Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 22.01.2008, Az.: 4 T 21/08
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 22.01.2008
- Aktenzeichen
- 4 T 21/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 44221
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2008:0122.4T21.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Osnabrück - 13.12.2007 - AZ: 14 C 434/07
In der Beschwerdesache
...
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück am 22.01.2008 durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Beschwerde d. Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 13. Dezember 2007, Akz.: 14 C 434/07 (XXI) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
- 2.
Der Beschwerdewert wird auf 300,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die vorliegende Beschwerde ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss entspricht der Sach- und Rechtslage. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die Beträge der Klage und Widerklage waren zusammen zu rechnen. Daraus ergibt sich der vom Amtsgericht festgesetzte Streitwert. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1. ZPO.