Landgericht Osnabrück
Urt. v. 07.05.2008, Az.: 9 O 2040/07

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
07.05.2008
Aktenzeichen
9 O 2040/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 44213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2008:0507.9O2040.07.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück auf die mündliche Verhandlung vom 23.04.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Hoffmann als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Beklagte zu 1) ist Mieter/Bewohner des Grundstücks, der Beklagte zu 2), Sohn des Beklagten zu 1), Eigentümer desselben.

2

Am 18.06.2006 gegen 14: 30 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Fahrrad den in seiner Fahrrichtung gesehen linken Rad-/Gehweg in Richtung Ortsmitte. Rechts neben ihm fuhr seine Ehefrau, die Zeugin, vor ihnen weitere 8 Personen.

3

In Höhe des Grundstückes des Beklagten zu 2) befindet sich links neben dem Rad-/Gehweg eine Hecke. Außerdem ist das Grundstück des Beklagten zu 2) mit einem Zaun aus Baustahlmatten eingefriedet. Dieser wird jedoch größtenteils durch Zweige der Hecke verdeckt.

4

Weil ein nachfolgender Fahrradfahrer die Gruppe überholen wollte, wollte der Kläger hinter seiner Ehefrau nach rechts ausweichen. Im weiteren Verlauf kamen Teile seines Fahrrades in Kontakt mit Teilen des Bauzaunes. Der Kläger fiel zu Boden und verletzte sich.

5

Das gegen den Beklagten zu 1) eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 21. Mai 2007 mangels Tatverdachts eingestellt. Der Beklagte zu 2) wurde durch Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 17.10.2007 freigesprochen. Die durch den Kläger am 23.10.2007 als Nebenkläger eingelegte Berufung nahm er am 10.01.2008 zurück.

6

Der Kläger behauptet:

7

Teile der Baustahlmatten hätten erheblich über den Bewuchs hinaus in den Bereich des Radweges geragt.

8

Durch den Unfall habe er nicht nur am linken Unterarm eine ca. 8 cm lange Risswunde davongetragen, sondern auch einen Oberschenkelhalsbruch. Deswegen verlangt er Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 14 000,00 € sowie Ersatz seines materiellen Schadens.

9

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, jedoch mindestens einen Betrag in Höhe von EUR 14 000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2006;

  2. 2.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 1 890,76 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie EUR 461,60 außergerichtliche, hilfsweise EUR 898,45 zu zahlen;

  3. 3.

    festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weitern Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aufgrund des Unfalles vom 18.06.2006 entstanden sind und noch entstehen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

10

Die Beklagten beantragen,

  1. die Klage abzuweisen.

11

Sie tragen vor:

12

Unmittelbar vor dem Unfall hätten keine Teile des Zaunes in den Rad-/Gehweg hereingeragt. Der ordnungsgemäße Zustand werde nicht nur von ihnen, sondern auch vom Landkreis und der Gemeinde kontrolliert.

13

Der Unfall sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger nach links vom Radweg abgekommen sei. Dadurch habe sich das Fahrrad des Klägers in dem Bauzaun verkeilt und diesen verbogen.

14

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der eingereichten Schriftsätze verwiesen.

15

Die Akte 820 Js 36207/06 StA Osnabrück war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist unbegründet.

17

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lässt sich den Beklagten nämlich nicht nachweisen.

18

Der Kläger hat zu den für diesen Rechtsstreit relevanten Punkte keinen Beweis angetreten.

19

Dies betrifft einmal die Frage, ob der Kläger unmittelbar vor dem Unfall noch auf dem Rad-/Gehweg gefahren ist, und zwar mit einem Abstand von 30-40 cm vom linken Rand entfernt, oder bei dem von ihm beabsichtigten Fahrmanöver (Einscheren nach rechts hinter seiner Ehefrau) nach links vom Rad-/Gehweg abgekommen und in die Hecke hineingefahren ist.

20

In der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2008 hat der Kläger nämlich erklärt, dass insoweit weder seine Ehefrau noch die weiteren Teilnehmer des Fahrradausflugs als Zeugen in Betracht kämen. Seine Ehefrau sei zu diesem Zeitpunkt schon 1 bis 2 m vor ihm gewesen. Die weiteren benannten Zeugen seien erst von seiner Ehefrau auf den Unfall aufmerksam gemacht worden.

21

Hinzu kommt, dass keiner der von dem Kläger benannten Zeugen Angaben dazu machen kann, in welchem Zustand sich der Zaun aus Baustahlmatten vor dem Unfall befunden hat, insbesondere, ob bereits zu diesem Zeitpunkt Teile der Baustahlmatten in den Rad-/Gehweg hereinragten. Dass dies möglicherweise nach dem. Unfall so war, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass es offensichtlich durch den Kontakt des Fahrrades des Klägers mit dem Zaun zu einem so erheblichen Geschwindigkeitsabbau gekommen ist, dass der Kläger zu Boden fiel, während das Fahrrad selbst nach dem Unfall senkrecht stand, und zwar verkeilt in den Maschen der Baustahlmatten. Deswegen ist nicht auszuschließen, dass durch diesen Kontakt des Fahrrades mit den Baustahlmatten diese erst in Richtung des Rad-/Gehweges herausgezogen wurde. Die von dem Kläger vorgelegten Lichtbilder sind ebenfalls alle erst nach dem Unfall angefertigt worden.

22

Nachträglich lässt sich auch nicht mehr durch Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen, in welchem Zustand sich der Zaun unmittelbar vor dem Unfall befunden hat.

23

Allein aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht ebenfalls nicht davon überzeugt, dass der Kläger nicht nach links vom Rad-/Gehweg abgekommen ist. Er hat sich nämlich diesbezüglich vorsichtig geäußert, dass er sich nicht erinnern könne, möglicherweise mit seinem Fahrrad nach links herübergekommen zu sein.

24

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Hoffmann