Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 29.08.2008, Az.: 7 T 546/08
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 29.08.2008
- Aktenzeichen
- 7 T 546/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 44223
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2008:0829.7T546.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bad Iburg - 16.06.2008 - AZ: 4 C 189/08 (7)
In der Beschwerdesache
...
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Hockemeier
am 29.08.2008
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Iburg vom 16.06.2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens den Beklagten auferlegt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Nach § 91a ZPO ist bei einer beiderseitigen Erledigung der Hauptsache über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass die Klägerin in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach obsiegt hätte. Dies folgt schon daraus, dass die Beklagten die Klagforderung nach Rechtshängigkeit vollständig ausgeglichen haben Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Im Rahmen der weiterhin erforderlichen Billigkeitsprüfung ist auch zu untersuchen, ob die Beklagten der Klägerin Veranlassung zur Klage gegeben haben oder ob die Klage mutwillig gewesen ist Hier ist von einer Veranlassung zur Klageerhebung auszugehen.
Der Beklagten zu 2) ist bereits durch Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 04.01.2008 erstmals mitgeteilt worden, dass sie aufgrund des Unfalls vom 03.01.2008 auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden soll Schon mit Schreiben vom 10.01.2008 ist die Klageforderung beziffert worden. Dieses Schreiben war jedoch ebenso wenig erfolgreich wie das weitere Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 30.01.2008. Die Beklagte hat auf dieses Schreiben lediglich unter dem 17.01.2008 und dem 06.02.2008 geantwortet und mitgeteilt, dass sie den Eingang der amtlichen Ermittlungsakten abwarten will. Daraufhin hat die Klägerin dann noch einen weiteren Monat abgewartet, bis sie unter dem 05.03.2008 die Klage beim Amtsgericht eingereicht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt waren 2 Monate seit der erstmaligen Aufforderung der Beklagten zu 2), ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen, vergangen. Nach einem so langen Zeitraum kann die Erhebung einer Klage nicht mehr als mutwillig angesehen werden. Sie ist vielmehr veranlasst gewesen. Dabei waren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht verpflichtet, von sich aus der Beklagten zu 2) die Übersendung der amtlichen Ermittlungsakten anzubieten. Die Bevollmächtigten der Klägerin haben diese Ermittlungsakten selbst erst am 28.02.2008 erhalten. Dass es der Beklagten zu 2) nicht gelungen ist, zu einem früheren Zeitpunkt Einsicht in diese Akten zu nehmen, darf sich nicht zu Lasten der Klägerin auswirken. Dieser Umstand liegt allein im Risikobereich der Beklagten.
Unter Berücksichtigung aller Umstände kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht das ihm eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung nach § 91a ZPO fehlerhaft ausgeübt hat.
Die Beschwerde ist danach insgesamt unbegründet
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.