Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 10.07.2008, Az.: 7 T 486/08
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 10.07.2008
- Aktenzeichen
- 7 T 486/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 44215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2008:0710.7T486.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Osnabrück - 14.02.2008 - AZ: 70 XVII 459/06
Fundstellen
- BtMan 2009, 36
- JurBüro 2008, 656 (amtl. Leitsatz)
Tenor:
Die Beschwerde der Betreuten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 14.02.2008 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Betroffene einen einmaligen Betrag von 10 944,- € an die Staatskasse zu leisten hat, nachdem der Betreuer Leistungen in dieser Höhe aus der Staatskasse erhalten hat.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Der angefochtene Beschluss mit der Festsetzung des Rückforderungsbetrages kann nach § 56g Abs. 1 Satz 2 und 3 auch zu Lebzeiten des Betroffenen ergehen. Das Gesetz sieht als Regelfall sogar vor, dass die Festsetzung von Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die die Betreute an die Staatskasse nach § 1836e BGB zu erbringen hat, zugleich mit der Festsetzung der Betreuervergütung erfolgt. Es ist allerdings anerkanntermaßen durchaus zulässig, die Festsetzung des Rückforderungsanspruchs auch zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen.
Der Festsetzungsbeschluss erfordert allerdings eine Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betreuten nach Maßgabe des SGB. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, welches Vermögen die Betreute nach § 1836c Ziffer 2 BGB i.V.m. § 90 SGB XII einzusetzen hat. Dabei ist gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII als Regelfall davon auszugehen, dass das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen ist. Dazu gehört grundsätzlich auch eine Eigentumswohnung. Da die Wohnung der Betroffenen nicht von ihr selbst bewohnt wird, sondern vermietet ist, unterfällt sie auch nicht dem Schonvermögen des § 90 Abs. 2 Ziffer 8 SGB XII.
Eine Verwertung der Wohnung führt auch nicht zu einer unzumutbaren Härte für die Betroffene. Allerdings werden die Mieterträge aus der Eigentumswohnung von der Betroffenen zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts, vor allem auch der Heimkosten, verwandt. Es trifft auch zu, dass eine Verwertung der Eigentumswohnung dazu führen wird, dass der erzielte Kaufpreis nur für eine relativ kurze Zeit zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhalts ausreichend wird und die Betroffene anschließend auf Sozialmittel aus öffentlichen Kassen angewiesen sein wird. Jedoch besteht eine vergleichbare Situation auch jetzt schon, weil die Betreuungskosten aus der Landeskasse gezahlt werden. Eine soziale Härte ist deshalb in einer Verwertung der Eigentumswohnung nicht zu sehen.
Zudem ist eine Verwertung der Eigentumswohnung nach den Ausführungen des Bezirksrevisors derzeit auch nicht beabsichtigt. Ziel der Festsetzung eines Rückforderungsanspruchs ist eine Rangsicherung zu Gunsten der Landeskasse und später die Eintragung einer Sicherungshypothek.
Die Beschwerde ist deshalb nicht begründet.