Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 12.11.2008, Az.: 5 T 890/08

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
12.11.2008
Aktenzeichen
5 T 890/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 44216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2008:1112.5T890.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - 20.10.2008 - AZ: 27 IN 61/06

In der Beschwerdesache

...

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück am 12.11.2008 durch die Richterin als Einzelrichterin beschlossen:

Tenor:

  1. Der Beschluss des Amtsgerichts O. vom 20.10.2008 wird aufgehoben.

  2. Der Antrag des Gutachters Rechtsanwalt N. vom 21.08.2008 auf Vergütung der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens wird zurückgewiesen.

  3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

1

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Beschwerde des Bezirksrevisors ist begründet.

2

Der Anspruch des Gutachters Rechtsanwalt N. auf Vergütung seines auf den Beschluss des Amtsgerichts O. vom 04.12.2006 erstatteten Gutachtens ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG erloschen.

3

Die Vergütung eines Sachverständigen wird gemäß § 2 JVEG nicht von Amts wegen, sondern nur auf Grund einer Geltendmachung, also eines Verlangens oder einer Forderung, im weiteren Sinne also eines Antrags gewährt. Der Gutachter muss dabei die Fristen des § 2 JVEG beachten. Dieser Obliegenheit ist der Gutachter Rechtsanwalt N. nicht nachgekommen. Auf die zutreffende Begründung des Beschwerdeführers wird verwiesen.

4

Die 3-Monats-Frist des § 2 JVEG beginnt mit Eingang des Gutachtens unabhängig davon, ob, warum und wann es in welchem Umfang und auf wessen Verlangen auch immer noch zu einer schriftlichen Ergänzung oder zu einer mündlichen Erläuterung des Gutachtens kommt und in welcher Reihenfolge dergleichen geschieht. Das zwingt eventuell zu einem Antrag wegen des schriftlichen Teils vor dem Abschluss der Gesamtleistung. Freilich beginnt nur die Frist auf Grund des ersten schriftlichen Gutachtens so. Die Frist zur Geltendmachung einer etwaigen zusätzlichen Vergütung für ein schriftliches Ergänzungsgutachten und/oder für eine mündliche Erläuterung beginnt natürlich erst mit deren Beendigung. (Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, 2008, § 2 JVEG, Rn. 8) Die Fertigung eines Ergänzungsgutachtens stellt einen gesonderten Auftrag dar, für den die Frist neu beginnt. (Vgl. Binz u.a., GKG/JVEG, 2007, § 2 JVEG, Rn. 4; Schneider, JVEG, 2007, § 2, Rn. 21)

5

Das hier in Frage stehende Gutachten ist unstreitig am 01.02.2007 bei Gericht eingegangen, so dass der Anspruch auf Vergütung am 02.05.2007 nach § 2 Abs. 1 S. 1 JVEG erloschen ist. Der Vergütungsantrag vom 21.08.2008 war demzufolge verfristet.

6

Selbst wenn man auf den Zeitpunkt abstellen würde, zu dem der Gutachter davon Kenntnis erlangt hat, dass es eines Ergänzungsgutachtens nicht mehr bedurfte, wäre der Vergütungsanspruch erloschen. Der Gutachter hat in seinem Schriftsatz vom 01.09.2008 selbst ausgeführt, dass er mit Schreiben vom 13.03.2008 die Akte der Staatsanwaltschaft Osnabrück angefordert hat, die ihm sodann übersandt worden sei. Daraus wurde für ihn nach eigenen Angaben ersichtlich, dass eine Ergänzung seines Gutachtens nicht möglich sein würde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gutachter im März 2008 bereits Kenntnis vom Ende seiner Tätigkeit in diesem Verfahren hatte. Der Antrag wäre auch bei diesem Fristbeginn spätestens Ende Juni 2008 verfristet gewesen. Aus diesem Grund hat auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Aussicht auf Erfolg.