Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 24.02.2009, Az.: 10 T 61/09

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
24.02.2009
Aktenzeichen
10 T 61/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 43275
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2009:0224.10T61.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nordhorn - 05.01.2009 - AZ: 11 XVII R 285

Tenor:

  1. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Osnabrück vom 13.01.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 05.01.2009 insoweit geändert, als folgende Passage der Entscheidung entfällt:

  2. "Die Zahlung der beantragten Betreuervergütung erfolgt infolge Mittellosigkeit i.S. von § 1836d BGB aus der Staatskasse".

  3. Es wird festgestellt, dass die Betreute die Kosten der Betreuung aus ihrem Vermögen zu tragen hat.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 28. Mai 2008 ist bzgl. der Betroffenen eine Betreuung angeordnet worden, wobei der Aufgabenkreis über Sorge für Gesundheit, Wohnungsangelegenheiten und Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten hinaus auch auf den Aufgabenkreis Vermögenssorge ausgeweitet worden ist mit Beschluss vom 15.09.2008. Auf eigenen Antrag der Betroffenen ist die Betreuungsanordnung mit Beschluss vom 06.11.2008 aufgehoben worden. Die Höhe der in der angefochtenen Entscheidung bestimmten Betreuungskosten ist unangegriffen.

2

Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors ist statthaft und zulässig gem. § 56g Abs. 5 FGG und sie hat in der Sache Erfolg. Die zu tragenden Kosten belaufen sich gem. Festsetzung des Amtsgerichts Nordhorn auf 1 456,40 EUR für insgesamt 33,1 Std. der Betreuungsbearbeitung. Die Vermögensverhältnisse der Betroffenen stellen sich wie folgt dar:

3

Sie bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 630,33 EUR, des Weiteren eine kirchliche Zusatzrente in Höhe von 253,31 EUR, insgesamt 883,64 EUR. Die Betroffene verfügt über eine Sterbegeldversicherung zum Rückkaufswert von 936,29 EUR, des Weiteren zwei Lebensversicherungen, wovon eine bedient wird von einer Versicherung im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung zum Rückkaufswert per 01.09.2008 von 11 152,09 EUR bei einer Auszahlung im Jahre 2016 (60. Lebensjahr der Betroffenen) von ca. 17 405,00 EUR. Sie verfügt des Weiteren über eine Lebensversicherung Nr. ..., die ab 01.09.2008 beitragsfrei gestellt ist. Der Rückkaufswert beträgt zum 01.09.2008 19 483,08 EUR. Im Todesfall werden 17 027,00 EUR ausgezahlt. Die Betroffene hat eine Forderung aus Darlehensvertrag mit Frau ... zu bedienen in Höhe von 15 000,00 EUR bei Auszahlung der Lebensversicherungen, wobei hierzu keine Unterlagen vorliegen. In der angefochtenen Entscheidung ist die Auffassung vertreten worden, dass die Kündigung der Lebensversicherung Nr. ...,- unstreitig die einzige, die möglicherweise für die Deckung der Betreuungskosten in Betracht kommt - eine besondere Härte darstellen würde, insbesondere da hiermit die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert werde.

4

Dieser Begründung der angefochtenen Entscheidung tritt die Kammer nicht bei. Wie der Rechtsprechung der 7. Zivilkammer (7 T 180/07 vom 09.03.2007 und 7 T 700/06 vom 27.11.2006) zu entnehmen ist, des Weiteren von der 3. Zivilkammer (3 T 358/02 vom 29.05.2002) tendenziell bestätigt worden ist, gehört eine Lebensversicherung zum Vermögen, das durch Rückkauf verwertet werden kann. Es entspricht der Rechtsprechung dieses Gerichts, dass Leistungen aus einer Lebensversicherung deshalb einzusetzen sind, wenn nicht eine unzumutbare Härte vorliegt. Eine unzumutbare Härte zu Lasten der Betroffenen ist hier jedoch nicht gegeben, auch wenn die Lebensversicherung mit dem Ziel geschlossen worden ist, eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation im Alter, also eine bessere Alterssicherung zu erreichen. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Betroffene zum einen über eine nicht ganz unerhebliche Rente verfügt, wie oben dargelegt ist entsprechend dem Verzeichnis über das Vermögen der Betroffenen vom 09. Juni 2008. Zum anderen ist ein Darlehensvertrag zwischen der Betroffenen und Frau ... bzgl. einer Schuld von 15 000,00 EUR nicht glaubhaft gemacht, im Übrigen ist aber selbst bei dem Bestand einer solchen Schuld die Einsetzung des eigenen Vermögens der Betroffenen für die Kosten nicht nachrangig demgegenüber. Zudem verbleibt der Betroffenen bei der relativ geringfügigen Betreuerkostenforderung von 1 456,40 EUR bei Verwertung der Lebensversicherung zu einem etwas höheren Rückkaufswert als 19 483,08 EUR ein noch beträchtlicher Restbetrag, der sich durch den Rückkaufswert der weiteren durch die Versicherung bedienten Lebensversicherung beträchtlich erhöht. Unter Berücksichtigung der gezahlten Rente kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Einsetzung des Rückkaufswertes der einen Lebensversicherung die Alterssicherung wesentlich beeinträchtigt ist i.S. von § 90 Abs. 3 SGB XII. Schon gar nicht steht fest, dass durch die Inanspruchnahme zu den geringen Betreuungskosten aus ihrem Vermögen die Betroffene zur Inanspruchnahme öffentlicher Fürsorgeleistungen gezwungen würde.