Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 18.03.2008, Az.: 2 T 63/08

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
18.03.2008
Aktenzeichen
2 T 63/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 44218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2008:0318.2T63.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - 03.12.2007 - AZ: 13 C 242/07 (XXVIII)

In der Beschwerdesache

...

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück durch die Richterin am Landgericht ... als Einzelrichterin

am 18.03.2008

beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 17.01.2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück (13 C 242/07 ) vom 03.12.2007 in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.01.2008 aufgehoben, soweit das Amtsgericht eine Ratenzahlung nicht angeordnet hat.

  2. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Prüfung an das Amtsgericht unter Berücksichtigung der hiesigen Rechtsaufassung zurückverwiesen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 17.01.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 03.12.2007 ist gemäß § 127 Abs. 3 ZPO zulässig und in der Sache begründet.

2

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss gegen seine Ehefrau, welcher gemäß § 115 ZPO als Vermögen einzusetzen ist. Denn dem Kläger steht ein Anspruch gegenüber seiner Ehefrau auf Prozesskostenvorschuss gemäß den §§ 1601 ff. BGB i.V.m. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB analog zu, soweit er leistungsfähig ist und eine Zahlung von Prozesskostenvorschuss der Billigkeit entspricht. Prozesskostenvorschuss wird auch dann geschuldet, wenn der Vorschusspflichtige den gesamten Betrag zwar nicht in einer Summe zahlen kann, aber zu Ratenzahlungen in der Lage ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.02.2003, 9 WF 219/02 ). Entscheidend ist nämlich, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte aus unterhaltsrechtlichen Gründen dazu in der Lage ist, den Prozesskostenvorschuss ohne Gewährdung seines eigenen Selbstbehaltes ratenweise zu leisten (nunmehr BGH, Beschluss vom 04.08.2004, XII ZA 6/04 ). Denn es scheint nicht gerechtfertigt, den unterhaltspflichtigen Ehegatte bei einem für sich selbst zu führendes Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Raten zu bewilligen, den anderen Teil aber von jeder Ratenzahlungspflicht freizustellen, obwohl er unterhaltsrechtlich ebenfalls über Vermögen in Form eines wenn auch ratenweise zu erfüllenden Anspruches auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehepartner verfügt ( OLG Köln, FamRZ 2003, 102). Aus Gründen der Billigkeit ist deshalb lediglich eine weitergehende Ratenzahlungsbelastung, als sie sich aus § 115 Abs. 1 ZPO ergäbe, ausgeschlossen.

3

Mit diesen Raten auf seinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss erlangt der unterhaltsberechtigte Ehepartner Vermögen i.S.v. § 115 ZPO, das er für die Prozesskosten einsetzen muss. Nach den vorgelegten Unterlagen wären dem Kläger deshalb für das Verfahren Ratenzahlungen in Höhe von 95,00 € monatlich aufzuerlegen. Hierbei wurde ein monatliches Nettoeinkommen seiner Ehefrau in Höhe von 1 772,59 € berücksichtigt. Abzüglich des Selbstbehalts für Berufstätige in Höhe von 173,00 € sowie der Freibeträge für den Kläger und sich selbst in Höhe von jeweils 380,00 € zuzüglich einer Warmmiete in Höhe von monatlich 555,00 € verbliebe ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 284,59 €. Dieses führt zu einer Monatsrate in Höhe von 95,00 €. Ob diese Angaben noch aktuell sind, kann von hier aus allerdings nicht überprüft werden.

4

Der Rechtsstreit betraf insbesondere auch eine persönliche Angelegenheit beider Ehegatten. Die Vorschusspflicht erfasst als Teil des Familienunterhalts alle persönlichen Streitigkeiten, an denen auch die Ehegemeinschaft interessiert ist (Münch Kom/Wacke, § 1316a BGB Rd. 27). Dies ist der Fall. Ausweislich der Reisebestätigung vom 30.05.2007 (Bl. 6 d.A.) hatten der Kläger, seine Ehefrau sowie der jüngere Sohn N. gemeinsam eine Flugreise gebucht. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, das Familiensolidarität staatlicher Fürsorge vorgeht (Palandt/Brudermüller, § 1360a BGB Rn. 14) erscheint die Auffassung des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 23.01.2008 zu eng. Denn dann bestünde die Gefahr, dass Ehepaare bei derartigen Rechtsstreitigkeiten immer den finanzschwächeren Teil vorschicken, um zu versuchen, auf Staatskosten zu prozessieren. Weiter war zu berücksichtigen, dass die Ehefrau berufstätig war bzw. ist, der Kläger aber nicht, so dass die Vermutung besteht, dass die Kosten für die Reise aus ihrem Gehalt beglichen werden sollten.

5

Im, übrigen wird auf die anliegende Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 01.02.2008 verwiesen.

6

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.