genannte "Dienste höherer Art", also auch auf zahnärztliche Leistungen, überhaupt Anwendung finden kann (vgl. AG Rastatt, NJW-RR 1996, 817), nicht entschieden zu werden.
Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass der Kläger den von ihm behaupteten Erfüllungsanspruch ebenfalls nicht hinreichend plausibel dargelegt hat. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, inwieweit er berechtigt gewesen wäre, für die Leistungen der Ziffern 220, 221, 904 und 905 der Rechnung vom 08.03.2007 (Bl. 8 d.A.) für den 3,5-fachen Satz in Rechnung zu stellen Denn ein derartiger Abrechnungsmodus widerspricht nicht nur dem allgemein Üblichen, sondern auch der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Denn noch mit Heil- und Kostenplan vom 30.03.2006 (Bl 10 d.A.) wurde der Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Umfang notwendiger konservierender und chirurgischer Maßnahmen nicht vorhersehbar sei, weil er sich erst im Verlaufe der Behandlung ergebe. Bei Leistungen, die den 2,3-fachen Satz der GOZ überschreiten, würden entsprechende medizinische Begründungen in der Liquidation ausgewiesen. Da die geplante Behandlung unstreitig gar nicht durchgeführt wurde, ist nicht zu rechtfertigen, dass der Kläger dennoch den 3,5-fachen Satz abrechnet. Denn das gesetzliche Leitbild der GOZ (vgl. § 5 Abs. 2 GOZ) geht vom umgekehrten Fall aus, nämlich dem, dass grundsätzlich der 2,3-fache Satz in Ansatz gebracht werden kann.
Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch in Form entgangenes Gewinns zu. Zwar hat der Beklagte - entsprechender Vortrag in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Klägers als zutreffend unterstellt - durch seine fehlende Terminsabsage eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Der Kläger hat aber einen etwaigen, dadurch verursachten Schaden nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Dies hat zur Folge, dass die Voraussetzungen des § 252 BGB auf der Grundlage seines Vertrages nicht erfüllt sind.
Gemäß § 252 BGB kann er nämlich nur denjenigen entgangenen Gewinn als Schadenersatz verlangen, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen und insbesondere den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Es ist deshalb im Rahmen der Schadensschätzung gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO zu prüfen, wie sich die Vermögenslage des Klägers entwickelt hätte, wenn der Beklagte rechtzeitig, also zumindest 24 bzw. 48 Stunden zuvor abgesagt hätte. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.02.2008 und auf ausdrücklichen Hinweis des Gerichts lediglich behauptet, in der für einen anderen Patienten reservierten Behandlungszeit könne auch nicht kurzfristig ein anderer Patient behandelt werden, da es sich um eine reine Bestellpraxis handele. Damit hat er nicht schlüssig dargetan, dass ihm in Folge des Nichterscheinens des Beklagten überhaupt ein Verdienstausfall entstanden ist. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er konkret die Möglichkeit gehabt hätte, einen anderen Patienten in dieser Zeit zu behandeln, dem er aber wegen der Terminsreservierung zu Gunsten des Beklagten hätte absagen müssen. Die Praxis des Klägers soll aber so organisiert sein, dass er auf kurzfristige und begründete Absagen gerade nicht (immer) durch Einbestellung eines weiteren Patienten reagieren kann. Dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge bei der Praxisorganisation des Klägers entspricht es gerade nicht, dass andere Patienten eingeschoben werden können, die ansonsten hätten abweisen werden müssen, sollte ein längerfristig vereinbarter Termin kurzfristig binnen 24 bis 48 Stunden abgesagt werden.
Verlangen kann der Kläger die Zahlung der Position 009 der Rechnung vom 08.03.2007 (Bl. 8 d.A.) in Höhe von 23,25 €. Unstreitig wurde am Behandlungstermin, dem 25.01.2007, eine intraorale Infiltrationsanästhesie (Betäubungsspritze) gesetzt.
Ein Anspruch auf Ersatz behaupteter vorgerichtlicher Anwaltskosten steht dem Kläger nicht zu. Da er primär einen Honoraranspruch für vereinbarte Dienstleistungen einfordert, setzt die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe Verzug des Schuldners mit der Zahlung voraus. Eigenem Vortrag nach wurde der Beklagte allerdings erst mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19.03.2007 und unter Fristsetzung bis zum 29.03.2007 in Verzug gesetzt. Die Voraussetzung von § 286 BGB liegen also deshalb nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Nichtzulassung der Revision fußt auf § 543 ZPO.