Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 06.03.2008, Az.: 5 S 503/07
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 06.03.2008
- Aktenzeichen
- 5 S 503/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 44211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2008:0306.5S503.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Lingen - 19.09.2007 - AZ: 12 C 993/06 (X)
In dem Rechtsstreit
...
hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
am 06.03.2008
durch die Vizepräsidentin des Landgerichts Quere-Degener, den Richter am Landgericht Eichmeyer und die Richterin am Landgericht Kubillus beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten vom 22.10.2007 gegen das Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 19.9.2007 - 12 C 993/06 (X) - wird zurückgewiesen.
Die Berufungsklägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 900,- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern.
Zur Begründung wird auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses der Kammer vom 18.1.2008 Bezug genommen.
Die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 26.2.2008 führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Insbesondere ersetzt die in einem anderen Rechtsstreit ergangene Entscheidung vom 30.1.2008, an dem die Kläger nicht beteiligt waren, keinen Sachvortag zur Billigkeit der Gaspreiserhöhung. Insoweit hat das Amtsgericht zu Recht festgestellt, dass es zum Zeitpunkt der Entscheidung insoweit an jeglichem Sachvortrag seitens der Beklagten fehlte.
Sofern sich aus der Jahresabrechnung 2006 tatsächlich, wie seitens der Beklagten behauptet, noch ein Zinsanspruch gegen die Kläger in Höhe von 61,86 € ergibt, berechtigt allein dieser offene Betrag nicht zur Aufrechterhaltung der Versorgungssperre nach der am 22.7.2007 ansonsten erfolgten Nachzahlung.
Die Berufung war daher wie angekündigt nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.